JudikaturOLG Innsbruck

Ds8/12 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
25. März 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Brandstätter als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eller als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen den ehemaligen Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** nach Anhörung des Disziplinaranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die vom Disziplinaranwalt beantragte Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen den (ehemaligen) Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** wird a b g e l e h n t .

Text

Begründung:

Der Präsident des Oberlandesgerichtes L***** brachte am 8.5.2012 eine Sachverhaltsmitteilung beim Disziplinargericht ein, in der er ersuchte, zu beurteilen, ob das Verhalten des ehemaligen Richters des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** im Verfahren ***** C ***** des Bezirksgerichtes B***** eine Dienstpflichtverletzung darstelle, zumal durch dessen inakzeptables Vorgehen das Ansehen der Justiz gravierend geschädigt erscheine und überdies den Parteien durch eine offensichtlich bewusst rechtswidrige Vorgangsweise in Form von leicht vermeidbaren Kosten für Rechtsmittel ein nicht unerheblicher Schaden zugefügt worden sei. Konkret wird dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe wiederholt Vorgaben des Berufungsgerichtes (Landesgericht R*****) ignoriert und zuletzt im dritten Rechtsgang - abgesehen von einem in Kursivschrift gehaltenen Einschub, in welchem er zum Schluss kommt, keine Veranlassung zu einer Änderung oder Ergänzung gegenüber seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang zu sehen - seine Entscheidung unter neuerlicher Negierung der Vorgaben des Berufungsgerichtes genauso gefällt wie im zweiten Rechtsgang.

Das Disziplinarverfahren wurde vorerst bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft R***** zu ***** St ***** behängenden Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** in sinngemäßer Anwendung von § 123 Abs 6 RStDG unterbrochen (ON 5).

Am 5.11.2012 wurde der Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft R***** auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO von der Oberstaatsanwaltschaft L***** genehmigt. Die Einstellung erfolgte, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Ein wissentlicher Befugnismissbrauch und ein Schädigungsvorsatz seien dem Beschuldigten nicht nachzuweisen, vielmehr dürfte dieser die Vorgaben des Berufungsgerichtes insoweit verkannt haben, als er - wie sich aus der vom Beschuldigten im dritten Rechtsgang des Verfahrens ***** C ***** des Bezirksgerichtes B***** gefällten Entscheidung entnehmen lässt - davon ausging, das Berufungsgericht halte ihn dazu an, die Beweiswürdigung in eine bestimmte Richtung vorzunehmen, wohingegen er sich bemüht gezeigt habe, seine Entscheidungen den Verfahrensbestimmungen, in concreto dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO folgend, gemäß auszufertigen.

In der Folge beantragte der Disziplinaranwalt die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen den ehemaligen Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** gemäß § 123 Abs 1 RStDG im Umfang des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts. Nach Ansicht des Disziplinaranwaltes könne die wiederholte Ignorierung der Vorgaben des Berufungsgerichtes und die im Verfahren ***** C ***** des Bezirksgerichtes B***** im dritten Rechtsgang gefasste neuerliche wörtlich idente Entscheidung eine Verletzung der Dienstpflichten des § 57 Abs 1 RStDG bedeuten.

Der Disziplinarbeschuldigte verwehrte sich gegen den Vorwurf eines disziplinär zu ahndenden Verhaltens. Nach seiner Ansicht habe seine Beweiswürdigung dem Rechtsmittelgericht nicht entsprochen und hätte er nach den Vorgaben des Rechtsmittelgerichtes die Beweisergebnisse nunmehr anders als bisher würdigen müssen, um der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes Genüge zu tun. Der festgestellte Sachverhalt habe also nicht zur Deckung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gereicht, sodass dieses selbst die im Gesetz primär vorgesehene Beweiswiederholung vornehmen hätte müssen, um seine Rechtsansicht mit den Feststellungen in Einklang zu bringen. Zu einer Anpassung seiner Feststellungen im Sinne der Argumentation des Berufungsgerichtes sei er nicht bereit gewesen; die Unabhängigkeit des Richters sei ein elementarer Grundsatz unserer Rechtsordnung; sie beziehe sich vor allem auf die Feststellung eines Sachverhaltes, und das Gesetz gebe ohnehin vor, dass die Richter in zweiter Instanz Sachverhaltsfeststellungen nach eigenen Beweisaufnahmen ändern können. Er beantragte schließlich die Abweisung des Antrags des Disziplinaranwaltes auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen ihn (ON 25).

