3R37/23z – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Firmenbuchsache der zu FN ** eingetragenen A*. B* KG mit dem Sitz in C* über den Rekurs der 1. Gesellschaft, 2. D* E* AG, c/o B* F* Holding AG, **straße **, G*-**, und 3. Mag. H* I* , geb J*, **straße **, G*-**, alle vertreten durch Torggler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landes- als Handelsgerichts Innsbruck vom 27.2.2023, 56 Fr 1299/22y-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Insoweit er sich gegen die Einstellung des mit Beschluss vom 7.12.2022, 56 Fr 1299/22y-4, eingeleiteten Zwangsstrafverfahrens richtet, wird der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen .
Text
BEGRÜNDUNG:
Bei der Gesellschaft (im Folgenden auch als D* bezeichnet) handelt es sich um eine im Firmenbuch des Erstgerichts erfasste, seit 1.6.1937 bestehende Kommanditgesellschaft mit einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und insgesamt mehr als 100 teils natürlichen, teils juristischen Personen als Kommanditisten. Als (einziger) unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der Drittrekurswerber im Firmenbuch eingetragen. Folgende – natürliche und juristische – Personen gehören zu den im Firmenbuch eingetragenen Kommanditisten:
1. Dkfm M* B*, geb. **
2. N*-B*, geb. **
3. O* B* Beteiligungs GmbH, FN **,
4. P* B*, geb. **
5. Q*-B*, geb. **
6. Dr. L* B*, geb. **
7. R* B*-S*, geb. **
8. T* B*, geb. **
9. U* B*, geb. **
10. V* B*, geb. **
11. K*. B* Gesellschaft m.b.H., FN **,
12. N*-B* GmbH, FN ** BD*,
13. Dr. W* B* GmbH, FN ** BD*,
14. X* Beteiligungs GmbH, FN BE* A*,
15. O* Y* B*, geb. **
16. Z* Handels GmbH, FN ** BD*,
17. BA* Beteiligungs-GmbH, FN ** BD*,
18. BB* GmbH, FN **,
19. BC* GmbH, FN **,
Mit dem am 1.7.2022 beim Erstgericht eingelangten Antrag von „Gesellschaftern der A*. B* KG mit dem Sitz in C*“ strebten diese – zunächst vertreten durch einen in ** ansässigen Notar – die Eintragung zahlreicher Änderungen im Gesellschafterstand der Gesellschaft an. Die zu den Punkten 1. bis 11. in diesem Antrag angemeldeten Änderungen wurden am 9.9.2022 zu 56 Fr 1240/22k im Firmenbuch eingetragen und sind erledigt. Folgende von den Antragstellern begehrte Eintragungen sind Gegenstand dieses Verfahrens:
12. Eintragung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin D* E* AG (= Zweitrekurswerberin), selbständig vertretungsbefugt seit 4.10.2021
13. Löschung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Mag. H* I*, geb J* (= Drittrekurswerber),
14. Eintragung des Kommanditisten Mag. H* I*, geb J*, mit einer Haftsumme von EUR 2.500,--
15. Firma nunmehr: A*. B* AG Co KG
**. Stichtag für den Jahresabschluss: 31.12.
Die Firmenbuchanmeldung vom 1.7.2022 wurde mit Ausnahme der oben angeführten 19 Kommanditisten von allen Gesellschaftern (großteils vertreten durch Bevollmächtigte) und der Zweitrekurswerberin öffentlich beglaubigt unterfertigt.
Die Antragsteller brachten zur Begründung ihres Eintragungsbegehren vor, mit Wirkung vom 4.10.2021 sei die Zweitrekurswerberin der Gesellschaft mit der Stellung einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin beigetreten; seit 4.10.2021 sei sie selbständig vertretungsbefugt. Mit Wirkung zum 12.11.2021 sei die Stellung des Drittrekurswerbers von jener eines Komplementärs in die eines Kommanditisten geändert worden, dessen Haftsumme EUR 2.500,-- betrage. Die Firma der Gesellschaft laute nunmehr wie in der Eintragung begehrt, der Stichtag des Jahresabschlusses sei der 31.12. eines jeden Jahres.
Mit Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 19.7.2022 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Firmenbuchanmeldung unvollständig sei, weil nicht sämtliche Gesellschafter die Tatsachen in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung angemeldet hätten. Mit Schreiben vom 3.8.2022 teilte der die Antragsteller vertretende Notar mit, dass keine weiteren Gesellschafter den Firmenbuchantrag beglaubigt unterfertigt hätten und der Antrag auf Eintragung dieser Tatsachen aufrecht gehalten werde.
