Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Delle-Karth als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Rückl und Dr. Hörbiger als weitere Mitglieder des Senates in der Firmenbuchssache der Firma T*****, infolge Rekurses des Herbert H*****, vertreten durch Dr. Horst Wendling und Mag. Alois Huter, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landes- als Handelsgericht Innsbruck vom 8.6.1995, 19 Fr 2665/95 d - 2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Herbert H*****, auf Bestellung eines Notgeschäftsführers abgewiesen wird.
Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG (§ 15 Abs. 1 FBG) nicht zulässig.
Begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist zu FN 44813 b die Firma T***** mit dem Sitz in Kirchdorf eingetragen. Einziger Geschäftsführer ist Herbert H*****. Als Gesellschafter sind Herbert H***** und Albert S***** je zu 25 % sowie Dan T***** mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt.
Mit Schreiben vom 21.4.1995 erklärte der Geschäftsführer Herbert H***** den Gesellschaftern gegenüber seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Gesellschaft und ersuchte um möglichst umgehende Löschung aus dem Firmenbuch.
Mit Eingabe vom 31.5.1995 beantragte der zurückgetretene Geschäftsführer Herbert H***** unter Hinweis auf den Vertretungsnotstand der Gesellschaft die Bestellung eines Notgeschäftsführers, welcher seine Löschung als Geschäftsführer zum Firmenbuch anmelden sollte.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag zurück, was im wesentlichen damit begründet wurde, daß das Vorliegen eines dringenden Falles, was Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a GmbHG wäre, vom Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt worden sei.
Gegen diesen Beschluß erhob der zurückgetretene Geschäftsführer Herbert H***** fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Stattgebung seines Antrages auf Bestellung eines Notgeschäftsführers abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 15 a GmbHG hat das Firmenbuchgericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Infolge des Rücktritts des alleinigen Geschäftsführers fehlt der Gesellschaft ein zur Vertretung erforderlicher Geschäftsführer. Der Rücktritt eines Geschäftsführers bewirkt mit dem Eingang der Rücktrittserklärung bei der Gesellschaft die Beendigung der Organfunktion. Der zurückgetretene Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht mehr aktiv legitimiert und ist daher auch nicht zur Anmeldung der Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers berechtigt oder verpflichtet (GesRZ 1982, 259, SZ 58/181, NZ 1994, 263, SZ 58/181). Der zurückgetretene Geschäftsführer ist aber zur Stellung eines Antrages auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a GmbHG legitimiert (SZ 58/181, NZ 1994, 263 u.a.).
Für eine Bewilligung eines solchen Antrages ist es allerdings erforderlich, daß die in § 15 a GmbHG geforderte Dringlichkeit nachgewiesen wird. Das Firmenbuchgericht hat daher nur dann einen Notgeschäftsführer zu bestellen, wenn ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, deren Gesellschafter, Organe oder Dritte drohen. Ist der Vertretungsmangel von Seiten der Gesellschaft selbst, nämlich durch ihre zur Bestellung von Geschäftsführern zuständigen Generalversammlung, in zumutbarer Weise behebbar, so besteht kein Anlaß für eine gerichtliche Abhilfe (Strasser in Schiemer-Jabornegg-Strasser, Kommentar zum AktienG, 3. Auflage (1993) §§ 75, 76 Anm 20, Wünsch in GesRZ 1980, 165, SZ 55/86, NZ 1994, 263 u.v.a.).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Fall folgendes:
Es ist den Ausführungen des Rekurses zwar zuzustimmen, daß der ausgeschiedene Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH stets Anspruch darauf hat, daß er im Firmenbuch gelöscht wird. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a GmbHG, soferne der zurückgetretene Gesellschafter nicht den Nachweis dafür erbracht hat, daß er vergeblich versucht hat, eine Behebung des Vertretungsmangels durch einen Beschluß der Generalversammlung zu erwirken.
Im gegenständlichen Fall hat der Rekurswerber weder behauptet noch bescheinigt, daß er eine Generalversammlung einberufen hat, welches Recht ihm gemäß § 37 GmbHG im Hinblick auf seine Beteiligung an der Gesellschaft mit 25 % zustünde. Eine Weigerung der beiden anderen Gesellschafter, in absehbarer Zeit einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist nicht aktenkundig. Der Umstand, daß die beiden anderen Gesellschafter auf das Schreiben des Rekurswerbers vom 21.4.1995, in welchem er seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärte und um seine umgehende Löschung aus dem Firmenbuch ersuchte, offensichtlich bisher nicht reagiert haben, reicht jedenfalls nicht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers aus, weil weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Einberufung einer Generalversammlung zur Behebung des Vertretungsmangels von vorneherein aussichtslos wäre, weil sich die anderen Gesellschafter weigern würden, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, der die Löschung des Rekurswerbers als Geschäftsführer im Firmenbuch zu bewirken hätte.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Da, wie oben ausgeführt wurde, auch der ausgetretene Geschäftsführer zur Stellung eines Antrages auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a GmbHG legitimiert ist, wäre der Antrag des Rekurswerbers vom Erstgericht nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen, was im Wege einer Maßgabebestätigung richtigzustellen war.
Ein Ausspruch über die Rekurskosten erübrigte sich, weil solche zutreffend nicht verzeichnet wurden.
Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht zu befinden hatte, nicht allein vermögensrechtlicher Natur ist, hatte eine Bewertung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben (§ 13 Abs. 1 Z. 1 AußStrG).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes hing nicht von der Lösung von
Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG ab, weshalb für
eine Zulassung des Revisionsrekurses kein Anlaß bestand.
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