Der Disziplinaranzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit der beim Landesgericht L***** am 21.8.2009 eingebrachten, am 17.9.2009 an das Bezirksgericht B***** überwiesenen Klage zu ***** C ***** begehrt die klagende Partei I***** von den Beklagten S***** und S***** F*****, Unternehmer in M*****, die Zahlung von insgesamt EUR 11.955,74 s.A. mit der Begründung, die Beklagten hätten sich der Klägerin gegenüber am 23.4.2008 verpflichtet, nach Analyse der bestehenden Festnetz-, Mobilfunk- und Internetkosten eine Optimierungsempfehlung abzugeben. Durch Vergleich und Analyse der verschiedenen Telefonanbieter sollten die Beklagten die günstigsten Anbieter für die Klägerin empfehlen. Die Beklagten hätten unter anderem einen Umstieg der Festnetztelefone und der Internetnutzung von der T***** auf die Firma T***** empfohlen, welchen Umstieg die Klägerin dann auch vorgenommen habe. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass der Wechsel der Anbieter nicht nur mit erheblichen und schadensverursachenden Verbindungsausfällen verbunden gewesen sei, sondern dass zum damaligen Zeitpunkt der von den Beklagten empfohlene Anbieter nicht das günstigste Angebot gehabt habe. Das günstigste Ergebnis wäre durch einen Tarifwechsel beim bisherigen Anbieter T***** zu erzielen gewesen, wobei auch die Kosten durch die Entbündelung und die in der Folge aufgetretenen Verbindungsausfälle nicht entstanden wären. Durch die Umstellung auf den von den Beklagten empfohlenen Internetanbieter sei es während der Mindestvertragsdauer von einem Jahr zu vielen Internetausfällen, die einen teilweisen und mehrfach auch gänzlichen Betriebsstillstand bei der Klägerin bewirkten, gekommen, was einen Schaden von insgesamt EUR 9.865,-- verursacht habe. Auch seien gegenüber dem günstigsten Anbieter Mehrkosten von EUR 1.557,17 entstanden. Schließlich hätten die Beklagten wegen der mangelhaften Vertragserfüllung auch keinen Honoraranspruch und seien daher verpflichtet, die bereits von der Klägerin geleistete Anzahlung von EUR 533,57 zurückzuzahlen.

Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhoben die Beklagten fristgerecht Einspruch und wendeten ein, sie hätten entsprechend dem Auftrag der Klägerin deren Telefonkosten überprüft und Vorschläge zu deren Senkung erstellt. Dabei hätten sie empfohlen, das Festnetz auf einen alternativen Anbieter mit Entbündelung in L***** umzustellen, weiters sollte eine Umstellung der Festnetztelefonie auf einen alternativen Anbieter ohne Entbündelung in M***** (zweiter Betriebsstandort der Klägerin) stattfinden. Die Mobilnetztelefonie bei der M***** sollte beibehalten werden, allerdings eine Änderung des Tarifs vorgenommen werden. Letztlich sollte die Internetleitungsinfrastruktur auf alternative Anbieter in L***** und M***** umgestellt werden. Dabei habe es sich nur um Empfehlungen gehandelt, die der Kunde annehmen habe können oder nicht.

Die Klägerin habe sich daraufhin entschieden, T***** als Festnetz- und Internetbetreiber zu wählen. Ein entsprechender Antrag sei vorbereitet, bei T***** eingereicht und von T***** auch angenommen worden. In das Auftragsverhältnis der Klägerin mit T***** seien die Beklagten nicht eingebunden gewesen. T***** habe aufgrund des Auftrags der Klägerin die Telefonleitungen umgestellt. Mit den technischen Details hätten die Beklagten überhaupt nichts zu tun gehabt. Wenn es also irgendwelche technische Probleme gegeben habe, dann hätte sich die Klägerin an T***** wenden müssen, nicht jedoch an die Beklagten. Die Beklagten hätten keinerlei Einfluss auf die technischen Gegebenheiten und hätten auch keinerlei Installationsarbeiten vorgenommen.

Unrichtig sei, dass es bei der T***** einen günstigeren Tarif als bei T***** gegeben hätte. Zumindest zum Zeitpunkt April 2008 seien die Tarife bei T***** billiger als bei der T***** gewesen.

Der nunmehr von der Klägerin behauptete Schaden sei weit überhöht. Zutreffend sei, dass die Klägerin nur einen Teilbetrag von EUR 533,57 netto vom vereinbarten Entgelt an die Beklagten bezahlt hätte, der noch offene Betrag von EUR 640,28 werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber kompensando eingewendet.

