JudikaturOLG Innsbruck

11Bs244/13i – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. ***** als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. ***** und Mag. ***** als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Rene ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.2.2013, GZ 27 Hv 133/12p-15, nach der am 29.10.2013 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Theresa *****, der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Daniela *****, des Privatbeteiligtenvertreters RA Dr. *****, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. *****, Kzl. RA Dr. ***** öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte ein Einzelrichter den 1991 geborenen Rene ***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig, verhängte hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verpflichtete den Angeklagten gemäß § 369 (Abs 1) StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrags von EUR 1.000,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten Alexander ***** und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 (Abs 1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gleichzeitig beschloss der Einzelrichter, gemäß § 494 (zu ergänzen: a) Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 8 U 11/12s des Bezirksgerichtes Innsbruck und 23 Hv 63/13i des Landesgerichtes Innsbruck unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf jeweils fünf Jahre abzusehen.

Laut Urteilstenor hat der Angeklagte am 30.6.2012 in ***** im Rahmen eines Fußballspiels den vor ihm laufenden Alexander *****, indem er, obwohl er ihn sah, ungebremst in dessen Beine hineinlief und ihn so zu Sturz brachte, wodurch dieser einen Bänderriss am rechten Knöchel, sohin eine an sich schwere Verletzung, welche eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung nach sich zog, erlitt, fahrlässig schwer am Körper verletzt.

Der Einzelrichter traf nachstehende Feststellungen:

„Der am 8.7.1991 geborene Angeklagte Rene ***** ist Österreicher und verdient als Mechaniker monatlich EUR 1.340,00, dies 14-mal jährlich. An Vermögen verfügt er über einen PKW der Marke Mini Cooper, Baujahr 1993. Dem stehen Schulden von EUR 3.000,00 gegenüber, welche aus einem Kredit resultieren, den er zur Bezahlung einer Strafe aufnahm. Rene ***** ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten.

Erstmals wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 8.5.2012, wegen der Vergehen des Diebstahls, der Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung nach §§ 127, 83 Abs 2, 15, 83 Abs 1 StGB zu einer zur Hälfte bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Am 26.7.2012 folgte unter Bedachtnahme auf diese Entscheidung eine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu 23 Hv 63/12i wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Zusatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 30.6.2012 fand am Sportplatz in ***** ein Fußballturnier statt, an welchem unterschiedliche Hobbymannschaften, bestehend aus Freunden oder Arbeitskollegen teilnahmen. Gespielt wurde auf einem, im Verhältnis zur regulären Spielfeldgröße ca. um die Hälfte verkleinerten Fußballfeld. Bei dem Turnier stand nach seiner Konzeption der Spaß der Teilnehmer am Spiel im Vordergrund. Einige Teilnehmer konsumierten vor und zwischen den einzelnen Spielen Alkohol. Der Angeklagte trank im Laufe des Tages sieben bis acht große Bier und war zum Zeitpunkt des Vorfalls mittelstark alkoholisiert und seine Reaktionsfähigkeit daher eingeschränkt.

Hans-Jürgen *****, Daniel *****, Roman *****, Christoph ***** sowie der Angeklagte spielten für die Mannschaft „*****“. Alexander *****, Dominik ***** und Emre ***** bildeten das „Team *****“.

Beim Spiel um den fünften Platz trafen die beiden Mannschaften aufeinander. Als sich das Spiel in die Spielfeldhälfte des Teams „ *****“ in Richtung dessen Tor verlagerte, liefen der Angeklagte und Alexander ***** in Richtung Tor der Mannschaft „*****“. Der Ball befand sich zu diesem Zeitpunkt ca. 10 bis 15 Meter von den beiden entfernt vor dem Tor „*****“. Nachdem der Angeklagte einige Sekunden seitlich versetzt hinter Alexander ***** in Richtung Tor der Mannschaft „*****“ gelaufen war, rannte er, obwohl er diesen sah, seitlich von hinten gegen Alexander *****' Beine, wodurch dieser in etwa in der Mitte des Spielfelds stürzte. Zum Zeitpunkt der Kollision war keiner der beiden im Besitz des Balls, vielmehr befand sich dieser in einigen Metern Entfernung in der Nähe des Tors „*****“. Ein sich aus dem Spiel selbst ergebender Anlass zu versuchen, Alexander ***** zu stoppen, indem er ihn zu Sturz bringt, lag aus der Sicht des Angeklagten unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht vor.

Für den Angeklagten war vorhersehbar, dass es bei Beibehaltung der Laufrichtung und Geschwindigkeit zu einer Kollision und zu einer Verletzung von Alexander ***** kommen kann. Er hätte den Zusammenstoß und den Sturz ohne weiteres durch Abänderung seiner Bewegungsrichtung oder entsprechender Verringerung seiner eigenen Laufgeschwindigkeit verhindern können.

Der Angeklagte nahm weder billigend in Kauf, noch fand er sich damit ab, dass er Alexander ***** verletzen könnte, wenn er von hinten auf in dessen Beine läuft, jedoch hätte er aufgrund seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres erkennen können, dass er Alexander ***** dadurch verletzten könnte und wäre in der Lage gewesen, dieser Einsicht entsprechend sein Lauftempo zu verringern oder seine Bewegungsrichtung zu ändern, um so einen Zusammenstoß mit diesem zu verhindern. Darüber hinaus war dem Angeklagten bewusst, dass seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung eingeschränkt war. Darauf hätte er ebenfalls durch besondere Vorsicht, insbesondere durch Verringerung seiner Laufgeschwindigkeit reagieren können. Der Angeklagte verringerte weder sein Tempo noch änderte er seine Bewegungsrichtung, um einen Zusammenstoß zu verhindern.Hätte er dies getan, als er Alexander ***** vor sich laufen sah, wäre der Zusammenstoß und dessen Verletzung verhindert worden.

Alexander ***** erlitt durch die Kollision einen Bänderriss am rechten Knöchel und trug aufgrund seiner Verletzung bis zum 12.7.2012 einen Spaltgips. Während dieser Zeit hatte er Schmerzen und war bettlägrig. Bei der Kontrolle am 12.7.2012 wurde ihm zur Behandlung der Verletzung Liquid – Ice und Schmerzmedikation verordnet. Im Zuge der Kontrolle am 16.7.2012 wurden Alexander ***** Lymphdrainagen mit Bewegungstherapie verschrieben. Am 2.8.2012 suchte er aufgrund anhaltender Beschwerden, insbesondere weil das Gelenk immer wieder anschwoll, die unfallchirurgische Ambulanz des LKH ***** auf. Anlässlich dieses Termins wurde ihm für drei Wochen das Tragen einer Schiene verordnet. Alexander ***** absolvierte zur Behandlung seiner Verletzung Physiotherapien und befand sich insgesamt acht Wochen im Krankenstand. Jedenfalls bis zur Hauptverhandlung am 13.11.2012 konnte er aufgrund der Verletzungsfolgen keinen Sport treiben. Die Gesundheitsschädigung dauerte jedenfalls länger als 24 Tage.