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 7.12.2022 wurden die oben genannten 19 Kommanditisten (hinsichtlich der juristischen Personen jeweils deren vertretungsbefugte natürlichen Personen) aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen den am 1.7.2022 eingelangten und dem Beschluss beigefügten Antrag auf Eintragung von Änderungen im Gesellschafterstand (in vertretungsbefugter Anzahl) öffentlich beglaubigt zu unterfertigen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls über jede/n einzelne/n von ihnen eine Zwangsstrafe von je EUR 1.000,-- verhängt werde (§ 24 FBG). Alle zur Anmeldung aufgeforderten Kommanditisten äußerten sich innerhalb der gesetzten Frist und führten aus, eine Anmeldepflicht bestehe nicht, sondern sei der noch unerledigte Teil des Antrags zurück- bzw abzuweisen und von der Verhängung von Zwangsstrafen abzusehen.
Zusammengefasst werden von den genannten Kommanditisten folgende Argumente vorgebracht: Mag. H* I* sei mittlerweile (mit Wirkung ab 5.10.2022) wieder unbeschränkt haftender Gesellschafter und daher nicht als Kommanditist einzutragen. Es würden unbeantwortete Fragen zur Zulässigkeit und Wirksamkeit des Beitritts der Zweitrekurswerberin als Komplementärin offen sein. Aufgrund der Rechtsscheinhaftung nach § 15 Abs 3 UGB könne von den Einschreitern nicht die wissentliche Anmeldung einer unrichtigen Tatsache verlangt werden. Der Beschluss des Beirats der D* über die Bestellung der D* E* AG zur Komplementärin sei nichtig, womit dies auch nicht zur Eintragung angemeldet werden könne und auch für die Eintragung der damit zusammenhängenden weiteren Tatsachen keine Grundlage bestehe. Man könne nicht dazu verpflichtet werden, sich an der Eintragung unrichtiger Tatsachen zu beteiligen. Der Beschluss des Beirats verstoße gegen den Gesellschaftsvertrag der D*, weil die D* E* AG entgegen § 1.3 lit b des Gesellschaftsvertrags nicht alle Gesellschaften der B*-BF* des Geschäftsbereichs „**“ leite. Es hätte nur eine Gesellschaft als Komplementärin bestellt werden dürfen, die auch die B* F* Holding AG (im Folgenden: BG*) samt deren Beteiligungsgesellschaften leite. Da die Bestellung gegen den Gesellschaftsvertrag verstoße, sei sie nichtig und nicht wirksam erfolgt; die D* E* AG sei somit gar nicht Komplementärin geworden.
Die Gesellschaft äußerte sich auf dieses Vorgehen auftragsgemäß wie folgt: Richtig sei, dass Mag. I* mit Wirkung ab 5.10.2022 wieder zum Komplementär bestellt worden sei. Das ändere aber nichts daran, dass Mag. I* seine Funktion als Komplementär mit Ablauf des 12.11.2021 niedergelegt habe und ab diesem Zeitpunkt seine Stellung in die eines Kommanditisten geändert worden sei. Daher sei diese Änderung ebenso einzutragen wie die noch anzumeldende Tatsache seiner Wiederbestellung, was dem Grundsatz der lückenlosen Dokumentation aller Eintragungstatsachen im Firmenbuch entspreche. Die Gesellschaft habe bereits in einem Parallelverfahren ausführlich dargelegt, dass keine Zweifel an der wirksamen Bestellung der D* E* AG bestünden. Unbeantwortete Fragen würden diesbezüglich also nicht bestehen.
Dem hielten wiederum die Kommanditisten zu 6. und 11. entgegen, die Beschlussfassung im Beirat sei durch ein nicht ordnungsgemäß zusammengesetztes und daher nicht beschlussfähiges Organ erfolgt, da Dr. L* B* in rechtswidriger Weise nicht als Beiratsmitglied der Gesellschaft zugelassen gewesen sei. Dass die D* E* AG später am 30.9.2022 durch den dann ordnungsgemäß zusammengesetzten Beirat bestellt worden sei, ändere nichts an der Fehlerhaftigkeit des Antrags vom 1.7.2022, weil die Bestellung jedenfalls nicht rückwirkend habe erfolgen können. Dass die Frage der Gesellschaftsvertragswidrigkeit des Beitritts unklar sei, sei auch vom Gesellschaftsanwalt Dr. BH* bestätigt worden; es sei ausdrücklich betont worden, dass dazu noch offene Fragen bestünden, die beantwortet werden müssten.
Dieser unstrittige Sachverhalt und der Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt und der angefochtenen Entscheidung. Darüber hinaus traf das Erstgericht – weitgehend gestützt auf die von den 19 säumigen Kommanditisten vorgelegten Urkunden – unter den Rz 14 bis 25 weitere Feststellungen, auf die im Rückgriff auf § 500a ZPO verwiesen wird.