Die Klägerin bestritt und replizierte, den Beklagten sei bekannt gewesen bzw hätte ihnen zumindest bekannt sein müssen, dass der empfohlene Wechsel des Anbieters der Datenleistungen zu Unterbrechungen der Datenleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit zu erwartenden Problemen bei der Entbündelung der Datenleistungen) und zu stark schwankenden und reduzierten Daten-Übertragungsraten führen werde, was den Schaden der Klägerin konkret bewirkt habe.

Nach Einholung eines Gutachtens samt Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen P***** V***** und der Einvernahme der Parteien wies der Disziplinarbeschuldigte mit dem am 5.11.2010 gefällten Urteil (ON 39) das Klagebegehren zur Gänze ab. Er legte seiner Entscheidung zusammengefasst folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beauftragte die Beklagten mit der Analyse und daraus folgenden Optimierungsempfehlungen in mehreren Bereichen der Telekommunikation, welcher Auftrag von den Beklagten mit schriftlicher Auftragsbestätigung, in der auch ein Beratungserfolgshonorar von EUR 1.067,14 netto genannt wird, angenommen wurde. Das Analyseergebnis lautete dahin, dass monatliche Verbindungsentgelte bei T***** in Höhe von EUR 246,57 anfallen, bei T***** jedoch in Höhe von EUR 215,52. Die günstigere Anbotsituation bei T***** resultierte dabei auch daraus, dass T***** zu diesem Zeitpunkt eine andere Taktung angewendet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass T***** im Zeitpunkt der Vorlage des Analyseergebnisses günstiger als T***** war.

Die Analyse umfasste auch die Prüfung der Tauglichkeit der Telekommunikationsverbindung zwischen L***** und S*****, wo die klagende Partei einen Teilbetrieb unterhält. Diese Analyse erfolgte durch den Anbieter T*****, der versicherte, dass das vorhandene Kabel zur Erbringung der erforderlichen Telekommunikationsleistung, insbesondere im Bereich des Internetverkehrs, ausreicht. Die Beklagten haben selbst keine Möglichkeit, derartige technische Überprüfungen vorzunehmen und sind daher auf die Stellungnahmen der jeweiligen Anbieter angewiesen.

Bei der Durchführung der Umstellung mit T*****, die aufgrund eines Vertrages mit T***** schließlich von der Klägerin in die Wege geleitet wurde, wobei die Beklagten den Vorgang begleiteten und gegenüber T***** auch dafür provisionsberechtigt waren, traten in der Folge Entbündelungsprobleme auf, sodass es zu teils erheblichen Störungen des Betriebs der Klägerin kam. Es gelang T***** offenbar nicht, für eine reibungslose Kommunikation zwischen den beiden Betriebsstandorten der Klägerin zu sorgen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Ursache im Bereich der Telekommunikationsleitung liegt oder in mangelhaft abgestimmter Software des neuen Anbieters, jedenfalls aber nicht in einer Fehlberatung durch die Beklagten.

Letztendlich hat die Klägerin den Vertrag mit T***** per Ende des ersten Vertragsjahres gekündigt und eine neue Vertragsbeziehung mit T***** begründet, zumal dieser Anbieter zwischenzeitig seine Kosten erheblich gesenkt hat.

In der Branche sind Entbündelungsprobleme bei T***** bekannt, die auch im Internet diskutiert werden. Derartige Probleme haben die Beklagten der Klägerin im Zuge ihrer Vorschläge nicht mitgeteilt.

In rechtlicher Hinsicht führte der Disziplinarbeschuldigte aus, die Beklagten hätten den Auftrag erfolgreich erfüllt und dafür vertragsgemäß eine Anzahlung von 50 % erhalten. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass auch objektiv ein Erfolg der Beklagten, der honorarpflichtig sei, vorliege, dass also der Klägerin kein Beweis für ihre Behauptung, dass nicht nur kein Erfolg vorläge, sondern darüber hinaus Mehrkosten entstanden seien, gelungen sei.