Der Angeklagte leistete bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zahlungen an Alexander *****.“

Seine Feststellungen stützte der Erstrichter auf nachstehende Beweiswürdigung:

„Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen gründen auf den unwiderlegt gebliebenen Angaben des Angeklagten, jene zu den Vorverurteilungen auf der Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft.

I. zur objektiven Tatseite:

1. Zur Konzeption des Turniers sowie zu den Mannschaften:

Diese Konstatierungen stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und insoweit unbedenklichen Angaben der Zeugen und des Angeklagten.

2. Zu den Bewegungsabläufen, der Bewegungsrichtung und zum Spielverlauf vor der Kollision:

Der Angeklagte verantwortete sich im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung (AS 15 in ON 2) sowie in der Hauptverhandlung (AS 2 in ON 7) im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, er habe am 30.6.2012 im Laufe des Tages 7 – 8 große Bier konsumiert, sich beim – hier relevanten – letzten Spiel ziemlich betrunken, jedoch noch in der Lage gefühlt, Fußball zu spielen. Unmittelbar vor der Kollision sei er zunächst in Richtung des eigenen Tors gelaufen. Als der Ball in die Gegenrichtung ausgespielt worden sei, habe er sich umgedreht und sei dem Zeugen ***** dann „von hinten in die Füße gelaufen“. Zur Frage, wie lange er vor der Kollision hinter dem Zeugen ***** lief, konnte der Angeklagte zunächst keine Angaben machen, über Frage der öffentlichen Anklägerin führte er aus, er sei nach dem Umdrehen schon noch ein kleines Stück gelaufen, über Frage seines Verteidigers gab er letztlich an, er sei unmittelbar nach dem Umdrehen mit dem Zeugen ***** zusammengestoßen. Auf die Füße des Zeugen ***** habe er nicht geachtet und sei dem Ball nachgelaufen, weshalb es zum Zusammenstoß gekommen sei. Er habe ihn jedoch nicht von hinten absichtlich niedergestreckt. Der Ball sei zum Zeitpunkt der Kollision nicht in der Nähe gewesen.

Der Zeuge Alexander ***** (AS 4 in ON 7) nahm den Angeklagten vor dem Zusammenstoß nicht wahr, weshalb er keine Angaben zu dessen Bewegungsabläufen unmittelbar vor der Kollision machen konnte, führte jedoch übereinstimmend mit den Zeugen Roman *****, Dominik *****, Daniel *****, Hans-Jürgen ***** und Emre ***** aus, unmittelbar vor der Kollision seien er und der Angeklagte in Richtung des Tors der Mannschaft ***** gelaufen, zumal sich das Spiel dorthin verlagert habe. Einzig die Angaben des Zeugen Christoph ***** stützen die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Ball „ausgeschossen“ und dann in die entgegengesetzte Richtung gespielt worden sei. Dazu war zu erwägen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Zeuge *****, welcher ein Freund des Angeklagten ist, obwohl er bei dem in Rede stehenden Spiel als Tormann fungierte, nicht den Ball und den Spielverlauf im Auge behalten, sondern auf zwei Spieler, welche gerade nicht in Ballbesitz waren, „genau in dem Moment, als der Angeklagte über die Beine des Alexander ***** gestolpert“ sei, aufmerksam geworden sein will. Einen Grund hiefür brachte das Beweisverfahren nicht hervor. Hinzu kommt noch, dass die Zeugen Emre *****, Hans-Jürgen ***** und Walter ***** sich erinnern konnten, dass fast zeitgleich mit dem Zusammenstoß zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ***** ein Tor fiel. Das Gericht ist davon überzeugt, dass keiner der Zeugen, insbesondere nicht der Zeuge *****, welcher die Auffassung vertrat, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vorgeschichte ein „leichtes Opfer“ sei und deswegen „angegangen“ werde und jemand (Anm.: gemeint der Zeuge *****), der nicht Fußball spielen könne, eben an so einem Turnier nicht teilnehmen dürfe, den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte und die Angaben zum Treffer daher der Wahrheit entsprachen. Ausgehend von diesen Erwägungen vermochten die Angaben des Zeugen *****, welcher – wie bereits oben ausgeführt - mit einem Angriff auf sein Tor konfrontiert war und trotzdem eine – für ihn als Tormann zu diesem Zeitpunkt – völlig irrelevante Situation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ***** in der Mitte des Spielfelds beobachtet haben will, anstatt einen Treffer der gegnerischen Mannschaft zu verhindern, im Ergebnis keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen Roman *****, Dominik *****, Daniel *****, Hans-Jürgen ***** und Emre ***** zu den Bewegungsabläufen und zur Laufrichtung zu erwecken, wodurch die – in diesem Punkt ohnehin in sich widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten – wonach er unmittelbar nachdem er sich umgedreht habe, mit dem Zeugen ***** kollidiert sei, widerlegt wurde. Zusammengefasst war das Gericht aufgrund dieser Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte und der Zeuge ***** sich unmittelbar vor der Kollision jedenfalls eine kurze Zeit in dieselbe Richtung bewegten.

In Fortführung der oben dargestellten Argumentation war bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhalts darüber hinaus davon auszugehen, dass der Angeklagte den Zeugen *****, welcher - wenn auch seitlich etwas versetzt - vor ihm lief, sah.

3. Zum Zusammenstoß:

Hiezu führte der Zeuge Emre ***** insbesondere aus, der Zeuge ***** sei, ohne im Besitz des Balls gewesen zu sein, in Richtung des gegnerischen Tors gelaufen, als der Angeklagte von hinten links seitlich in dessen Beine gerutscht sei und ihn niedergestreckt habe. Der Zeuge ***** sprach unter anderem davon, vom Angeklagten „niedergestreckt“ worden zu sein, nahm dessen Bewegungsablauf vor der Kollision jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht wahr. Dem stehen die Angaben der Zeugen *****, ***** und ***** sowie die Verantwortung des Angeklagten entgegen, welche im Wesentlichen zusammengefasst ausführten, der Angeklagte sei von hinten in den Zeugen ***** hineingelaufen, nicht jedoch (absichtlich) hineingerutscht. Die Zeugen Walter ***** und Daniel ***** konnten keine Angaben zum Ablauf des Zusammenstoßes machen. Der Zeuge Dominik ***** führte im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung noch aus, der Angeklagte sei dem Zeugen ***** von hinten in die Beine „gesprungen“ und er gehe davon aus, dass er diesem ein Bein stellen wollte, wohingegen er in der Hauptverhandlung am 14.2.2013 (Seite 6 letzter Absatz des HV – Protokolls) diese Aussage zusammengefasst dahingehend relativierte, dass der Angeklagte von hinten in den Zeugen ***** hineingelaufen und ziemlich betrunken gewesen sei. Über die Gründe hiefür konnte er lediglich mutmaßen.