Im angefochtenen Beschluss vom 27.2.2023 (ON 8) stellte das Erstgericht das mit Beschluss vom 7.12.2022, 56 Fr 1299/22y-4, eingeleitete Zwangsstrafverfahren ein (Spruchpunkt 1.) und wies die noch offenen oben dargestellten Anträge ab (Spruchpunkt 2.). Begründend verwies es auf die sich aus den §§ 107 Abs 1, 161 Abs 2 UGB ergebende Verpflichtung aller Gesellschafter – auch der Kommanditisten – an der Anmeldung von Firmenbucheintragungen mitzuwirken. Diese – öffentlich-rechtliche – Anmeldepflicht sei auch mittels Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG durchzusetzen. Hievon zu unterscheiden sei die aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbare Pflicht der Gesellschafter, an den zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Anmeldungen zum Firmenbuch mitzuwirken. Diese Mitwirkung könne nur im Prozessweg erzwungen werde. Im vorliegenden Fall hätten die 19 namentlich angeführten Kommanditisten auch nach Androhung einer Zwangsstrafe die Anmeldung nicht unterfertigt, sondern von ihrer Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und dargelegt, dass die der Firmenbuchanmeldung zugrundeliegenden Tatsachen nichtig bzw nicht wirksam zu Stande gekommen seien. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Argumente der Gesellschaft zur Rechtswirksamkeit der Bestellung der Zweitrekurswerberin einiges für sich hätten, sei es den 19 Kommanditisten gelungen, rechtliche Unsicherheiten zur Wirksamkeit deren Beitritts zu bescheinigen, zumal sogar eine von der Gesellschaft selbst eingeholte gutachterliche Äußerung namhafter Vertreter der Wissenschaft die Rechtswirksamkeit der Bestellung in Frage stelle. Die widerstreitenden rechtlichen Positionen zur Wirksamkeit des den begehrten Firmenbucheintragungen zu Grunde liegenden Vorgangs sei nicht im Rahmen des außerstreitigen Firmenbuchverfahrens, sondern im (streitigen) Prozessweg zu erzwingen. Eine Zwangsstrafe könne über die Gesellschafter, die sich auf eine vertretbare Rechtsmeinung stützten, nicht verhängt werden, weshalb das gegen diese eingeleitete Zwangsstrafverfahren einzustellen sei. Da das Zwangsstrafverfahren sohin im Ergebnis erfolglos geblieben sei, seien auch die Firmenbucheinträge abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs 1. der Gesellschaft, 2. der ihre Eintragung als (einzige) Komplementärin begehrenden D* E* AG und 3. des bisherigen (einzigen) Komplementärs Mag. H* I*. Aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehren sie, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, in eventu diesen dahin abzuändern, dass die säumigen Gesellschafter durch Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG zur öffentlich beglaubigten Unterzeichnung des Antrags verhalten werden; weiters wolle der Beschluss über die Abweisung des Antrags aufgehoben werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Hiezu erstatteten die K*. B* Gesellschaft m.b.H. und Dr. L* B* (ON 18) einerseits und die eingangs genannten 17 weiteren Kommanditisten (ON 19) andererseits jeweils (fristgerechte) Rekursbeantwortungen .
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen unzulässig bzw nicht berechtigt:
1.1. Was den Anfechtungsumfang betrifft, haben die Rekurswerber in Rz 7 ihres Rechtsmittels klargestellt, den Beschluss des Erstgerichts in vollem Umfang anzufechten. Damit korrespondieren die Rechtsmittelanträge insofern, als sie die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG über die säumigen Gesellschafter und die Aufhebung des Spruchpunkts 2., mit dem das Erstgericht die Eintragungs- und Löschungsanträge abgewiesen hat, begehren. Ausgehend von diesen Anfechtungserklärungen und -anträgen besteht kein Zweifel daran, dass sich das Rechtsmittel gegen die gesamte Entscheidung und damit auch die unter Spruchpunkt 1. ausgesprochene Einstellung des Zwangsstrafverfahren richtet.
1.2. Auf die strittige Rekurslegitimation wird aus systematischen Gründen erst im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen. Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf zu verweisen ist, dass in dieser Frage zwischen den unterschiedlichen Entscheidungsgegenstände des angefochtenen Beschlusses (Einstellung des Zwangsstrafverfahrens einerseits und Abweisung der Eintragungs- und Löschungsanträge andererseits) zu unterscheiden ist.
