JudikaturOLG Innsbruck

Ds4/15 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2015

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichtes S***** im Ruhestand Dr. W***** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Begründung:

Text

Mit Beschluss vom 15.10.2015, 8 E 4423/15s 2, bewilligte das Bezirksgericht S***** der betreibenden Partei die Dipl. FM R*****, vertreten durch Dr. C*****, Rechtsanwalt in S*****, gegen den Verpflichteten Mag. Dr. W***** auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Bezirksgerichtes S***** vom 24.7.2015, 16 MSch 28/13v, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 1.415,63 die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegenüber der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, zustehenden Bezüge.

Dies teilte Dr. C***** dem Disziplinargericht mit. Über Anregung der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck als Disziplinaranwältin wurde Dr. W***** Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gegeben. Er äußerte sich dazu nicht.

Am 10.12.2015 wurde die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

Die Disziplinaranwältin beantragte die „förmliche Ablehnung“ der Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach § 123 Abs 4 RStDG.

Rechtliche Beurteilung

Das von Dr. C***** mitgeteilte Verhalten eines Richters im Ruhestand ist nicht so schwerwiegend, dass das Vertrauen in die Rechtspflege oder das Ansehen des richterlichen Berufsstandes gefährdet werden könnte (§ 57 Abs 3 und 4 RStDG). Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der von Dr. C***** vertretenen betreibenden Partei standen die Mittel des Exekutionsverfahrens zur Verfügung. Für die Einleitung einer Diszplinaruntersuchung (§ 123 Abs 1 erster Satz RStDG) bestand kein Anlass, sodass die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung über Antrag der Diszplinaranwältin gemäß § 123 Abs 4 RStDG abzulehnen war.

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