Das Gericht verkannte zwar nicht, dass die Angaben der Freunde des Angeklagten Christoph *****, Roman ***** und Hans Jürgen ***** zum Teil bei lebensnaher Betrachtung schwer nachzuvollziehen sind, so führte der Zeuge ***** beispielsweise – entgegen der Angaben sämtlicher anderer Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten – aus, der Zeuge ***** sei gestanden, als der Angeklagte mit ihm kollidiert sei. Seine über Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach es schwer zu beurteilen sei, ob sich jemand bewegt oder steht, wenn ein anderer mit diesem zusammenstößt, war nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge ***** selbst in einem Verein Fußball spielt, wenig überzeugend. Seine – oben bereits zitierten Ausführungen – wonach die Verletzung des Zeugen ***** nicht so schlimm gewesen sein könne und der Angeklagte wegen seiner Vergangenheit „angegangen“ werde, sprechen für sich. Der Zeuge ***** will gleichzeitig den Ball rechts vor sich und den Angeklagten links vor sich beobachtet haben. Unabhängig davon, ob dies überhaupt möglich ist, selbst wenn sich der Ball direkt vor ihm befunden haben sollte, blieb im Dunkeln, weshalb er zwar den Zusammenstoß wahrnahm, nicht jedoch, ob der Angeklagte unmittelbar danach stürzte. Zur Aussage des Zeugen ***** darf auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen werden.

Hiezu war zu erwägen, dass aus den Angaben des Zeugen ***** nicht erhellt, wie sich das von ihm beobachtete „Hineinrutschen“ konkret darstellte und ob der Angeklagte vor oder nach dem Zusammenstoß zu Sturz kam, zumal der Zeuge ausführte, dass die beiden danach am Boden gelegen seien. Wäre der Angeklagte „hineingerutscht“ hätte er sich jedoch – nach dem Begriffsverständnis des Gerichts - schon vor dem Zusammenstoß sehr nah bzw. bereits am Boden befinden müssen. Darüber hinaus ergab sich weder aus dem Spielverlauf selbst noch aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ***** eine Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte diesen gezielt zu Fall bringen hätte sollen. Im Zweifel war daher zugunsten des Angeklagten von seiner Verantwortung, wonach er von hinten auf die Füße des Zeugen ***** hinaufgelaufen sei, auszugehen. Den Angaben des Zeugen *****, wonach der Zeuge ***** zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sei, war aufgrund der oben dargestellten Erwägungen nicht zu folgen, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit den Angaben der übrigen Zeugen und des Angeklagten festzustellen, dass sich dieser ebenfalls in Bewegung befand. Die Widersprüche in den Angaben der Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten zur Frage ob dieser nach dem Zusammenstoß zu Sturz kam, können im Hinblick darauf, dass diesem Umstand bei der Beurteilung des vorliegenden Falls keine Bedeutung zukommt, unerörtert bleiben.

4. Zur Alkoholisierung des Angeklagten:

Diesbezüglich stimmen die Angaben der Zeugen und die Verantwortung des Angeklagten insoweit überein, als dass der Angeklagte jedenfalls vor dem Vorfall Alkohol konsumierte und zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert war. Zum Grad der Alkoholisierung gingen die Angaben auseinander. Während der Angeklagte selbst ausführte, über einen Zeitraum von 7-8 Stunden 7-8 große Bier konsumiert, sich jedenfalls jedoch noch in der Lage gefühlt zu haben, Fußball zu spielen und vorher auch Spiele absolviert zu haben, gaben die Zeugen Dominik und Walter ***** an, der Angeklagte sei stark alkoholisiert gewesen. Der Zeuge Hans-Jürgen ***** sprach von einem Bierrausch, während die Zeugen ***** und ***** den Angeklagten als mittelstark alkoholisiert beschrieben. Der Zeuge ***** konnte den Alkoholisierungsgrad nicht einschätzen.

Zumal der Angeklagte den Alkohol über einen relativ langen Zeitraum konsumierte und vor dem hier relevanten Vorfall an einem heißen Sommertag Fußball spielen konnte, war von einer mittelstarken Alkoholisierung und - bei lebensnaher Betrachtung - von einer Verminderung der Reaktionsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen ist die Einschätzung, ob der Angeklagte stark alkoholisiert war oder nicht, eine subjektive, sodass, zumal er noch in der Lage war, sich körperlich zu betätigen, seiner Verantwortung zu folgen war.

5. Zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes für den Angeklagten:

Diese ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des Geschehens. Wer – wie hier der Angeklagte – einen anderen Spieler vor sich sieht und jedenfalls einige Sekunden hinter diesem läuft, ist in der Lage, einen Zusammenstoß auf die Weise, wie sie sich aus den Feststellungen ergibt, zu verhindern. Zweifel daran ergaben sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht.

Die Tatsache, dass der Zeuge ***** nicht verletzt worden wäre, wenn der Angeklagte den Zusammenstoß verhindert hätte, ergibt sich ebenfalls aus der lebensnahen Betrachtung des Geschehens. Hinweise darauf, dass der Zeuge ***** auch ohne Zutun des Angeklagten gestürzt wäre und sich verletzt hätte, brachte das Beweisverfahren nicht hervor.

6. Zu den Verletzungen des Zeugen *****:

Die diesbezüglichen Konstatierungen stützen sich zum einen auf die vorgelegten Krankenunterlagen sowie auf die Angaben des Zeugen *****. Soweit diese mit den Urkunden im Widerspruch stehen, war im Zweifel zugunsten des Angeklagten von letzteren auszugehen. Zumal nicht auszuschließen ist, dass die Krankenunterlagen unvollständig und daher unrichtig sind, vermochten die Widersprüche, insbesondere zur Tragedauer und zur erstmaligen Verordnung der Schiene, nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen ***** zu erwecken, sodass seine insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben, insbesondere zu den sonstigen Einschränkungen und Beschwerden zu folgen war. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge die Schiene länger als ursprünglich verordnet tragen musste.

7. Zur Schadensgutmachung:

Die Feststellung wonach der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung keine Zahlungen an den Zeugen ***** leistete, ergibt sich aus seiner eigenen Verantwortung, welche mit den Angaben des Zeugen ***** übereinstimmt.

