6Bs25/13x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werus gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO als Einzelrichter in der Strafsache gegen Eva Maria H***** wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der V***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.1.2013 zu 31 HR ***** (7 St ***** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Summe der an die V***** zu überweisenden Kosten um EUR 288,-- auf insgesamt EUR 625,50 erhöht .
Text
Begründung:
Entsprechend einer gerichtlich bewilligten Anordnung erteilte die V***** Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch Übersendung von Unterlagen und stellte hiefür folgende Kosten in Rechnung (ON 28):
Jahreskontoübersichten 240 Seiten à EUR 1,50 EUR 360,--
Kosten je angefangene Arbeitsstunde Rechtsabteilung gemäß
Schalteraushang, 5 Stunden à EUR 59,-- EUR 295,--
Gesamt EUR 655,--.
Die Staatsanwaltschaft übersandte den Ermittlungsakt zur Kostenbestimmung dem Haft- und Rechtsschutzrichter. Dieser ersuchte die Bank schriftlich um Aufschlüsselung der Kosten sowie um Beantwortung der Fragen, ob im Preis von EUR 1,50 pro Kopie bereits ein Personalaufwand enthalten sei und womit sich die Rechtsabteilung über den angegebenen Zeitraum beschäftigt habe (S 18 und 19 in ON 1).
In ihrem Antwortschreiben bezeichnete die Bank die Kosten von EUR 1,50 pro Seite als Pauschalbetrag für die Erstellung einer Kopie; Personalkosten der Rechtsabteilung seien hier keine enthalten. Der angeführte Arbeitsaufwand der Rechtsabteilung im Ausmaß von 5 Stunden ergebe sich aus
(ON 30).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Haft- und Rechtsschutzrichter die zu ersetzenden Kosten wie folgt:
240 Stück Kopien à EUR 0,30 EUR 72,--
4 1/2 Stunden Personalaufwand à EUR 59,-- EUR 265,50
Gesamtsumme EUR 337,50
Das Mehrbegehren von EUR 317,50 wies der Erstrichter ab und führte hiezu im Rahmen der Begründung aus:
… Nach ständiger Rechtsprechung stellt … der Aufwand für die Prüfung des Beschlusses (bzw Anordnung) kein für die Ausfolgung der Urkunden selbst notwendigen Aufwand dar. Insoweit ist die hiefür geltend gemachte halbe Stunde deshalb nicht zu honorieren. Auch der Pauschalbetrag von EUR 1,50 pro Kopie ist überhöht und nicht als angemessen und ortsüblich anzusehen. Als Richtschnur hiefür dient jener Betrag, der bei Gericht pro angefertigter Kopie verrechnet wird, wobei dieser EUR 0,30 beträgt … (ON 31).
Die seitens der V***** rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt teilweise durch.
Rechtliche Beurteilung
§ 111 Abs 3 StPO sieht den Ersatz der „angemessenen und ortsüblichen Kosten“ vor, die den Herausgabepflichten „durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind“.
Berechtigt ist die Beschwerde betreffend die Kosten von EUR 1,50 für jede der 240 kopierten Seiten. Zwar sind darin keine Personalkosten der Rechts abteilung enthalten (wie sich aus dem Antwortschreiben vom 4.1.2013 ON 30 ergibt). Wohl aber enthält dieser Betrag Personalkosten in Bezug auf andere Angestellte der Bank für das Ausheben der von der Rechtsabteilung angeforderten Unterlagen aus dem Archiv, für deren Abspeicherung und für die Übermittlung an die Rechtsabteilung (plausible Ausführungen in der Beschwerde ON 32, welche noch zu berücksichtigen sind, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kennt). Unter Mitberücksichtigung dieser Personalkosten erscheint der geltend gemachte Betrag von EUR 1,50 pro Kopie nicht überhöht (vgl Tipold/Zerbes in WK [2011] StPO § 111 Rz 21).
Nicht berechtigt ist die Beschwerde hingegen betreffend den Arbeitsaufwand der „Prüfung des Beschlusses“. Nur die Durchführung der Anordnung, nicht aber deren Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit begründet nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Innsbruck einen Ersatzanspruch gemäß § 111 Abs 3 StPO (6 Bs 412/09b, 7 Bs 587/09w, 7 Bs 498/09g, 6 Bs 119/10s). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist weder eine „Trennung“ noch eine „Ausfolgung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle. Würde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ebenfalls honoriert, so könnten sich Banken auch Rechtsanwaltskosten unter anderem für eine Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss ersetzen lassen. Solches ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Zweck des § 111 Abs 3 StPO abzuleiten.