Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Adamgasse 15, gegen die beklagte Partei Dr. Boschidar N*****, wegen S 504.454,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.7.1996, 14 Cg 155/96f-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die klagende Partei hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages dahin beantragt, daß aufgrund der Kreditverträge Nr. 210 081 367 vom 10.9.1987 und 12.11.1991 und der Pfandbestellungsurkunden vom 10.9.1987 und 12./15.11.1991 sowie der Abrechnung zu Konto Nr. 210 081 376 per 11.6.1996 der beklagten Partei aufgetragen werde, eine Teilforderung aus Krediten im Betrag von S 504.454,-- samt 8 % Zinsen und 5,76 % Überziehungszinsen und 0,5 % Kreditprovision ab 12.6.1996 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaften EZ 243, 244, 261, 271 und 276 (gemeint offenbar: GB 81116 Lans) zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben.
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages abgewiesen und dies damit begründet, daß lediglich die vorgelegten Pfandbestellungsurkunden die Voraussetzungen im Sinne des § 548 ZPO aufwiesen. Die Kreditverträge seien hingegen nicht beglaubigt unterfertigt; die Kontenabrechnung per 11.6.1996 weise ebenfalls nicht die Voraussetzungen im Sinne von § 548 ZPO auf, da diesbezüglich lediglich die Echtheit der Zeichnung seitens der klagenden Partei notariell beglaubigt sei, nicht jedoch der Inhalt der Urkunde, mit dem die Fälligkeit der Klagsforderung nachgewiesen werden solle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß der beantragte Zahlungsauftrag erlassen werde (wobei hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Rekurs wird geltend gemacht, § 548 Z 2 ZPO verlange nur die Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers einer Privaturkunde, nicht aber eine Beglaubigung des Inhaltes. Davon abgesehen habe der die Beglaubigung der Unterschrift auf den Abrechnungsschreiben vornehmende Notar aber nicht nur die Unterschrift beglaubigt, sondern gleichzeitig bestätigt, daß die in der Urkunde vorgenommene Berechnung ein Auszug aus der Buchhaltung der klagenden Partei sei, welche gesetzmäßig geführt werde, und daß die Berechnung mit den von der klagenden Partei geführten Geschäftsbüchern übereinstimme. Dies hätte das Erstgericht feststellen müssen. Durch das Abrechnungsschreiben sei in der im § 548 ZPO vorgesehenen Form die Fälligkeit der Klagsforderung bewiesen. Die Anspruchsbegründung sei durch § 548 Z 3 ZPO entsprechende Pfandbestellungsurkunden (und nicht nur durch die Kreditverträge) bewiesen. Daß keine Urschriften, sondern nur beglaubigte Abschriften vorgelegt worden seien, könne nicht zur Abweisung, sondern nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 548 ZPO setzt voraus, daß alle Tatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art bewiesen werden:
1. Durch im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;
2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschrift der Aussteller von einem
inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;
3. durch andere Urkunde, aufgrund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches
Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen
die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein
Rekurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, daß diese Einverleibung streitig
ist.
Richtig ist, daß der bloße Umstand, daß die klagende Partei entgegen dieser Vorschrift nicht Urschriften, sondern beglaubigte Abschriften vorgelegt hat, nicht zur Abweisung des Antrages auf Erlassung des Zahlungsauftrages, sondern nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen könnte (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 551 und Rz 3 zu § 548).
Zweifellos richtig ist auch, daß eine Privaturkunde, auf welcher die Unterschrift des Ausstellers von einem Notar beglaubigt ist, der Formvorschrift des § 548 Z 2 ZPO genügt. Von einer "Beglaubigung" des Inhalts einer Urkunde ist in dieser Gesetzesbestimmung keine Rede. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde führt dazu, daß die Prüfung der Echtheit der beglaubigten Unterschrift vor Erlassung des Zahlungsauftrages zu unterbleiben hat (Fasching Komm IV, 575). Was den Inhalt einer zur Stützung des Antrages auf Erlassung eines Zahlungsauftrages vorgelegten Privaturkunde betrifft, hat hingegen durch das Gericht dann eine Prüfung und eine freie Beweiswürdigung zu erfolgen, wenn der Inhalt bedenklich erscheint; in einem solchen Falle darf dann dem Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden. Da § 548 ZPO vom Beweis der Forderung spricht, hat der Richter unter Beachtung der Grenzen des § 292 ZPO bei Erlassung des Zahlungsauftrages eine Beweiswürdigung vorzunehmen, aufgrund derer er zur inneren Überzeugung vom Vorhandensein der Tatsachen gelangen muß, welche für die Prüfung der rechtlichen Schlüssigkeit des Zahlungsbegehrens erforderlich sind (Fasching aaO).
Was Höhe und Fälligkeit der Klagsforderung betrifft, kann die Überprüfung in diesem Sinne nur nach dem Abrechnungsschreiben der klagenden Partei vom 14.6.1996 vorgenommen werden. Die vorgelegten Kreditverträge scheiden hiezu aus, da diese der Formvorschrift des § 548 Z 2 ZPO nicht entsprechen (es handelt sich um Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften nicht beglaubigt sind).
