Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Huber und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P *****, vertreten durch I*****, bzw den von diesem Verein betrauten ehrenamtlichen Vereinssachwalter W***** E*****, dieser wiederum vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei ***** K***** P *****, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, wegen (ausgedehnt) EUR 995.506,05 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.1.2013, 6 Cg 34/08z-176, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der vom Kläger am 4.3.2013 eingebrachte Schriftsatz wird z u r ü c k g e - w i e s e n .
2. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und die Rechtssache an das Erstgericht zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung z u r ü c k v e r - w i e s e n .
Die Kosten des Rekurses hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten mit seiner am 15.2.2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage nach Ausdehnung die Zahlung von EUR 995.506,05 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes, welches Begehren vom Beklagten bestritten wurde.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20.2.2009 (ON 20) wurde dem Kläger Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO rechtskräftig bewilligt und die damalige Sachwalterin ***** D***** W***** zur Verfahrenshelferin bestellt.
Am 21.2.2011 wurde statt der bisherigen Verfahrenshelferin ***** F***** P***** zum Verfahrenshelfer des Klägers bestellt (ON 123).
In der Tagsatzung vom 1.6.2012 schlossen die Parteien einen - vorerst bedingten - Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger EUR 50.000,-- zu bezahlen, wobei die Kosten wechselseitig verschwiegen wurden (ON 165, 166). Dieser Vergleich wurde - mangels Widerrufs - rechtswirksam.
Am 19.11.2012 forderte das Erstgericht den Kläger auf, ein neues Vermögensverzeichnis zwecks Prüfung, ob er zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe vorläufig befreit worden war, zu verpflichten sei. Der Sachwalter des Klägers legte in der Folge ein neues Vermögensbekenntnis für den Kläger vor (ON 175).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass der Kläger gemäß § 71 ZPO zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet werde, von deren Berichtigung er einstweilen befreit war. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich aus den derzeitigen Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnissen des Klägers (Sparbuch mit EUR 50.000,--, VKW-Aktien im Wert von EUR 50.000,--, Liegenschaft mit Einheitswert von EUR 20.597,08) ergebe, dass dieser in der Lage sei, die Beträge, von denen er während des Verfahrens einstweilig befreit wurde, zurückzubezahlen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers, der im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Eine Rekursbeantwortung wurde weder vom Revisor noch vom Beklagten erstattet.
Der Kläger brachte am 4.3.2013 einen weiteren Schriftsatz ein, in dem er den (ergänzenden) Antrag stellte, dem Beklagten auch den Ersatz der Rekurskosten aufzuerlegen.
Der Rekurs ist berechtigt, der weitere Schriftsatz vom 4.3.2013 ist unzulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu („ Einmaligkeit des Rechtsmittels “), woran auch nach Einführung des § 84 Abs 3 ZPO festgehalten wurde ( Kodek in Rechberger ³, ZPO vor § 461 Rz 12 mwN). Schon aus diesem Grund war daher der Schriftsatz mit dem ergänzenden Rekursantrag als unzulässig zurückzuweisen.
2. Gemäß § 71 Abs 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Gemäß Abs 2 leg. cit. ist in dem Beschluss über die Nachzahlung der Partei zunächst der Ersatz der in § 64 Abs 1 Z 1 lit. b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 lit. a genannten Beträge.
Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der Beschluss nicht über die Nachzahlung im Allgemeinen festzustellen hat, sondern einen vollstreckbaren Leistungsbefehl zu enthalten hat. Die Trennung von Justiz (§ 70f ZPO) und Verwaltung (Einbringung der Gerichtsgebühren nach GEG) zwingt aber bei den in § 64 Abs 1 Z 1 lit. a ZPO genannten Gebühren zur Beschränkung auf den Ausspruch der Ersatzpflicht dem Grunde nach, wobei allerdings nach der jüngeren Rechtsprechung hier eine Pflicht des Kostenbeamten besteht, die Kosten aus Anlass eines solchen Beschlusses zu berechnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 71 Abs 2 ZPO nur dem Grunde nach und undifferenziert eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich der Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit war, ausgesprochen. Im Falle, dass eine Partei zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, ist jedoch eine mehrgliedrige Entscheidung in der Form zu fassen, dass zuerst über den Ersatz der in § 64 Abs 1 Z 1 lit. b bis f und Z 5 ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, dann über die Leistung der Entlohnung der vorerst unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und letztlich über die Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 lit. a ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, wobei hinsichtlich jener Gebühren, die nach dem GEG im Verwaltungsweg einzubringen sind, nur dem Grunde nach abzusprechen ist, deren Höhe aber zweckmäßigerweise im Beschluss darzustellen ist.
Allein schon aus diesem Grund muss daher der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. Im Übrigen wird das Erstgericht bei der neuerlichen Prüfung der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers einen Vergleich zwischen den seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, aufgrund derer ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, und den nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzustellen haben und danach eine allfällige (teilweise oder gänzliche) Rückzahlungsverpflichtung des Klägers zu beurteilen haben.
Die Fällung einer neuerlichen Entscheidung war dem Erstgericht vom Rekursgericht nicht zwingend aufzutragen, da im Falle, dass das Erstgericht bei einer neuerlichen Prüfung von einer Nachzahlungsverpflichtung des Klägers absehen sollte, kein Beschluss gefasst werden muss, allenfalls jedoch innerhalb der in § 71 Abs 1 ZPO vorgesehenen 3-Jahres-Frist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen hat.
Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten ein Kostenersatz grundsätzlich nicht statt.
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