Die rechtlichen Erwägungen konzentrieren sich auf die Frage, ob die Beklagten eine Warnpflicht nicht erfüllt hätten, sodass die Klägerin nicht jene Entscheidungsgrundlagen vorgefunden habe, die für ihr weiteres Vorgehen notwendig gewesen seien, wobei zu prüfen sei, ob die in der Folge entstandenen Schäden den Beklagten zurechenbar seien. Der Umstand, dass bei Umstellung von technischen Systemen, insbesondere bei Telekommunikationssystemen, Anfangsschwierigkeiten und Störungen auftreten können, sei allgemein bekannt, sodass eine allgemeine Warnung vor derartigen Begleiterscheinungen nicht erforderlich sei. Die Erfüllung einer Warnpflicht würde in diesem Zusammenhang auch zu einer floskelhaften Stehsatzbildung in Verträgen verkommen, ohne dass dem Entscheidungsträger wirklich geholfen wäre. Es sei auch problematisch, davon auszugehen, dass bei bestimmten Anbietern grundsätzlich Probleme zu erwarten seien. Eine derartige Einschätzung stehe auch einem Sachverständigen nicht zu, zumal für den Anbieter T***** immerhin eine Marktzulassung vorliege und daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, dass jedwede Art der Zusammenarbeit mit diesem Anbieter mit Problemen verbunden sein müsse.

Den Beklagten sei allerdings vorzuhalten, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich darauf gerichtet hätten, Anbote einzuholen und zu vergleichen und in diesem Zusammenhang die Anbieter anzuweisen, die technischen Voraussetzungen zu überprüfen, wobei sie das Ergebnis ihrer Bemühungen lediglich im E-Mail-Verkehr der Klägerin mitgeteilt hätten. Insoweit liege eine mangelhafte Beratertätigkeit vor, da von einem ordentlichen Berater erwartet werden könne, dass er alle Aspekte der beabsichtigten Umstellung im Detail erörtere und damit seinem Kunden die Möglichkeit gebe, verschiedene Risiken zu überdenken. Die bloße Überwälzung dieser Risikoeinschätzung auf die Anbieter, indem diese die technischen Voraussetzungen prüften, erscheine doch etwas dürftig. Auf der anderen Seite habe die Klägerin nicht erwarten können, dass die Umstellung der EDV auf Internet-Telekommunikation zwischen zwei Standorten von vornherein reibungslos durchgeführt werden könne. Hier sei die Klägerin ohnehin gefordert gewesen, schon im Rahmen ihres Software-Betreuers die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten. Es sei ja immerhin darum gegangen, von Festnetztelefonie in Internet-Anwendung bei Datenbanksystemen umzustellen. Hier lägen ganz offensichtlich Koordinationsmängel auch auf Seiten der Klägerin vor, wobei diese nicht auf Beratungsfehler der Beklagten zurückzuführen seien.

Die den Beklagten tatsächlich anzulastenden Beratungsmängel können ihren Entgeltanspruch höchstens zu 50 % schmälern, dieser Teil ihres Entgeltanspruchs sei aber bisher nicht erfüllt. Der erfüllte Entgeltanspruch hingegen stehe den Beklagten zu.

Aus den genannten Gründen sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen, da der mangelnde Beratungserfolg bzw ein Fehlergebnis mit Mehraufwand nicht nachgewiesen habe werden können, der nachweisliche Schaden den Beklagten nicht zuzurechnen sei, sondern vielmehr dem Anbieter T*****, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen trotz entsprechenden E-Mail-Verkehrs mit ziffernmäßigem Schadensausweis bisher nicht in Anspruch genommen worden sei, und das Beratungshonorar jedenfalls zur Hälfte zustehe.

Infolge Berufung der Klägerin hob das Landesgericht R***** als Berufungsgericht mit Beschluss vom 19.4.2011 zu ***** R ***** (ON 49) das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Beklagten sehr wohl eine Aufklärungs- bzw Warnpflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil sie auf den branchenbekannten Umstand, dass es bei T***** zu Entbündelungsproblemen komme, nicht hingewiesen hätten. Dazu wären sie aber im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit und unter Berücksichtigung, dass sie dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterlägen, verpflichtet gewesen. Allerdings sei noch zu prüfen, ob die Warnpflichtverletzung auch tatsächlich ursächlich für den von der Klägerin behaupteten Schaden sei. Diesbezüglich habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass von ihr die Umstellung bzw der Providerwechsel bei einer vorher ausgesprochenen ausreichend deutlichen Warnung durch die beklagten Parteien mit Sicherheit nicht erfolgt wäre. Mit der für die Bejahung einer Schadenersatzpflicht relevanten Frage, ob zwischen unterlassener Aufklärung über die bei der T***** (gemeint: bestehenden) „branchenbekannten“ Entbündelungsprobleme und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe, habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt, sodass das angefochtene Urteil zur näheren Prüfung dieser Frage in Stattgebung der Berufung aufzuheben gewesen sei.