II. zur inneren Tatseite:

Vorauszuschicken ist, dass naturgemäß keiner der Zeugen Wahrnehmungen zu den Gedanken des Angeklagten, welcher einen Verletzungsvorsatz bestritt, machen konnte. Wie oben bereits ausgeführt, war nach den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten – darüber hinaus kein wie auch immer gearteter Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte den Zeugen ***** gezielt zu Fall bringen und eine Verletzung desselben billigend in Kauf nehmen hätte sollen. In Fortführung dieser Argumentation ging das Gericht nicht davon aus, dass der Angeklagte eine Verletzung des Zeugen ***** ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, weshalb zum Verletzungsvorsatz eine Negativfeststellung zu treffen war.

Demgegenüber ging das Gericht jedoch – bei lebensnaher Betrachtung des Geschehens – davon aus, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, zu erkennen, dass sein Verhalten zu einer Verletzung des Zeugen ***** führen kann und er auch subjektiv in der Lage war, diese auf die beschriebene Art zu vermeiden. Nicht zuletzt, weil der Angeklagte sich den ganzen Tag über trotz Hitze sportlich betätigte, ist nicht davon auszugehen, dass er subjektiv aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, die Gefährlichkeit seiner Handlungen zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

Ausgehend von diesen Erwägungen war das Gericht daher in der Lage, positive Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.“

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte der Einzelrichter zum Ergebnis, dass der Angeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verwirklicht habe. Ein Bänderriss am Knöchel stelle eine schwere Verletzung dar, zudem habe die Gesundheitsschädigung festgestelltermaßen länger als 24 Tage gedauert. Zur Begründung seiner rechtlichen Schlussfolgerungen führte der Erstrichter zudem aus, „ dass bei Unfällen, welche sich bei der Sportausübung ereignen, die objektive Sorgfaltswidrigkeit entfällt, wenn sich der Handelnde innerhalb des mit der betreffenden Sportart üblicherweise verbundenen Risikos hält. Spiel und Wettkampfregeln sind für die Begrenzung des erlaubten Risikos jedenfalls insofern von Bedeutung, als sie – eine – wie hier - anerkannte Sportart vorausgesetzt – demjenigen, der sie einhält, objektive Sorgfaltsmäßigkeit seines Handelns garantieren. Selbst im Falle eines objektiven Verstoßes gegen Sportregeln beginnt die objektive Sorgfaltswidrigkeit erst bei Regelverletzungen, die jenseits dessen liegen, was zur Ermöglichung der betreffenden Sportart als unvermeidbar angesehen und daher allgemein hingenommen wird. Verhaltensweisen, welche außerhalb des für die betreffende Sportart typischen Risikos bewegen, unterliegen der vollen strafrechtlichen Haftung (Burgstaller in WK 2 StGB § 80 Rz 44 ff). Zusammengefasst sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für den Freizeitsport, bei welchem eine objektive Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen ist, wenn unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten vorliegt, oder eine Gefährdung herbeigeführt wird, die sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergibt (6Ob220/04b). Im Zusammenhang mit motorsportlichen Wettkämpfen, führte der Oberste Gerichtshof aus, dass selbst regelwidriges Verhalten sozialadäquat und damit zulässig sei, wenn der unfallauslösende Regelverstoß als mit der betreffenden Sportart üblicherweise verbundene, praktisch unvermeidbare Fehlleistung allgemein hingenommen werden muss (RIS-Justiz RS 0089605).

Im vorliegenden Fall ist – wie aus den obigen Ausführungen erhellt - zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen typischen und daher im Sinne der obigen Ausführungen sozial adäquaten Regelverstoß darstellt. Hiezu ist auszuführen, dass – wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt – beim hier in Rede stehenden Turnier nach den allgemeinen Fußballregeln gespielt wurde und das Verhalten des Angeklagten unzweifelhaft nicht nur gegen Regeln der FIFA verstieß, sondern jedenfalls auch gegen den allgemeinen Grundsatz eines fairen und sportlichen Spiels. Es ist zwar davon auszugehen, dass es beim Fußballspiel gerade im Zweikampf bzw. beim Versuch, den Ball zu erobern zu (teilweise auch regelwidrigem) Körperkontakt kommt, welchem eine gewisse Verletzungsgefahr immanent ist. Gerade dies war jedoch hier nicht der Fall, zumal sich der Ball einige Meter vom Angeklagten und dem Zeugen ***** entfernt befand. Dass ein Spieler – wie hier der Angeklagte – in die Beine eines anderen, welcher weder im Ballbesitz ist, noch sonst eine Gefahr darstellt, hineinläuft, während sich der Ball meterweit entfernt im eigenen Strafraum befindet, obwohl er ihn zuvor wahrgenommen hat, ist eben gerade kein typischer Regelverstoß, mit dem zu rechnen ist, weshalb im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten als objektiv sorgfaltswidrig zu qualifizieren ist.“

Bei der Strafbemessung wertete der Einzelrichter das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren und seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, einen raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation der Körperverletzung als erschwerend.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes setzte der Einzelrichter aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten fest.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des raschen Rückfalles komme eine bedingte Nachsicht aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr in Betracht.

Der Zuspruch an den Privatbeteiligten sei aufgrund der Verletzung, der Dauer der Gesundheitsschädigung und der sonstigen Beeinträchtigungen in der Lebensführung jedenfalls angemessen.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle, sei das Gericht davon ausgegangen, dass spezialpräventive Erwägungen den zusätzlichen Widerruf der genannten bedingten Strafnachsichten nicht erforderten. Die Probezeiten seien jedoch jeweils auf insgesamt fünf Jahre zu verlängern.

Während die Staatsanwaltschaft dieses Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte mit einer sogleich angemeldeten vollen Berufung, die schriftlich wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt worden ist; geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe nach § 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 (vierter Fall) und Z 9 lit a StPO (ON 14, S 12 und ON 17). Die vorerwähnte Verlängerung von zwei Probezeiten wird hingegen ausdrücklich nicht angefochten.

Der Privatbeteiligte beantragte in einer schriftlichen Gegenausführung, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 22).

Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich ebenfalls gegen einen Rechtsmittelerfolg aus. In seiner dazu erstatteten Äußerung vom 2.9.2013 bekräftigte der Angeklagte, dass sein Rechtsmittel berechtigt sei.