2.1. Sowohl als Verfahrensmangel als auch als Nichtigkeit rügen die Rekurswerber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die von den säumigen Kommanditisten eingebrachten Stellungnahmen vom 5.1.2023 (ON 7) und 31.1.2023 (ON 7b) sowie die damit jeweils vorgelegten Urkunden seien ihnen nicht vor der Beschlussfassung des Erstgerichts, sondern erst danach über entsprechende telefonische Anfragen übermittelt worden. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, sich im Verfahren erster Instanz zu diesen vom Erstgericht auch tatsächlich verwerteten Urkunden zu äußern. Eine Heilung diese Verstoßes nach § 58 AußStrG scheide aus.
2.2.1. Richtig ist, dass das Erstgericht nach dem Akteninhalt den Rekurswerbern die beiden genannten Stellungnahmen der säumigen Kommanditisten und die damit vorgelegten Urkunden vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht übermittelte und diese damit grundsätzlich – im Verfahren erster Instanz – in ihrem rechtlichen Gehör beschnitten wurden, zumal das Erstgericht die vorgelegten Urkunden in der bekämpften Entscheidung auch verwertete (RIS-Justiz RS0005915). Aufgrund des im außerstreitigen (§ 15 Abs 1 FBG) Firmenbuchverfahren zur Anwendung gelangenden § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 49 Abs 1 und 2 AußStrG ist das Rekursgericht dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht an einer Sachentscheidung gehindert:
2.2.2 Nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG führt ein Gehörverstoß im Außerstreitverfahren – anders als allenfalls im streitigen Zivilverfahren – nicht zur Nichtigkeit , also nicht in jedem Fall zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Ein Gehörverstoß wirkt also nicht absolut (RIS-Justiz RS0120213). Vielmehr hat das Rekursgericht in einem derartigen Fall nach Möglichkeit in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn sich schon aufgrund der Angaben des Rekurswerbers ergibt, dass der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen ist, hat das Rekursgericht gemäß § 58 Abs 1 AußStrG mit Bestätigung vorzugehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, hat das Rekursgericht nach § 58 Abs 3 AußStrG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der angefochtene Beschluss ohne weitere Erhebungen abgeändert werden kann. (Nur) sofern beide Fälle nicht zutreffen, also vor allem wenn weitere Erhebungen durchzuführen sind, ist er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen (für viele 6 Ob 154/18t ErwGr 2.1.; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG² § 58 Rz 16f). Von den Gesetzesmaterialien wird hier der Grundsatz der Sacherledigung besonders betont (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 53).
2.2.3. In diesem Zusammenhang sind vor allem die – anders als im streitigen Zivilprozess – von § 49 AußStrG eingeräumten Möglichkeiten zur Erstattung neuen Vorbringens im Rekursverfahren von Bedeutung. Nach § 49 Abs 1 und 2 AußStrG können im Rekursverfahren neue, zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung bereits vorhandene Tatsachen und Beweismittel (sog nova reperta) vorgebracht bzw vorgelegt werden, wenn sie von der Partei vor Erlassung des Beschlusses schuldlos oder aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung nicht in das Verfahren eingeführt werden konnten. Durch diese Neuerungserlaubnis kann derjenige, dem in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde, sein Vorbringen im Rekurs erstatten. Damit kann ein Gehörverstoß dadurch behoben werden, dass – wie hier – Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt im Rekurs nachzutragen (2 Ob 150/13t; 17 Ob 129/13s; RIS-Justiz RS0006057 [T19, T22]; RS0006048 [T4]).
2.2.4. Im Rekurs hat der Rechtsmittelwerber die Relevanz des Gehörverstoßes darzulegen, also konkret aufzuzeigen, welches (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden. Dies ist erforderlich, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht die vom Gesetz normierte Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen (10 Ob 2/13m; RIS-Justiz RS0123872). Unterlässt der Rekurswerber diese Darlegung ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt; bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus (6 Ob 165/08w; 10 Ob 2/13m; 5 Ob 1/09x; RS0120213 [T9, T13, T14, T21, T23]). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden (4 Ob 2/09m, RS0120213 [T10, T16]). Der Rekurswerber soll sich nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensfehlers beschränken können, sondern muss gewissermaßen „seine Karten auf den Tisch legen“ (vgl Kodek aaO).
2.3.1. Im vorliegenden Fall scheitert die erfolgreiche Geltendmachung eines Gehörverstoßes zunächst schon an der gesetzmäßigen Ausführung des Rekursgrunds iSd unter ErwGr 2.2.4. dargelegten Grundsätze. Die Rekurswerber beschränken sich in ihren Rechtsmittelausführungen nämlich darauf, zu behaupten, ihre Anhörung im Verfahren erster Instanz hätte zu einer Verhängung von Zwangsstrafen geführt und die Antragsabweisung verhindert (RMS Rz 26 und 36). Welches Vorbringen sie erstattet und welche Beweise sie angeboten hätten, verabsäumen sie jedoch darzulegen. Der Rechtsmittelgrund ist damit nicht judikaturkonform ausgeführt.
