Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Angestellter in **, **, vertreten durch UGP Ullmann Geiler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* , **, **, **, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, wegen EUR 22.826,19 s.Ng., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.526,36 s.Ng.) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.1.2023, 5 Cg 42/22i 12, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
begründung:
Mit dem bekämpften Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren auf Rückersatz von Beträgen, die aufgrund eines unerlaubten Glücksspiels gezahlt wurden, vollinhaltlich statt und bestimmte die Kosten des Klägers mit EUR 5.675,40. In der angefochtenen Kostenentscheidung verwarf das Erstgericht die drei Punkte laut Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers: Da die Klage übersetzt eingebracht wurde, seien die verzeichneten Übersetzungskosten zuzusprechen. Der Schriftsatz vom 11.10.2022 (ON 5) sei ersatzfähig, weil er in Reaktion zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten in ON 3 repliziert habe. Doppelter Einheitssatz stehe zu, weil der Anwalt des Klägers eine Vielzahl von Geschädigten aus Online-Casino-Tätigkeiten in ganz Österreich vertrete und daher besondere Expertise aufweise.
Gegen den Zuspruch auch der drei beeinwendeten Positionen (im Rekurs bezeichnet mit insgesamt brutto EUR 1.526,36) wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den von ihr zu leistenden Kostenersatz um diese Summe zu reduzieren (ON 14 S 2).
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt (ON 15).
Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:
1.: Die vorprozessualen Kosten für die Übersetzung der Klagsschrift sind entgegen dem Standpunkt des Rekurses ersatzfähig: Gemäß den Art 5 und 8 Abs 1 EuZVO (EG) Nr 1793/2007 (konsolidierte Fassung CELEX-Nr 02007R1393) musste die Klage, die der Beklagten mit Sitz in Malta zuzustellen war, in die dort verwendete englische Sprache übersetzt werden. Diese Übersetzung muss ein Kläger - selbst wenn sie im Wege eines gerichtlichen Dolmetschers vorgenommen wird (vgl dazu LG St. Pölten 21.7.2014, 23 R 276/14) - zunächst vorfinanzieren (Art 5 Abs 2 EuZVO; vgl Bajons in Fasching/Konecny ZPO 3 V/1 [2010] Art 8 EuZVO Rz 16). Nach herrschender Auffassung können diese - weil damit jedenfalls eine Annahmeverweigerung aus sprachlichen Gründen vermieden wird (näher: Bajons Art 8 EuZVO Rz 15 ff; Peer in Burgstaller / Neumayr IZVR [2/2010] Art 8 EuZVO Rz 5) - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten aber je nach Prozesserfolg im Rahmen der verfahrensbeendenden Entscheidung zB wenn der Kläger wie hier vollständig obsiegt, diesem gemäß § 41 ZPO, zuerkannt werden ( Bajons in Fasching/Konecny ZPO² V/2 [2010] Art 5 EuZVO Rz 9; Peer Art 5 EuZVO Rz 5). Dieser Teil der erstinstanzlichen Entscheidung wird daher zu Unrecht bekämpft.
2.: Wie bereits das Erstgericht erkannte, hat die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ON 3 unter anderem die Einrede der internationalen Unzuständigkeit erhoben, die Passivlegitimation bestritten, Vorbringen zur Unionswidrigkeit der österreichischen Rechtsprechung zum GSpG, zur Inkohärenz der österreichischen Regelung bei VLTs (Video-Lotterie-Terminals) im Bundesländervergleich erstattet, ein Mitverschulden des Klägers wegen Verletzung seiner Nachforschungspflicht über den Sitz der Klägerin, sowie eine Gegenforderung eingewendet und ein zehn Fragepunkte aufweisendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art 267 AEUV) angeregt. Unter diesen Umständen war die beeinwendete Eingabe des Klägers vom (Datum des Einlangens beim Erstgericht) 11.10.2022 ON 5 zu honorieren:
2.1.: Schriftsätze sind zwar nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren (zB 1 Ob 151/97f). Vielmehr sind Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen werden hätten können, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 7 Ob 106/07z; 2 Ob 155/05s; OLG Graz 6 Rs 62/19p, RIS Justiz RG0000178; OLG Wien 1 R 62/17w, ua RIS Justiz RW0000882; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 § 41 Rz 20 insb FN 20 und Rz 21 insb FN 81).