Die Mängelrüge des Angeklagten moniert im Wesentlichen, dass die Feststellungen des Erstgerichtes, die sich auf die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie die subjektive Sorgfaltswidrigkeit beziehen würden, nur offenbar unzureichend begründet seien. Diesbezüglich werde lediglich damit argumentiert, das Erstgericht gehe davon aus, dass bei lebensnaher Betrachtung des Geschehens der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass sein Verhalten zu einer Verletzung des Zeugen ***** führen könnte, und er auch subjektiv in der Lage gewesen wäre, diese auf die beschriebene Art (Abänderung seiner Bewegungsrichtung oder entsprechende Verringerung seiner eigenen Laufge schwindigkeit) zu vermeiden. Im Urteil werde somit lediglich mit inhaltsleeren Floskeln, insbesondere der lebensnahen Betrachtung des Geschehens, argumentiert, ohne dass das Erstgericht näher darauf eingehe. Das bloße Faktum, dass der Angeklagte hinter Alexander ***** gelaufen sei, lasse keineswegs den Schluss zu, dass bereits durch das Hinterherlaufen des Angeklagten hinter Alexander ***** für den Angeklagten erkennbar gewesen wäre, dass das bloße Hinterherlaufen zu einer Verletzung des Zeugen ***** führen könnte. Ebensowenig sei aus dieser Situation ableitbar, dass das Hinterherlaufen des Angeklagten hinter Alexander ***** eine gefährliche Handlung, wie dies das Erstgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ausführe, dargestellt hätte, die vom Angeklagten subjektiv zu erkennen gewesen wäre und aufgrund welcher Einsicht der Angeklagte entsprechend zu handeln gehabt hätte.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Mängelrüge ist die Einhaltung der Grenzen, welche § 258 Abs 2 StPO der sogenannten freien Beweiswürdigung des Gerichtes setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne eines Willkürverbotes. Ihre gesetzmäßige Ausführung fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt vor, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten ableiten lassen. Eine logisch-zwingende Begründung der Täterschaft ist nicht möglich und daher auch nicht gefordert. Zudem ist die Ableitung objektiver und subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges und der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus den Tatumständen und dem objektiven Geschehensablauf im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Berufungswerber aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten den Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht vorhersehen hätte können, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist vielmehr ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen. Auch sonst sind sogenannte Indizienbeweise ohne Weiteres zulässig (vgl Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 41 und 46 f; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 444, 446 ff, 451 f; RIS-Justiz RS0116882).

Es ist daher nach dem Vorgesagten nicht zu kritisieren, dass der Erstrichter, der sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit den Verfahrensergebnissen, insbesondere auch den Aussagen der persönlich einvernommenen Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, seine Feststellungen zur inneren Tatseite unter Hinweis auf die Lebenserfahrung aus dem festgestellten Geschehen und mit der Bemerkung ableitet, dass Beweisergebnisse fehlten, wonach Alexander ***** auch ohne Zutun des Angeklagten gestürzt wäre und sich (schwer) verletzt hätte. Worauf das Erstgericht näher eingehen hätte sollen, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen, vielmehr erschöpft sich die Berufung insoweit in einer Kritik an der Beweiswürdigung des Erstrichters und verlässt solcherart den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher – insbesondere auch unter Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe – nicht vor.

In seiner Rechtsrüge releviert der Angeklagte – zusammengefasst -, dass entgegen den unzutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes ihm keine objektive Sorgfaltswidrigkeit zur Last liege. Das Erstgericht führe diesbezüglich zutreffend aus, dass Handlungen oder Unterlassungen im Zuge einer sportlichen Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt werde, insoweit nicht rechtswidrig seien, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern würden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung sei eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltswidrigkeit aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Diese Grundsätze würden prinzipiell auch für den Freizeitsport gelten. Ausgehend von der in der Berufung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sei auch in der gegenständlichen Strafsache eine vermeintlich objektive Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten vor allem danach zu beurteilen, ob der unfallsauslösende Regelverstoß als mit der betreffenden Sportart üblicherweise verbundene, praktisch unvermeidbare Fehlleistung allgemein hingenommen werden müsse. Gestützt auf taktische Überlegungen zu einem Fußballspiel vertritt der Angeklagte die Auffassung, dass es keine Rolle spiele, dass sich der Zusammenstoß nicht im unmittelbaren Kampf (Zweikampf) um den Ball ereignet habe. Nicht nur von jenem Spieler, der den Ball im Moment eines Zusammenstoßes führe, sondern auch von Spielern, die ohne jegliche Deckung durch einen Spieler der verteidigenden Mannschaft frei in der Nähe des Tores der verteidigenden Mannschaft stünden, ginge eine Torgefährlichkeit aus. Die Begründung des Erstgerichtes, im konkreten Fall sei von Alexander ***** keine Gefährlichkeit ausgegangen, sei unter Berücksichtigung der für den Fußballsport geltenden taktischen Vorgaben und Gegebenheiten – wie sie in der Berufung dargestellt worden seien – in keinster Weise in Einklang zu bringen. Vielmehr ergebe sich aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes, dass der unfallauslösende (vermeintliche) Regelverstoß als mit der Sportart Fußball üblicherweise verbundene, praktisch unvermeidbare Fehlleistung allgemein hingenommen werden müsse. Mangels einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten liege daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht vor.

Die Rüge des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO trifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Erstgericht aufgrund der von ihm durchgeführten und gewürdigten Beweise festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Beziehung erfüllt. Der Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass das Erstgericht die Tat irrig entweder für strafbar oder für straflos erklärt hat (vgl Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 54).

Die behauptete verfehlte rechtliche Konsequenz liegt allerdings nicht vor:

Bei Unfällen im Bereich der Sportausübung entfällt die objektive Sorgfaltswidrigkeit, wenn sich der Handelnde innerhalb des mit der betreffenden Sportart üblicherweise verbundenen Risikos hält. Vorhandene Spiel- und Wettkampfregeln sind für die Begrenzung des erlaubten Risikos jedenfalls insofern von Bedeutung, als sie – eine anerkannte Sportart vorausgesetzt - demjenigen, der sie einhält, objektive Sorgfaltsgemäßheit seines Handelns garantieren. Dagegen kann der Verstoß gegen eine Sportregel noch nicht mit objektiver Sorgfaltswidrigkeit gleichgesetzt werden. Diese beginnt vielmehr erst bei Regelverletzungen, die jenseits dessen liegen, was zur Ermöglichung der betreffenden Sportart als unvermeidbar angesehen und daher allgemein hingenommen wird. Verhaltensweisen im Zuge einer Sportausübung, die sich außerhalb des für die betreffende Sportart typischen Risikos bewegen, unterliegen aber der vollen strafrechtlichen Haftung. Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsports Körperverletzungen zugefügt werden, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Ob der konkrete Unfallshergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Schädigers über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt aber von den jeweiligen besonderen Umständen ab. Beim Kampfsport, bei dem sich zwei Mannschaften gegenüberstehen, kommt es notwendig zu einem Naheverhältnis der Teilnehmer und Sportgeräte, die typischerweise zu Gefährdungen und Verletzungen der Teilnehmer führen können. Solche Verletzungen werden in Kauf genommen. Wegen des der Sportausübung von der Gemeinschaft beigemessenen hohen Wertes wird das damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit daran teilnehmender Personen gebilligt. Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist daher eine Verhaltensweise, die sonst als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. Rechtswidrigkeit einer Verletzung bei Ausübung eines Kampfsportes wird aber bejaht, wenn ein unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten vorlag oder eine Gefährdung herbeigeführt wurde, die sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergab (vgl Burgstaller in WK 2 § 80 Rz 44 und 46; derselbe in Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 1974, S 53 f; RS0022443, T1 f, T3 f, T6, T11 und T16).