2.3.2. Zudem ist der Gehörverstoß nach den Regeln des §§ 58 Abs 1 Z 1, 49 Abs 1 und 2 AußStrG aber auch geheilt. Wie sich aus dem eigenen, durch den Akteninhalt belegten Vorbringen der Rekurswerber ergibt, übermittelte das Erstgericht ihrem ausgewiesenen Vertreter die Stellungnahmen der säumigen Kommanditisten samt der damit vorgelegten Urkunden noch innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Rekurswerber nutzten die ihnen durch die zitierten Bestimmungen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme in ihrem Rechtsmittel auch tatsächlich. Da – wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge nachfolgend noch näher dargelegt wird – auch unter Berücksichtigung des im Rechtsmittel dargelegten Standpunkts der Rekurswerber eine Sachentscheidung durch das Rekursgericht möglich ist und weitere Erhebungen nicht erforderlich sind, ist eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht geboten. Dass im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die gesetzlich eingeräumte Neuerungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hätte (vgl RIS-Justiz RS0123872), wurde von den Rekurswerbern nicht einmal behauptet; Umstände, die dies indizieren, können auch amtswegig nicht erkannt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
3.1. Als weitere Mangelhaftigkeiten machen die Rekurswerber Verstöße gegen den auch im außerstreitigen Firmenbuchverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) sowie die dem Erstgericht obliegende Prüfpflicht geltend. Zur Begründung berufen sie sich auch – hier wie beim behaupteten Gehörverstoß – ausschließlich auf die ihnen nicht eingeräumte Äußerungsmöglichkeit zu den Stellungnahmen der säumigen Kommanditisten. Im Falle einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit hätte das Erstgericht Zwangsstrafen verhängt und den Antrag nicht abgewiesen (RMS Rz 36).
3.2. Die Verletzung der – amtswegigen – Stoffsammlungspflicht kann einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen (3 Ob 147/11f ErwGr 3.; RIS-Justiz RS0037095 [T15]), der im Rekurs mit Verfahrensrüge geltend zu machen ist. Nach den auch hier geltenden Regeln ist vom Rekurswerber aber – sofern nicht ohnehin evident – die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels insofern darzulegen, als er behaupten muss, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (6 Ob 184/20g mwN; RIS-Justiz RS0043039; RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13]; RS0043049 [T6]; Höllwerth aaO § 16 Rz 41). Es gilt das oben unter den ErwGr 2.2.4. und 2.3.1. Ausgeführte: Auch in diesem Punkt scheitert die Verfahrensrüge an der judikaturkonformen Ausführung, weil die Rekurswerber nicht darlegen, welche konkreten Beweisergebnisse erzielt hätten werden können; allein die (abstrakte) Behauptung, die Entscheidung wäre iSd Standpunkts der Rekurswerber ausgefallen, reicht nicht.
3.3. Wie sich aus den Rekursausführungen zu diesen Rechtsmittelgründen – Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (RMS Pkt 3.1.) und die Prüfpflicht (RMS Pkt 3.2.) – zeigt, releviert das Rechtsmittel damit tatsächlich einen Gehörverstoß. Dass dieser hier aber durch die vom Außerstreitgesetz eingeräumte Neuerungsmöglichkeit und dem von § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG normierten Gebot der Sacherledigung durch das Rekursgericht geheilt ist, wurde unter ErwGr 2.3.2. bereits dargelegt.
4.1. In der Rechtsrüge holen die Rekurswerber ihre Äußerung zu den Stellungnahmen der säumigen Gesellschafter und den von diesen vorgelegten und vom Erstgericht verwerteten Urkunden nach: Es bestehe – aus im Rekurs im Detail dargelegten Gründen (RMS Rz 47ff) – kein Zweifel an der wirksamen Bestellung der Zweitrekurswerberin zur Komplementärin der Gesellschaft mit Wirksamkeit ab 4.10.2021. Die säumigen Gesellschafter würden die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der D* – aus im Rekurs ebenfalls im Detail dargelegten Überlegungen (RMS Rz 74ff) – falsch interpretieren. Der von ihnen behauptete Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag der D* liege nicht vor. Es gäbe diesbezüglich keine offenen rechtlichen Fragen. Aufgrund der rechtmäßigen Bestellung der Zweitrekurswerberin zur Komplementärin der Erstrekurswerberin seien die beantragten Eintragungen im Firmenbuch vorzunehmen.