Im zweiten Rechtsgang wies der Disziplinarbeschuldigte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allerdings ohne weitere Beweisaufnahme, das Klagebegehren mit Urteil vom 21.6.2011 (ON 55) neuerlich zur Gänze ab. Er ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass er weiters feststellte: Zwischen der Unterlassung der Aufklärung über bei der T***** „branchenbekannten“ Entbündelungsproblemen und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden besteht kein Kausalzusammenhang, da der Auslöser für das Problem nicht derartige Umstände waren, sondern der unzureichend dimensionierte VPN-Tunnel zwischen L***** und S*****. Die mangelnde, sowohl von den Beklagten, als auch von einem Provider nicht beeinflussbare Qualität dieses Datenträgersystems war der klagenden Partei bekannt und sie hat sich trotzdem zum Providerwechsel entschlossen. Dieses Problem steht auch in keinem Zusammenhang mit möglichen „Entbündelungsproblemen“.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte der Disziplinarbeschuldigte seine bereits im ersten Urteil geäußerte Rechtsansicht und ergänzte hiezu, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass kein Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung einer Aufklärung von „Entbündelungsproblemen“ bei T***** und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestehe.

Infolge neuerlicher Berufung der Klägerin hob das Landesgericht R***** als Berufungsgericht zu ***** R ***** (ON 59) auch das im zweiten Rechtsgang gefällte Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Feststellungen in dieser Form nicht haltbar seien, weil sie im Widerspruch zu den schon im ersten Rechtsgang getroffenen und auch im zweiten Rechtsgang übernommenen Feststellungen stünden, dass bei der Durchführung der Umstellung mit T***** in der Folge Entbündelungsprobleme eintraten, sodass es zu teils erheblichen Störungen des Betriebs der Klägerin kam. Weiters wird ausgeführt, dass zutreffend sei, dass es für die Feststellung, wonach die mangelnde Qualität des Datenträgersystems der Klägerin bekannt gewesen sei, keine beweismäßige Grundlage gebe, sodass diese Feststellung schlichtweg falsch und aktenwidrig sei. Sollten tatsächlich nicht Entbündelungsprobleme schadensursächlich gewesen sein, sondern der unzureichend dimensionierte VPN-Tunnel zwischen L***** und S*****, würde sich auch dies nicht haftungsbefreiend für die beklagten Parteien auswirken, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt habe, dass die Analyse auch die Prüfung der Tauglichkeit der Telekommunikationsverbindung zwischen L***** und S***** umfasst habe. Eine unzureichende oder fehlerhafte Analyse in diesem vom Beratungsvertrag umfassten Aufgabenbereich hätten somit auch die beklagten Parteien zu vertreten, sodass sich wiederum die Kausalitätsfrage stellen würde. Die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen seien auch mit dem Grundsatz unvereinbar, wonach abschließend erledigte Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können. Vielmehr sei das Verfahren im zweiten Rechtsgang stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. Der Streitpunkt „Schadensursache“ sei im ersten Rechtsgang insoweit abschließend erledigt gewesen, als davon ausgegangen wurde, dass die Schadensursache in Entbündelungsproblemen gelegen ist. Dem Erstgericht sei es daher verwehrt gewesen, nunmehr eine andere Schadensursache festzustellen, noch dazu, wo sich zwischenzeitig keine neuen Tatsachen ergeben hätten und die Beweisergebnisse unverändert geblieben seien. Das Erstgericht werde sich daher im weiteren Verfahren konkret mit der Frage zu befassen haben, ob zwischen unterlassener Aufklärung über die bei der T***** (gemeint: bestehenden) „branchenbekannten“ Entbündelungs problemen und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.

Im dritten Rechtsgang wies der Disziplinarbeschuldigte mit Urteil vom 4.10.2011 (ON 60) - ohne Durchführung einer weiteren Verhandlung - das Klagebegehren neuerlich zur Gänze ab und begründete dies wie folgt: Bei neuerlicher Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes erklärte das Berufungsgericht, die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen seien mit dem Grundsatz unvereinbar, wonach abschließend erledigte Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können. Welche Streitpunkte das Berufungsgericht allerdings als abschließend erledigt ansieht, geht aus dem Spruch seiner Entscheidung nicht hervor. Nunmehr wird dem Erstgericht (neuerlich) aufgetragen, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischen unterlassener Aufklärung über die bei der T***** „branchenbekannten“ Entbündelungsprobleme und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Dazu wird das Erstgericht verwarnt, dass „dazu nicht neuerlich widersprüchliche oder aktenwidrige Feststellungen getroffen werden dürfen“. Das Berufungsgericht erwartet demnach von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abweichende Feststellungen bzw eine Änderung der Beweiswürdigung. Dazu ist festzuhalten, dass ein Erstgericht nicht im Wege einer Anweisung zu einer bestimmten Feststellung bzw Beweiswürdigung verhalten werden kann, da ein Erstrichter die Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat (§ 272 Abs 1 ZPO). Es steht dem Berufungsgericht frei, Beweisaufnahmen zu wiederholen bzw zu ergänzen (§ 488 ZPO).