Das Erstgericht hat – wie oben dargelegt wurde – im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte und Alexander ***** in Richtung Tor der Mannschaft "*****" liefen. Der Ball befand sich zu diesem Zeitpunkt ca. 10 bis 15 Meter von den beiden entfernt vor dem Tor "*****". Nachdem der Angeklagte einige Sekunden seitlich versetzt hinter Alexander ***** in Richtung Tor der Mannschaft "*****" gelaufen war, rannte er, obwohl er diesen (gemeint: Alexander *****) sah, seitlich von hinten gegen Alexander *****' Beine, wodurch dieser in etwa in der Mitte des Spielfeldes stürzte. Zum Zeitpunkt der Kollision war keiner der beiden im Besitz des Balls, vielmehr befand sich dieser in einigen Metern Entfernung in der Nähe des Tores "*****". Ein sich aus dem Spiel selbst ergebender Anlass zu versuchen, Alexander ***** zu stoppen, indem er ihn zu Sturz bringt, lag aus der Sicht des Angeklagten unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellungen entfernen sich aber die Überlegungen der Berufung zur "Manndeckung" und zur "erhöhten taktischen Gefährlichkeit" eines freistehenden Spielers von den Feststellungen des angefochtenen Urteils und betreffen zudem auch keinen entscheidenden Umstand. Nach den Feststellungen bestand für das Verhalten des Angeklagten aus spieltechnischer Sicht kein Anlass, spielte der Angeklagte nicht den Ball und steht vielmehr fest, dass der Angeklagte durch sein Spielverhalten nicht an den Ball gelangen konnte. Durch seine Spielweise wurde das in der Natur des Fußballsports gelegene Risiko erheblich vergrößert, sodass sein Regelverstoß (vgl. die online abrufbaren Fußballregeln der FIFA: Regel Nr. 12 – Fouls und unsportliches Betragen samt Auslegung der Spielregeln und Richtlinien für Schiedsrichter, S 36 ff und 59 ff) nicht mehr als spieltypisch bezeichnet werden kann. Das Verhalten des Angeklagten war daher rechtswidrig. Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte, als er Alexander ***** seitlich von hinten umrannte, nicht hätte erkennen können, dass er dadurch keine Chance gehabt hatte, an den Ball zu gelangen, fehlen überdies. Das Erstgericht hat daher den von ihm festgestellten Sachverhalt unter Bedachtnahme auf in Literatur und Judikatur allgemein anerkannte Grundsätze rechtsrichtig beurteilt.

Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.

Die Schuldberufung zweifelt die Feststellungen des Erstgerichtes zur objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit und zur Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes für den Angeklagten an, da das Erstgericht hiezu keine konkreten Beweisergebnisse anführe, vielmehr für den Angeklagten günstigere Beweisergebnisse übergehe. Insbesondere wird auf die Aussage des Zeugen Christoph ***** im Hauptverfahren Bezug genommen, dessen Glaubwürdigkeit der Erstrichter zu Unrecht verneint habe. Bei richtiger Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Kollision für den Angeklagten weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei. Darüber hinaus hätte das Erstgericht richtigerweise zum Ergebnis kommen müssen, dass für den Angeklagten auch aufgrund dessen subjektiver Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erkennbar gewesen sei, dass er Alexander ***** verletzen könne. Aufgrund der Aussage des Zeugen ***** sei der Zusammenstoß aufgrund eines Richtungswechsels bzw des Überkreuzens der Laufwege des Angeklagten mit jenem des Zeugen ***** entstanden und habe der Angeklagte den Zeugen ***** übersehen. Infolge dieser plötzlichen und unerwarteten Änderung der Laufrichtung bzw der Kreuzung der Laufwege des Angeklagten und des Alexander ***** habe der Angeklagte auch nicht in subjektiver Weise aufgrund seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen können, dass er Alexander ***** in die Beine laufen und diesen dadurch verletzen werde. Es könne dem Angeklagten in keinster Weise zugemutet werden, im Rahmen eines Fußballspiels bzw des bereits beschriebenen Laufduells seine Geschwindigkeit deshalb zu verringern, da unter Umständen eine nicht regelwidrige bzw eine ohnedies für den Fußballsport typische Kollision mit einem anderen Mitspieler bzw dem Gegenspieler drohen könnte. Mangels objektiver und subjektiver Vorhersehbarkeit sei daher der Tatbestand des § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB nicht erfüllt.

Es gelingt der Berufung nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erwecken. Der erfahrene Erstrichter hat in seiner Beweiswürdigung eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Erwägungen zu den wesentlichen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen führten. Bei dieser Würdigung der Beweise konnte sich der Erstrichter insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck stützen, den er vom Angeklagten und den Zeugen Alexander *****, Christoph *****, Emre ***** (alle in ON 7), Roman *****, Dominik *****, Walter *****, Daniel ***** und Hans-Jürgen ***** (alle in ON 14) gewonnen hat. Aufgrund dieses Eindrucks hat der Einzelrichter unter Einbeziehung des in der Hauptverhandlung referierten Akteninhalts schlüssig und deutlich seine Überlegungen und die Gründe überzeugend angeführt, auf die sich die Konstatierungen des angefochtenen Urteils stützen.

Der vom Angeklagten reklamierte Richtungswechsel bzw die behauptete Kreuzung der Laufwege des Alexander ***** und des Angeklagten ist ein Wunschsachverhalt des Berufungswerbers, der sich aus den in diesem Zusammenhang zitierten Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar ergibt.

Der Zeuge Christoph ***** hat über Frage durch den Verteidiger und Vorhalt seiner Angaben, wonach beide in Richtung Ball gelaufen seien und so ein Zusammenprall ja nicht zwingend notwendig sei und Frage, ob sich die Lauflinie der beiden gekreuzt habe, geantwortet, ja, sonst wären sie ja nicht zusammengeprallt. Er könne jedoch nicht angeben, in welchem Winkel die beiden zusammengeprallt seien (ON 7, S 9 Mitte).