4.2. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber kommt es im vorliegenden firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren, in dem ausschließlich zu prüfen ist, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen im Firmenbuch erfüllt sind, auf die von ihnen vorgetragenen Argumente nicht an. Das Erstgericht hat die in diesem Zusammenhang geltende Rechtslage in der bekämpften Entscheidung richtig dargestellt (Rz 26ff), sodass zunächst hierauf verwiesen werden kann (Rückgriff auf § 500a ZPO). Gemäß §§ 161 Abs 2, 107 Abs 1 UGB sind Anmeldungen zum Firmenbuch (§ 106 UGB) von allen Gesellschaftern zu bewirken (RIS-Justiz RS0061538; RS0111762). Dieser Grundsatz gilt auch für die Änderungen der Firma einer KG (hier die zu Z 15. begehrte Eintragung) und vor allem die hier begehrten Änderungen im Gesellschafterstand (§ 10 Abs 1 FBG; 6 Ob 90/08s). Die Rsp hat bereits klargestellt, dass auch die Kommanditisten bei der Eintragung mitzuwirken haben (6 Ob 90/08s; 6 Ob 4/94).
4.3. Richtig ist auch, dass die Rsp die Möglichkeit der (amtswegigen) Sanktionierung von Verstößen gegen die im Interesse des Geschäftsverkehrs bestehende öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht aller Gesellschafter einer Personengesellschaft mittels Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG gegen die Säumigen ausdrücklich bejaht (6 Ob 328/98y; RIS-Justiz RS0111762; zum Gesellschafter-wechsel bei einer GmbH: 6 Ob 149/03k; RIS-Justiz RS0118042).
4.4. Von dieser öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht zu unterscheiden ist allerdings die aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbare Pflicht der Gesellschafter, an den zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Anmeldungen zum Firmenbuch mitzuwirken. Jeder Gesellschafter kann von den anderen zur Anmeldung verpflichteten Mitgesellschaftern die Mitwirkung bei der Anmeldung durch Klage begehren (1 Ob 22/03x; 6 Ob 328/98). Weigert sich also ein an sich dazu verpflichteter Gesellschafter – hier die 19 säumigen Kommanditisten – eine für die Herstellung des Registerstands notwendige Erklärung – hier die Unterfertigung einer Eingabe an das Firmenbuchgericht – abzugeben, kann er von den anderen Gesellschaftern zu dieser Mitwirkung im Prozessweg gezwungen werden (6 Ob 90/08s ErwGr 4.; RIS-Justiz RS0062681, RS0061858; vgl auch RIS-Justiz RS0112433). Eine Klage durch alle Mitgesellschafter ist nicht erforderlich, es genügt die Klage durch einzelne (6 Ob 328/98y; RIS-Justiz RS0061858). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung zur Mitwirkung bei der Anmeldung vor, genügt zur Eintragung in das Firmenbuch die Anmeldung der übrigen Gesellschafter (6 Ob 328/98y; RIS-Justiz RS0061858 [T1]).
4.5. Unstrittig ist, dass die eingangs dieser Entscheidung angeführten 19 Kommanditisten die verfahrensgegenständliche Firmenbuchanmeldung bis dato trotz Aufforderung durch das Erstgericht nicht unterfertigt haben. Gegenteiliges behaupten die Rekurswerber – auch im Rechtsmittelverfahren – nicht einmal. Es mangelt daher nach wie vor an den für die begehrten Eintragungen notwendigen Unterschriften aller Gesellschafter . Aufgrund welcher Erwägungen die Gesellschafter die Mitwirkung an der Eintragung ablehnen, ist nicht im (außerstreitigen) Firmenbuchverfahren zu klären; vielmehr obliegt es nunmehr iSd dargestellten Rsp den übrigen Gesellschaftern (zumindestens einzelnen von ihnen) die Mitwirkung der Säumigen im Klagsweg zu erwirken. Erst eine solcherart im streitigen Rechtsweg erwirkte Entscheidung kann – im Falle der anhaltenden Weigerung der Mitwirkung durch die Gesellschafter – als Grundlage für die im Firmenbuch vorzunehmenden Eintragungen dienen. Damit aber kann dem Eintragungsbegehren der Antragsteller mangels Mitwirkung aller Gesellschafter oder einer diese ersetzenden (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung derzeit kein Erfolg beschieden sein. Das Erstgericht hat die darauf gerichteten Anträge daher zu Recht abgewiesen. Insoweit sich der Rekurs gegen die Abweisung der Eintragungs- bzw Löschungsanträge in Spruchpunkt 2 der bekämpften Entscheidung richtet, ist ihm daher keine Folge zu geben.