2.2.: Im vorliegenden Fall vertritt der Rekurs die Auffassung, das Vorbringen aus ON 5 hätte der Kläger entweder im Schriftsatz vom 3.11.2022 ON 7 oder in der zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes ON 5 bereits anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.11.2022 (ON 9) erstatten können. Diesem Standpunkt vermag sich der Rekurssenat aber mit nachstehender Begründung nicht anzuschließen:
2.3.: Im Schriftsatz vom 3.11.2022 (ON 7) wurde auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.2022 ON 6 repliziert. Dass dieser Schriftsatz ON 6 von der Beklagten eingebracht wurde, war aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes ON 5 noch nicht bekannt. Da der Umfang des Schriftsatzes ON 5 - entsprechend den sehr fundierten Einwendungen der Beklagten ON 3 (oben 2.) - insgesamt einen Umfang von 95 Seiten umfasst, wäre das Zuwarten mit diesem Schriftsatz bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.11.2022 unvertretbar gewesen, weil das Erstgericht diese Fülle an Informationen in der Tagsatzung nicht sinnvoll verwerten hätte können. Daher stellt diese Eingabe anders als die Rekurswerberin meint, eine angemessene Reaktion auf das Vorbringen der Beklagten in ON 3 dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich und daher jedenfalls zu honorieren ist (2 Ob 211/15s ErwGr 8. selbst für einen nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz; OLG Innsbruck zB 3 R 29/20v ErwGr B) 1.). Die Einbringung des Schriftsatzes ON 5 war daher im konkreten Fall zur Vorbereitung der Tagsatzung dringend erforderlich und daher zur angemessenen Rechtsverfolgung geeignet und kostenmäßig zu honorieren. Auch in diesem zweiten Punkt der kritisierten Kostenentscheidung vermag daher das Rechtsmittel eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts nicht aufzuzeigen.
3.: In der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat sich die Auffassung verfestigt, dass jedenfalls in sehr heiklen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten die Partei auch die vollen Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts ersetzt begehren kann, wenn zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis dargetan ist oder er sich mit der Sache schon eingehend befasst hat (9 Ob 102/22y Rn 34: mehrere Jahre bestehendes Vertrauensverhältnis, das durch Erklärung bescheinigt war; 10 Ob 13/20i ErwGr II.4.: Verfassung eines der zugrunde liegenden Verträge und Beratung ua der Erstbeklagten im Vorfeld des Rechtsstreits; 8 Ob 131/17y ErwGr 8.2.; vgl auch schon OLG Wien 15 R 246/03m, ua RIS Justiz RW0000152 oder M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 [2015] § 41 ZPO Rz 32, der ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine eingehende Befassung mit der Sache oder ein regelmäßiges Vertretungsverhältnis genügen lässt).
3.1.: Im vorliegenden Fall hat der Klagsvertreter in seinem Kostenverzeichnis (ON 9.2 S 2) geltend gemacht, er vertrete eine Vielzahl von Geschädigten aus Online-Casino-Tätigkeiten und habe sich im Vorfeld mit der Streitsache und dem zugrunde liegenden Sachverhalt eingehend befasst und bereits eine Vielzahl von ähnlichen Prozessen an mehreren Gerichten geführt. Zumal der Rekurs gar keine zusätzlichen Bescheinigungsmittel im Sinn des § 274 ZPO verlangt, erscheint daher im vorliegenden Fall der Hinweis auf die ständige Befassung mit ähnlichen recht komplexen Verfahren und die Auseinandersetzung mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt im vorprozessualen Verhältnis ausreichend, um ein Vertrauensverhältnis im Sinn der dargelegten Judikatur und Lehre zu begründen, das den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes rechtfertigt.
4.: Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war daher als rechtsrichtig zu bestätigen.
5.: Die im Rekursverfahren unterlegene Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu bestreiten (§§ 50, 40 ZPO).
6.: In Kostensachen ist der weitere Rechtsmittelzug durch § 528 Abs 2 Z 3 ZPO abgeschnitten, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.
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