Der Zeuge Dominik ***** hat am 14.2.2013 ausgesagt, er habe gesehen, dass der Angeklagte und der Zeuge ***** kollidiert seien. Daraufhin sei der Zeuge ***** mit einem lauten Schrei zu Boden gestürzt. Die beiden seien in Richtung gegnerisches Tor - von ihm aus gesehen - gelaufen und der Angeklagte seitlich hinten mit dem Zeugen ***** kollidiert. Der Angeklagte sei von schräg hinten gekommen, ob er von rechts oder von links gekommen sei, wisse er nicht mehr genau, er glaube aber, dass er von rechts gekommen sei. Er habe gesehen, wie der Angeklagte von seitlich hinten auf den Zeugen ***** zugelaufen sei. Die beiden werden sicher 2 bis 3 Sekunden lang gelaufen sein. Er wisse nur, dass er (gemeint: der Angeklagte) hinten rein gelaufen sei. Vielleicht habe er (gemeint: der Angeklagte) sich gedacht, er mache einen Jux und "haxelt" den anderen. Der Angeklagte habe den Zeugen ***** sicher gesehen. Er würde sagen, die beiden haben sich umgedreht seien gemeinsam losgelaufen und nach 2 bis 3 Sekunden zusammengestoßen (ON 14, S 4 ff). Auch vor der Polizei schilderte dieser Zeuge, dass Rene dem Alexander von hinten in die Beine gesprungen sei. Aus was für einem Grund, könne er nicht sagen. Er glaube, dass Rene den Alexander "haxeln" habe wollen, um witzig zu sein, dies sei ihm aber nicht gelungen (ON 10, S 16). Alexander sei voran gelaufen (könne auch seitlich versetzt gewesen sein), Rene sei jedenfalls hinter Alexander gelaufen.

Alexander ***** schilderte am 13.11.2012, er sei in Richtung Tor gelaufen und da habe ihn der Angeklagte „volle niedergestreckt“. Er sei ihm in den Knöchel hineingesprungen, und zwar von seitlich hinten. Es sei auch kein Ball in der Nähe gewesen. Er sei von rechts hinten in ihn hinein. Er habe ihn (gemeint: den Angeklagten) vor dem Vorfall gar nicht gesehen. Er könne nicht sagen ob der Angeklagte unmittelbar vor dem Zusammenstoß seine Laufrichtung geändert habe. Er habe nicht gesehen, wer ihn zu Fall gebracht habe (ON 7, S 4 ff). Vor der Polizei hatte Alexander ***** angegeben, ohne Ball auf dem Spielfeld gelaufen zu sein. Plötzlich und ohne jeden Grund sei Rene ***** mit voller Wucht von hinten auf ihn aufgelaufen (ON 2, S 23).

Emre ***** sagte am 13.11.2012 aus, Alexander ***** sei in Richtung des gegnerischen Tores gelaufen und von hinten niedergestreckt worden, ohne dass ein Ball im Spiel gewesen sei. Der Angeklagte sei von hinten links seitlich auf Alexander ***** zugekommen. Der Angeklagte sei Alex von hinten hineingerutscht. Aus seiner Sicht sei es absichtlich gewesen, dass er (gemeint: der Angeklagte) ihm hineingelaufen sei. Auf Frage, ob er (gemeint: der Angeklagte) ihn (gemeint: Alexander *****) übersehen hätte können, antwortete Emre *****, nein, es sei dort nur Alexander ***** alleine gewesen. Er habe gesehen, wie Alex in Richtung gegnerisches Tor gelaufen sei und wie er niedergestreckt worden sei. Was der Angeklagte davor gemacht habe, ob er umgedreht habe, habe er, *****, nicht gesehen. Der Angeklagte sei dem Alexander ***** von links hinten hineingerutscht (ON 7, S 10 f). Auch vor der Polizei hatte Emre ***** ausgesagt, Alex sei nicht im Ballbesitz gewesen. Rene ***** sei Alex nachgelaufen und habe ihn grundlos mit seinem Bein niedergestreckt (ON 2, S 18).

Keiner dieser Zeugen bestätigt daher die oberwähnte Aussage des Zeugen Christoph ***** in der Hauptverhandlung, die zudem schon ihrem Wortlaut nach eine Vermutung dieses Zeugen ist. Die Berufung übergeht nämlich die weiteren Angaben des Christoph *****, wonach er gesehen habe, wie der Angeklagte über die Beine des Alexander ***** gestolpert sei. Der Ball sei sei zu diesem Zeitpunkt nicht bei den beiden im Spiel gewesen. Aufmerksam geworden sei er auf auf die Szene genau in dem Moment, als der Angeklagte über die Beine des Alexander ***** gestolpert sei. Seinem Eindruck nach sei Rene über den Gegner gestolpert, er habe ihn übersehen. Er habe nur gesehen, dass der Ball nicht bei den beiden gewesen sei. Er habe den Zusammenprall der beiden gesehen. Er (gemeint: der Angeklagte) sei von hinten über Alexander ***** gestolpert. Er könne jedoch nicht genau sagen, von wo hinten. Vor der Polizei hatte Christoph ***** ausgesagt, er habe beobachten können, wie Rene ***** über diesen anderen Spieler, dessen Namen er nicht kenne, gestolpert sei. Der Ball sei zu dieser Zeit nicht in der Nähe der beiden gewesen. Ihm sei nicht vorgekommen, dass Rene diesen anderen Spieler (Alexander *****) absichtlich verletzen habe wollen. Er könne nicht sagen, dass Rene bei dem Vorfall alkoholisiert gewesen sei. Der Verletzte sei von Mitspielern der Gruppe "*****" vom Spielfeld getragen worden, das Spiel sei dann ein paar Minuten weitergegangen. Weitere Angaben könne er zu diesem Vorfall nicht machen (ON 2, S 20).

Im Übrigen negiert die Berufung auch die Aussage des Zeugen Hans-Jürgen *****, der sich als guten Freund des Angeklagten bezeichnet (ON 14, S 10). Dieser Zeuge hat vor dem erkennenden Gericht – insoweit mit den anderen Zeugenaussagen übereinstimmend – geschildert, gesehen zu haben, wie der Angeklagte in den Zeugen ***** von hinten hineingelaufen sei. Der Angeklagte und der Zeuge ***** seien komplett abseits der Spielsituation gewesen. Der Angeklagte sei gerade auf den Zeugen ***** aufgelaufen. Im Übrigen sagte dieser Zeuge dezidiert aus, dass es keinen Richtungswechsel gegeben habe. Der Angeklagte sei einfach zu ihnen herübergelaufen. Vielleicht habe er ihnen beim Verteidigen helfen wollen (ON 14, S 9 f). Vor der Polizei schilderte Hans-Jürgen *****, er habe beobachten können, wie Rene ***** auf Alexander ***** von hinten kommend aufgelaufen sei (ON 10, S 4).