Da der Erstrichter keine Veranlassung zu einer Änderung oder Ergänzung sieht, ergeht unterstehende Urteilsbegründung wie im zweiten Rechtsgang.

Diesen Ausführungen schließt sich die wortidente Wiedergabe der vom Disziplinarbeschuldigten im zweiten Rechtsgang gefällten Entscheidung an.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin neuerlich Berufung, der das Landesgericht R***** als Berufungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2011 zu ***** R ***** (ON 64) neuerlich Folge gab, das Ersturteil wiederum aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwies. Das Berufungsgericht führt in dieser Entscheidung aus: „Zu der soeben zitierten und völlig überflüssigen „Kommentierung“ des vorangegangenen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes vom 6.9.2011 (ON 59) durch den Erstrichter ist sogleich festzuhalten, dass die völlige Ignoranz berufungsgerichtlicher Vorgaben durch den Erstrichter, der offensichtlich das hierarchische Instanzensystem der österreichischen Rechtsordnung verkennt, vollkommen inakzeptabel ist und dem Ansehen des Bezirksgerichtes B*****, aber auch der gesamten österreichischen Justiz schadet, weshalb wohl auch ein disziplinarrechtliches Nachspiel im Raum steht. Zur deplatzierten Kritik am berufungsgerichtlichen Vorgehen ist auch noch anzumerken, dass der Erstrichter auch inhaltlich falsch liegt, wenn er meint, es müsste aus dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichtes hervorgehen, welche Streitpunkte von diesem Gericht als abschließend erledigt angesehen werden. Diese Rechtsansicht findet weder im Gesetz noch in Lehre und Rechtsprechung eine gesicherte Stütze. Tatsache ist, dass das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 6.9.2011 völlig unmissverständlich dargelegt hat, dass der Streitpunkt „Schadensursache“ abschließend erledigt sei, weshalb es dem Erstgericht verwehrt gewesen sei, nunmehr eine andere Schadensursache festzustellen, noch dazu, wo sich zwischenzeitig keine neuen Tatsachen ergeben hätten und die Beweisergebnisse unverändert geblieben seien.

Der Erstrichter hat die Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes R***** vom 6.9.2011 auch völlig fehlinterpretiert, wenn er meint, das Berufungsgericht erwarte von ihm eine Änderung der Beweiswürdigung bzw von seiner Beweiswürdigung abweichende Feststellungen. Richtig ist vielmehr, dass das Berufungsgericht vom Erstrichter erwartet hätte und auch weiterhin erwartet, dass er Feststellungen trifft, die nicht zueinander im Widerspruch stehen und auch nicht aktenwidrig sind. Solche Feststellungen hat nämlich der Erstrichter in seinem vorangegangenen und auch nunmehrigen Urteil getroffen, wie schon im Aufhebungsbeschluss vom 6.9.2011 vom Berufungsgericht - in vermeintlich für jedermann nachvollziehbarer Weise - dargelegt wurde. Keinesfalls hat das Berufungsgericht in dieser Entscheidung Richtlinien zur Lösung der Tatfrage oder für die Beweiswürdigung festgelegt, sondern nur Feststellungsmängel aufgezeigt, die im weiteren Verfahren zu sanieren gewesen wären. Von einem unzulässigen Eingriff in die freie Beweiswürdigung kann deshalb nicht im Geringsten die Rede sein.