4.6. Die Rekurslegitimation aller drei Rekurswerber in Bezug auf diesen Teil der bekämpften Entscheidung (Spruchpunkt 2.) ist ebensowenig zweifelhaft wie der Umstand, dass sie dadurch auch beschwert sind. Unabhängig davon, wer im vorliegenden Fall als Antragsteller, sohin als formelle Partei iSd §§ 15 FBG, 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG anzusehen ist (als Antragsteller werden im verfahrenseinleitenden Antrag ganz allgemein nur „Gesellschafter der A*. B* KG mit dem Sitz in C*“ bezeichnet), kommt allen drei Rekurswerbern bereits aufgrund ihrer materiellen Parteistellung (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG iVm § 18 FBG) in diesem Umfang Rekurslegitimation zu. Alle drei Rekurswerber sind durch die begehrten Eintragungen und Löschungen bzw die Abweisung des darauf gerichteten Antrags in ihrer firmenbuchrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar (= subjektiv) betroffen (§ 18 FBG; vgl RIS-Justiz RS0059158, Zib in Zib/Dellinger UGB § 15 FBG Rz 22, 38); die Erstrekurswerberin als von den Eintragung/Löschungen unmittelbar betroffene Gesellschaft; die Zweitrekurswerberin und der Drittrekurswerber insofern, als ihre Eintragung/Löschung im Gesellschafterstand abgelehnt wurde. In diesem Umfang wird die Rekurslegitimation von den Rekursgegnern im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
5.1. Wie unter ErwGr 1.1. dargelegt bekämpft der Rekurs den angefochtenen Beschluss in seinem gesamten Umfang, daher auch in Spruchpunkt 1), mit welchem das eingeleitete Zwangsstrafverfahren eingestellt wurde. In diesem Umfang ist die Rekurslegitimation allerdings anders zu beurteilen als in Bezug auf die Anfechtung der Eintragungs-/Löschungsbegehren:
5.2. Ungeachtet des Umstands, dass nach der Rsp zur Erzwingung der Mitwirkung an firmenbuchrechtlichen Eintragungen gegen säumige Gesellschafter vom Firmenbuchgericht auch Zwangsstrafen zu verhängen sind (siehe ErwGr 4.2.), können Dritte – wozu im konkreten Fall auch die Gesellschaft zu zählen ist – daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Zu 6 Ob 4/94 hat der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verweigerung der Unterfertigung einer Firmenbuchanmeldung durch eine Kommanditistin, Ablehnung der Einleitung eines „Erzwingungsverfahrens“ durch das Erstgericht, dagegen Rekurs des Komplementärs) klargestellt, dass sich die Sanktionsmöglichkeit des § 24 FBG nur an das Firmenbuchgericht richtet, das im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen vorzugehen hat, und nicht den privaten Interessen der Beteiligten dient. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen ist den Beteiligten im Rechtsstreit zu überlassen. Wer ein amtswegiges Vorgehen angeregt hat, hat keine Parteistellung und ist nicht zum Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert (RIS-Justiz RS0123665). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung die Rekurslegitimation des Komplementärs gegen die unterlassen Durchführung eines amtswegigen Verfahrens nach § 24 FBG verneint und dessen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen . Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Damit ist auch hier der Rekurs, soweit er sich gegen die Einstellung des Zwangsstrafverfahrens richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
5.3. In Bezug auf die Erstrekurswerberin verkennt das Rekursgericht dabei nicht, dass die Rsp die Rekurslegitimation der Gesellschaft gegen die über ihren Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe nicht nur in Verfahren beispielsweise nach § 283 UGB, sondern im Allgemeinen bejaht (RIS-Justiz RS0112094). So hatte der Oberste Gerichtshof im Verfahren 6 Ob 149/03k keine Bedenken gegen die Rekurserhebung (auch) der Gesellschaft (dort einer GmbH) gegen einen Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe gemäß § 24 FBG wegen der Verletzung der Anmeldeverpflichtung über eine GmbH-Geschäftsführerin verhängt wurde. In dieser Entscheidung ging das Höchstgericht auf die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft nicht ein, sondern behandelte den Rekurs ausschließlich inhaltlich; ebenso zu 6 Ob 3/93. In der Literatur werden zur Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im gegen ihre Organe geführten Zwangsstrafverfahren unterschiedliche Ansichten vertreten: Pilgerstorfer hat sich der Meinung des Obersten Gerichtshofs angeschlossen und bejaht eine Rekurslegitimation der Gesellschaft auch im Zusammenhang mit der Erzwingung von Anmeldeverpflichtungen ( Pilgerstorfer in Artmann UGB³ § 24 FBG Rz 63). Auch Zib vertritt im Ergebnis diese Ansicht ( Zib aaO § 24 Rz 42). Kodek vertritt die gegenteilige Meinung; nach seiner Ansicht kommt der Gesellschaft im gegen ihren Geschäftsführer/Vorstand geführten Zwangsstrafverfahren keine Parteistellung zu ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 15 Rz 86, § 24 Rz 72).