Der Zeuge Roman ***** schilderte im Hauptverfahren, dass der Angeklagte auf den Zeugen ***** draufgelaufen sei. Er habe nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte sich umgedreht habe. Der Angeklagte sei eher gerade von hinten aufgelaufen (ON 14, S 2 ff). Auch vor der Polizei hatte dieser Zeuge davon gesprochen, dass er aus dem Augenwinkel gesehen habe, dass Rene in Richtung des Tores gelaufen sei. Alexander ***** sei ebenfalls in Richtung ihres Tores gelaufen. Dann sei Rene dem Alexander ***** hinten in die Beine hineingelaufen, jedoch völlig unabsichtlich (ON 10, S 12).

Schließlich folgt der in der Berufung relevierte Richtungswechsel bzw das behauptete Kreuzen der Laufwege nicht einmal aus der Verantwortung des Angeklagten. Dieser hatte wenige Tage nach dem Vorfall vor der Polizei ausgesagt, er wisse nur noch, dass er am Spielfeld gelaufen sei. Dann habe er sich während des Laufens umgedreht und sei unabsichtlich mit diesem Spieler, dessen Namen er nicht kenne, zusammengestoßen. Der Ball sei bei dieser Aktion nicht im Spiel gewesen (ON 2, S 15). Vor dem erkennenden Gericht schilderte der Angeklagte, er sei nach dem Umdrehen schon noch gelaufen, es sei jedoch nicht weit gewesen, bis der Vorfall passiert sei. Er könne es in Metern nicht ausdrücken. Richtig sei, dass Alexander ***** zwischen ihm und dem Ball gewesen sei. In weiterer Folge gab der Angeklagte an, der Zusammenstoß mit Alexander ***** sei unmittelbar nach dem Umdrehen passiert. Am 14.2.2013 ergänzte der Angeklagte, er könne sich erinnern, dass er den Zeugen ***** an den Füßen erwischt habe, als er auf ihn draufgelaufen sei, er wisse aber nicht mehr genau, wo (ON 14, S 2). Der Angeklagte selbst spricht also nur davon, dass er sich vor dem Vorfall umgedreht habe, erwähnt allerdings mit keinem Wort, dass er oder Alexander ***** vor dem Zusammenstoß die Laufrichtung verändert oder sich ihre Laufwege gekreuzt hätten. Ungeachtet dessen, dass das Berufungsgericht die nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichtes zur Aussage des Christoph ***** teilt, bieten die Verfahrensergebnisse auch bei uneingeschränkter Berücksichtigung der Schilderungen des genannten Zeugen keine Anhaltspunkte, um die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die darauf gestützten Feststellungen berechtigt anzuzweifeln. Insgesamt betrachtet sind daher die erstrichterlichen Feststellungen unbedenklich zustande gekommen, sodass sie dem Schuldspruch, dem ein Rechtsirrtum nicht anhaftet, zugrunde zu legen waren.

Ergänzend ist dem Berufungsvorbringen zur mangelnden subjektiven Vorhersehbarkeit zu erwidern, dass das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung in der Regel auch die Fahrlässigkeitsschuld indiziert, sofern sich aus dem Tatgeschehen und der Person des Täters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade dieser Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte. Ob dem Täter die Einhaltung des objektiv gebotenen Maßes an Vorsicht zugemutet werden kann, ist subjektiv nach seinen individuellen Verhältnissen und seiner persönlichen Intelligenz zu beurteilen. Es ist auf die dem Täter nach seinen Verhältnissen mögliche Einsichtsfähigkeit abzustellen und nicht auf die Einsicht, die er im konkreten Fall aufgebracht hat. Zudem ist die Fahrlässigkeitsschuld nach dem Potential an Fähigkeiten zu beurteilen, über das der Angeklagte in nüchternem Zustand verfügt. Grundsätzlich ist für den Täter ein Fall dann voraussehbar, wenn er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte. Dass der Angeklagte den Erfolg in allen Einzelheiten, also einschließlich des gesamten (im vorliegenden Fall keineswegs völlig atypischen) Kausalverlaufes hätte vorhersehen können, ist nicht erforderlich. Demnach hat der Täter grundsätzlich für einen Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung adäquat und sohin im Rahmen des vom Täter eingehaltenen Gefahrenrisikos gelegen ist, und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände – wofür es keine aktenkundigen Anhaltspunkte gibt – eingetreten ist. Es handelt sich also um eine Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit (vgl Mayerhofer , StGB 6 § 6 E 112 ff, 125 ff und 144 ff). Aus dem Sachverhalt, insbesondere aus der Person des Angeklagten, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte; es besteht daher kein Anlass zu einer besonderen Prüfung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit . Die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges als solchen ist wiederum in der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens bereits enthalten, ein atypischer Kausalverlauf – wie oben bereits dargelegt wurde – konkret nicht indiziert (vgl Burgstaller in WK 2 § 6 Rz 91 ff, 96 ff und § 7 Rz 20 ff).

Die Schuldberufung ist daher ebenfalls nicht begründet.

Mit seiner Strafberufung strebt der Angeklagte eine Reduktion der Anzahl der Tagessätze und die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB an.

Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen grundsätzlich zu. Auf der mildernden Seite ist zusätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die gegenständliche Straftat vor dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.7.2012, 23 Hv 63/12i des Landesgerichtes Innsbruck begangen wurde. Erschwerend ist hingegen auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während des Verfahrens zu 23 Hv 63/12i des Landesgerichtes Innsbruck (s BV ON 2, S 27 ff, 23 Hv 63/12i, Landesgericht Innsbruck) erneut einschlägig straffällig wurde.

Nach gegenseitiger Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände, der Person des Angeklagten, der Art der Tat und ihrer Folgen teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, dass innerhalb einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ist. Die Anzahl der Tagessätze ist daher nicht zu korrigieren.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des raschen, auch während eines anhängigen Strafverfahrens erfolgten Rückfalls des Angeklagten ist die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

Auf der Grundlage des festgestellten Verschuldens des Angeklagten am gegenständlichen Zusammenstoß und angesichts der von Alexander ***** dadurch erlittenen Verletzungsfolgen geht der Zuspruch eines Teilschmerzengeldes von EUR 1.000,-- in Ordnung. Die relevierte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten liegt tatsächlich nicht vor, da der Bestimmung des § 245 Abs 1a StPO dadurch entsprochen wurde, dass sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlussvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußerte und der Angeklagte – dem Protokoll nach – dieser Prozesserklärung nicht widersprochen hat (vgl Kirchbacher , WK-StPO § 245 Rz 23; ON 14, S 12).

Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.

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