Es erfolgte auch die Aufhebung der Vorurteile nicht zu Beweiswürdigungszwecken, sondern zwecks ergänzender Feststellungen hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. Genau aus diesem Grund war neuerlich mit einer Kassation des angefochtenen Urteils vorzugehen, wobei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf den Aufhebungsbeschluss vom 6.9.2011 verwiesen werden kann, zumal sich zwischenzeitig an den Beurteilungsgrundlagen und auch an den vom Erstgericht (im Vergleich zur Vorentscheidung) getroffenen Feststellungen nichts geändert hat. Auch wenn der Erstrichter den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders sehen mag als das Berufungsgericht, steht es ihm nicht zu, in willkürlicher Weise die Ausführungen des Rechtsmittelgerichtes gänzlich zu missachten. Diese Vorgangsweise würde jeglichen Instanzenzug ad absurdum führen. Es ist nicht Sache des Erstrichters, darüber zu befinden, ob seine Entscheidung ergänzungsbedürftig ist oder nicht. Damit maßt er sich eine Rolle an, die nur den Rechtsmittelrichtern zusteht. Deshalb sind die einleitenden Ausführungen des Erstrichters in seinem nunmehr bekämpften Urteil nicht nur zur Gänze entbehrlich, sondern auch inhaltlich weitgehend verfehlt. Da er sein mangelhaftes Vorurteil in der Sache selbst völlig unverändert übernommen hat, muss auch das jetzige Urteil in gleicher Weise wie schon das Vorurteil beanstandet werden, was zu einer abermaligen Urteilsaufhebung führen musste.

Gemäß § 496 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, dass dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Das Berufungsgericht darf die Rechtssache demnach zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen, wenn den Umfang der Prozessstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen sind (...). Das trifft etwa dann zu, wenn nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden (...).

Im vorliegenden Fall geht es im weiteren Rechtsgang in erster Linie um die Klärung der Frage, ob zwischen unterlassener Aufklärung über die bei der T***** [gemeint: bestehenden] „branchenbekannten“ Entbündelungsprobleme und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden ein Ursachenzusammenhang besteht. Sollte diese Frage bejaht werden, geht es in weiterer Folge um die Feststellung der Höhe der Klagsansprüche, wozu von den beklagten Parteien auch eine Bestreitung vorliegt. Ob damit noch ein umfangreiches Beweisverfahren verbunden sein wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, sodass die Weiterungen des Verfahrens insgesamt noch nicht abzusehen sind (...), sodass das Berufungsgericht - entgegen dem Antrag des Berufungswerbers - von einer Ergänzung des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO Abstand genommen hat. Zur nochmaligen Klarstellung sei noch angemerkt, dass der Streitpunkt „Schadensursache“ nicht mehr Thema des weiteren Verfahrens ist, weil bereits abschließend feststeht, dass die Schadensursache in Entbündelungsproblemen gelegen ist.

Nachdem der Disziplinarbeschuldigte mit Ablauf des 30.11.2011 in den Ruhestand trat, musste das Verfahren zwischenzeitlich von seiner Nachfolgerin neu durchgeführt werden, wobei diese mit Urteil vom 20.11.2012 dem Klagebegehren im Umfang von EUR 533,57 s.A. (Rückforderung der Honoraranzahlung) stattgab, das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 11.422,17 s.A. mangels Eintritts eines Schadens bei der Klägerin infolge der Aufklärungs- und Warnpflichtverletzung der Beklagten hingegen abwies. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Zur Ablehnung der beantragten Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen den ehemaligen Richter des Bezirksgerichtes B***** Dr. L***** A***** hat der Disziplinarsenat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 158 Z 1 RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens. Gemäß § 160 Abs 1 RStDG ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist. Dabei sind gemäß Abs 2 leg. cit. die Bestimmungen der §§ 101 bis 157 RStDG für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.

Das einschreitende Disziplinargericht ist daher für allfällige vor Übertritt in den Ruhestand begangene Dienstvergehen des Disziplinarbeschuldigten zuständig.