5.4. Letztlich muss die Frage der Rekurslegitimation der Erstrekurswerberin – die der beiden anderen Rekurswerber ist jedenfalls zu verneinen – hier nicht abschließend geklärt werden, weil sie durch die Einstellung des gegen die säumigen Kommanditisten eingeleiteten Zwangsstrafverfahrens jedenfalls nicht beschwert ist. Den Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof eine Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft in den gegen ihre Organe geführten Zwangsstrafverfahren bejahte, lag jeweils die Verhängung von Zwangsstrafen, nicht jedoch die Einstellung des Verfahrens zu Grunde, weshalb der Oberste Gerichtshof schon aus diesem Grund auf die Frage der Beschwer dort nicht einzugehen hatte. Durch die Einstellung eines auf die Verhängung einer Strafe gerichteten Verfahrens kann die Gesellschaft aber schon mangels dadurch bewirkter Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessen nicht beschwert sein, was aber Voraussetzung für ein Rekursrecht ist (RIS-Justiz RS0006641 [T23]; RS0041868); sie wird durch die Einstellung in keinem subjektiven Recht verletzt (vgl 6 Ob 13/06i; RIS-Justiz RS0006641 [T5, T14, T15]; Zib aaO § 15 Rz 25), hat sie doch keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Einleitung eines Zwangsstrafverfahrens. Das Fehlen der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG² § 45 Rz 52).
5.5. Soweit sich der Rekurs gegen die Einstellung des Zwangsstrafverfahrens richtet ist er daher zurückzuweisen.
6.1. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den §§ 15 FBG, 78 AußStrG (RIS-Justiz RS0124482). Die Beteiligten standen sich im Rechtsmittelverfahren mit entgegengesetzten Interessen gegenüber; die säumigen Kommanditisten konnten insofern einen vollen Abwehrerfolg erzielen, als der antragsabweisende Teil der bekämpften Entscheidung nicht zu korrigieren und im Übrigen der Rekurs zurückzuweisen war. Die erfolglosen Rekurswerber sind ihnen daher zum Kostenersatz verpflichtet. Der Ausspruch der Solidarhaftung ist in der analogen Anwendung des § 46 ZPO begründet (6 Ob 243/08v).
6.2. Für die Rekursgegner schritten insgesamt zwei Rechtsvertreterinnen ein; einerseits waren die K*. B* Gesellschaft m.b.H. und Dr. L* B* gemeinsam vertreten (siehe Rekursbeantwortung ON 18), andererseits die weiteren 17 Rekursgegner (siehe Rekursbeantwortung ON 19). Da eine mögliche Interessenkollision innerhalb der säumigen Kommanditisten in der vorliegenden komplexen gesellschaftsrechtlichen Konstellation keineswegs ausgeschlossen ist, waren diese nicht verpflichtet, sich gemeinsam vertreten zu lassen, weshalb ihnen die getrennt verzeichneten Kosten für jeden ihrer Vertreter zuzuerkennen sind (RIS-Justiz RI0100105). Innerhalb des jeweiligen Vertretungsparentels waren aufgrund der jeweils gleichen Beteiligung am Inhalt des Verfahrensgegenstands die Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen.
6.3. Die gemeinsam vertretenen BI* K*. B* Gesellschaft m.b.H. und Dr. L* B* verzeichneten ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 558.269,--. Dabei handelt es sich offensichtlich um die Summe ihrer im Firmenbuch eingetragenen Haftungssummen (Dr. L* B* EUR 2.134,50 und die K*. B* Gesellschaft m.b.H. EUR 556.134,50). Diese Bemessungsgrundlage ist von § 10 Z 5 RATG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist der Entscheidungsgegenstand in Firmenbuchsachen mit dem Geschäftskapital zu bewerten, sofern aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand im verfahrenseinleitenden Antrag nicht bewertet wurde und auch sonst aus diesem – ebenso wie aus dem weiteren Verfahren erster Instanz – ein abweichender Wert des Entscheidungsgegenstands nicht hervorgeht, bildet das Geschäftskapital die Bemessungsgrundlage. Wenn die Rekursgegner ihre im Firmenbuch ausgewiesenen Haftungssummen als Bemessungsgrundlage heranziehen, ist dies nach § 10 Z 5 RATG nicht korrekturbedürftig. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage haben die Rekursgegner Dr. L* B* und die K*. B* Gesellschaft m.b.H. die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet.
Das Gleiche gilt für die weiteren 17 Rekursgegner, die ihrerseits gemeinsam vertreten sind. Sie haben ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,-- und im übrigen ebenfalls rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet.
7. Das Rekursgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen. Daher erweist sich der weitere Rechtszug im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig, worüber
gemäß den §§ 15 FBG, 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.