Die Pfandbestellungsurkunden entsprechen hingegen der Formvorschrift des § 548 Z 2 ZPO (es handelt sich dabei um Privaturkunden, die notariell beglaubigt sind). Aus diesen ergibt sich aber lediglich, daß Höchstbetragshypotheken von S 3,250.000,-- und S 1,300.000,-- eingeräumt werden sollten. In welcher Höhe die zugrunde liegenden Kredite (das Erstgericht spricht fälschlicherweise von Darlehen) in Anspruch genommen wurden, in welcher Höhe sie zum Abrechnungsstichtag aushaften und in welchem Umfang demnach die Höchstbetragshypothek in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich aus diesen Urkunden nicht.
Das Abrechnungsschreiben der klagenden Partei vom 14.6.1996 entspricht der Formvorschrift des § 548 Z 2 ZPO. Es ist aber nach dem oben Ausgeführten hinsichtlich seines Inhaltes auf seine Beweiskraft zu überprüfen.
Mit diesem Schreiben bestätigen Dr. Siegfried R***** und Dr. Helmut F*****, die beiden Vorstandsdirektoren der klagenden Partei, daß der in diesem Schreiben wiedergegebene Kontoauszug (mit einem Soll des Beklagten in Höhe des Klagsbetrages) mit "den ordentlichen, im Sinne der geltenden gesetzlichen Vorschriften geführten Buchhaltungsunterlagen übereinstimmt" und erklären gleichzeitig, "daß die Forderung tatsächlich besteht und fällig ist".
Dies bedeutet nichts anderes, als daß die klagende Partei als Gläubiger der behaupteten Klagsforderung bestätigt, daß die Klagsforderung, für welche die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt wird, in Höhe der Klagsbehauptungen besteht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine solche Form der (alleinigen) urkundlichen Nachweisung in § 548 ZPO nicht gemeint sein kann. Die besondere (formale) Qualifikation, die nach § 548 ZPO Urkunden haben müssen, um Grundlage eines Zahlungsauftrages zu sein, wird verlangt, weil eine so qualifiziert urkundliche Nachweisung der Klagsforderung den Klagsanspruch von vorneherein mit größerer Wahrscheinlichkeit als berechtigt annehmen läßt und weil mutwillige oder aussichtslose Klagsführung dann viel weniger leicht möglich ist als sonst (Fasching aaO, 568). Würde aber eine bloße Bestätigung des klagenden Gläubigers, daß die Klagsforderung in der geltend gemachten Höhe bestehe, als mandatsfähige Urkunde angesehen, wenn sie der Formvorschrift des § 548 Z 2 ZPO entspricht, könnte jeder Gläubiger auf diesem - formal ja leicht zu bewerkstelligenden - Wege von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Forderung im Mandatsverfahren nach §§ 548 ff ZPO geltend zu machen. Da dies offenkundig dem Gesetzeszweck widerspräche, muß entweder die Bestimmung des § 548 Z 2 ZPO einschränkend in dem Sinne interpretiert werden, daß eine solche Eigenbestätigung nicht gemeint ist; oder es muß an die - wie oben dargelegt - vorzunehmende Beweiswürdigung hinsichtlich des Inhalts der Urkunde ein so strenger Maßstab angelegt werden, daß eine solche Eigenbestätigung jedenfalls in der Regel als nicht ausreichend unbedenklich angesehen wird, um (auf sie allein gestützt) einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Dies scheint auch Heil (Mandatsverfahren [Zivilprozeß], Man [5]) für den Regelfall zu halten, sieht er doch die Unterschriften der in § 548 Z 2 ZPO gemeinten Aussteller in erster Linie als Unterschriften der sich verpflichtenden Personen.
Anders wäre die Sache freilich, wäre durch den § 548 ZPO entsprechende Urkunden die Zuzählung eines den nunmehrigen Klagsbetrag deckenden Darlehensbetrages an den Beklagten bewiesen. Dies müßte als ausreichender Nachweis der erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen angesehen werden (Veränderungen der Darlehensschuld durch Abzahlung müßten nicht durch im Sinne von § 548 ZPO qualifizierte Urkunden dargetan werden - siehe dazu Fasching aaO, 573 f). Auch die Fälligstellung (die Fälligkeit ist ein Rechtsbegriff, die rechtserzeugende Tatsache ist die Fälligstellung) könnte durchaus durch ein im Sinne von § 548 Z 2 ZPO beglaubigtes Fälligstellungsschreiben mandatsfähig nachgewiesen werden.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß durch keine der vorgelegten Urkunden die erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen im Sinne von § 548 Z 1 ZPO nachgewiesen wurden. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages abgewiesen. Ein Verbesserungsverfahren zur Vorlage der Urschriften war also nicht einzuleiten.
Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben, sondern der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Es liegt kein Fall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung vor; fehlen nämlich die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des Mandatsverfahrens, ist der Antrag auf Erlassung des Zahlungsauftrages mit Beschluß abzuweisen und gleichzeitig das ordentliche Verfahren über die Klage einzuleiten (Kodek aaO Rz 2 zu § 548 ZPO mwN).
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