Aus der Bestimmung des § 101 Abs 1 RStDG ist abzuleiten, dass nicht jede Verletzung einer Standes- oder Amtspflicht durch einen Richter ein Dienstvergehen darstellt, vielmehr die Pflichtverletzung nach Art und Schwere doch einigermaßen gravierend sein muss oder wiederholt oder sonstige erschwerende Umstände diesbezüglich vorliegen. Die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung erfüllt diese Kriterien nicht, vielmehr lässt sich aufgrund des aktenkundigen und vollkommen unstrittigen Sachverhalts auch ohne Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurteilen, dass keine qualifizierte Pflichtverletzung, die als Dienstvergehen zu beurteilen wäre, vorliegt. Zutreffend ist, dass das Erstgericht an die ihm vom Berufungsgericht überbundene Rechtsansicht gebunden ist und dass abschließend erledigte Streitpunkte (hier: Schadensursache) im fortgesetzten Verfahren nach einem Aufhebungsbeschluss - ohne Änderung der Verhältnisse - zugrundezulegen sind und nicht wieder neu aufgerollt werden können. Insoweit ist zutreffend, dass der Disziplinarbeschuldigte sich bei Fällung der Urteile im zweiten und dritten Rechtsgang nicht an diese verfahrensrechtlichen Grundsätze hielt, nachdem er im zweiten Rechtsgang im Widerspruch zu seinen Urteilsannahmen im ersten Rechtsgang, die er in das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil mitübernahm, eine neue Schadensursache feststellte und daraus ableitend die Kausalität der vom Berufungsgericht bejahten Aufklärungs- und Warnpflichtverletzung der Beklagten für den behaupteten Schaden dem Grunde nach verneinte. Zutreffend ist weiters, dass der Disziplinarbeschuldigte im dritten Rechtsgang die vom Berufungsgericht aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Schadensursache nicht beseitigte und somit letztlich keinen widerspruchsfreien Sachverhalt feststellte.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie sich sowohl aus den Begründungen seiner Entscheidungen im zweiten und dritten Rechtsgang als auch aus seiner Stellungnahme im Disziplinarverfahren wie auch aus seiner Verantwortung im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergibt, insbesondere den Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Kausalität der Schadensursache für den behaupteten Schaden missverstand und ganz offenbar subjektiv der Meinung war, das Berufungsgericht wolle mit seinen Vorgaben in seine freie richterliche Beweiswürdigung eingreifen und ihn zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes bewegen, der nicht seiner Überzeugung entspricht. Aus diesem Grunde wurde auch das gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs eingestellt, wobei die gleichen Gründe für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, zu gelten haben. Denn auch ein Dienstvergehen muss vorsätzlich begangen werden, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften in Form des Negierens von vom Erstgericht überbundenen Rechtsansichten und erteilten Ergänzungsaufträgen muss wissentlich erfolgen. Dafür gibt es allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte, vielmehr lag beim Disziplinarbeschuldigten ganz offensichtlich ein Missverständnis vor.

Dass ein grundsätzlich nicht besonders schwieriger und aufwändiger (im Sinne von umfänglicher) Zivilrechtsstreit vier Rechtsgänge bedarf, widerspricht sicherlich dem Gebot, ein Verfahren ohne Verursachung unnötiger Kosten für die Parteien und in schicklicher Zeit zu erledigen, allerdings hätte es statt der dreimaligen Aufhebung des Ersturteils und insbesondere der zum Zeitpunkt der dritten Aufhebung durch das Berufungsgericht absehbaren zeit- und kostenaufwändigeren Neudurchführung des Verfahrens im vierten Rechtsgang durch eine neue Richterin durchaus die zeit- und kostensparendere Möglichkeit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO gegeben, zumal für die Frage der Kausalität der von den Beklagten begangenen Aufklärungs- und Warnpflichtverletzung hinsichtlich der bekannten Entbündelungsprobleme bei T***** es nur einer geringfügigen Ergänzung des Beweisverfahrens (PV des Geschäftsführers der Klägerin) seitens des Berufungsgerichtes bedurft hätte, um zumindest (mittels Zwischen- oder Endurteils) über die grundsätzliche Berechtigung des auf Schadenersatz gerichteten Klagebegehrens abzusprechen, anstatt in einer Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche der Prozessparteien für deren Beurteilung völlig unmaßgebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen anzudrohen.

Wenn dem Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinaranzeige mehrfache Verletzung von Vorgaben durch das Berufungsgericht vorgeworfen werden, so bezieht sich dies offensichtlich ausschließlich auf das Verfahren ***** C ***** des Bezirksgerichtes B***** und nicht auch auf andere Verfahren, weil sich ein derartiger Vorwurf hinsichtlich anderer Verfahren in der Disziplinaranzeige nicht findet; der Disziplinarbeschuldigte ist auch nicht disziplinarrechtlich vorbestraft. Dass der Disziplinarbeschuldigte zweimal Vorgaben und Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes im selben Verfahren nicht nachkam, was offenbar auf einem Missverständnis auf Seiten des Disziplinarbeschuldigten beruht, stellt weder nach Art noch Schwere eine Verfehlung dar, die als Dienstvergehen zu qualifizieren wäre. Die Wiederholung geschah nur im selben Verfahren einmal, sonstige erschwerende Umstände liegen nicht vor. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte sich seit 1.12.2011 im Ruhestand befindet und das inkriminierte Verfahren offenbar eines der letzten war, welches der Disziplinarbeschuldigte führte. Dass er also in Hinkunft Aufgaben und Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes nicht entsprechen werde, scheidet sohin jedenfalls aus.

Aus den dargelegten Gründen war daher mangels Vorliegens eines Dienstvergehens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzulehnen.

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