JudikaturOLG Innsbruck

6Bs57/13b – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werus gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO als Einzelrichter in der Strafsache gegen D***** M***** R***** wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Gökhan D***** und Ismail A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.2.2013, GZ 23 Hv 141/12k-28, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

Das unangefochten gebliebene einzelrichterliche Urteil vom 8.1.2013 erkannte dem Privatbeteilgten Gökhan D***** gemäß § 369 Abs 1 StPO EUR 630,-- zu, während der Privatbeteiligte Ismail A***** nach § 366 Abs 2 StPO mit seinen gesamten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter die vom Verurteilten D***** M***** R***** zu ersetzenden Kosten des Privatbeteiligten Gökhan D***** mit EUR 236,07 und wies das Mehrbegehren von EUR 643,25 ab. Einen Teil der Abweisung begründete der Einzelrichter mit dem Hinweis, dass ein Rechtsanwalt beide Privatbeteiligte vertrat, weshalb zutreffend der Streitgenossenzuschlag verrechnet worden sei; wegen der Verweisung eines der beiden Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg könne jedoch nur die Hälfte der angefallenen Kosten zugesprochen werden.

Ausschließlich diese Halbierung bekämpft die vom gemeinsamen Vertreter für beide Privatbeteiligte fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertretene Verurteilte einer Äußerung enthielten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde erweist sich nicht als berechtigt.

Werden mehrere Privatbeteiligte durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten zu berechnen, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RAT durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden; dies gilt auch dann, wenn ein Streitgenosse mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde ( Mayerhofer Nebenstrafrecht 5 § 15 RATG E 1). Die Rechtsprechung fingiert nämlich, dass zwei Parteien (hier: zwei Privatbeteiligte), die einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen, dessen um den Streitgenossenzuschlag erhöhte Kosten je zur Hälfte tragen (vgl RIS-Justiz RS0035919).

Gegenüber dem Gegner (hier: gegenüber dem Verurteilten) hat nicht der Rechtsanwalt, sondern der einzelne Privatbeteiligte einen Kostenersatzanspruch. Dessen Höhe hängt auch bei der Vertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt nicht davon ab, ob der Streitgenosse mit dessen Hauptsachenanspruch bereits durchgedrungen ist.

Eine „Schlechterstellung“ gegenüber dem Fall, dass ein Rechtsanwalt nur einen Privatbeteiligten vertritt, liegt darin entgegen der Beschwerde nicht. Der schon im Strafverfahren obsiegende Privatbeteiligte erleidet nämlich keinen Nachteil, wenn der Rechtsanwalt beiden von ihm vertretenen Privatbeteiligten jeweils die Hälfte vom Gesamthonorar zuzüglich Streitgenossenzuschlag in Rechnung stellt. Es wäre nicht einzusehen, warum der Rechtsanwalt für die selben Vertretungsleistungen von dem schon im Strafverfahren obsiegenden Privatbeteiligten das volle Honorar verlangen sollte, vom anderen, möglicherweise im Zivilprozess obsiegenden Privatbeteiligten (hier: Ismail A*****) aber viel weniger, nämlich lediglich den Streitgenossenzuschlag.

Die Vertretungskosten eines auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten dürfen nicht im Strafverfahren bestimmt werden, sondern bilden gemäß § 393 Abs 5 StPO einen Teil der Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Wurde der Hauptanspruch außergerichtlich befriedigt, so kann der auf den Zivilrechtsweg verwiesene Privatbeteiligte nach herrschender Ansicht die Kosten seiner Beteiligung am Strafverfahren mit einer selbstständigen zivilgerichtlichen Klage geltend machen ( Fischer Kostenersatz im Strafprozess Rz 147).

Hätte der gemeinsame Vertreter der beiden Privatbeteiligten nach Bezahlung eines Schmerzengeldes für Ismail A***** dessen Anschluss im Strafverfahren zurückgezogen, so hätte Gökhan D***** für die restliche Phase des Strafverfahrens der volle Ersatz der Vertretungskosten (allerdings ohne Streitgenossenzuschlag) zuerkannt werden können; tatsächlich wurde jedoch sogar der Kostenbestimmungsantrag noch für beide Privatbeteiligte verfasst (was sich aus der Anführung beider Namen auf dem ERV-Deckblatt und am Schluss des Schriftsatzes ON 23 ergibt).

Somit kam der Beschwerde kein Erfolg zu.

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