3R159/95 – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Delle-Karth als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Rückl und Dr. Hörbiger als weitere Mitglieder des Senates in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Sabine S*****, 2. Andrea Susanne S*****, 3. Robert Maximilian S*****, alle vertreten durch die Mutter Gratia Teresa S*****, 4. Gratia Teresa S*****, alle wohnhaft in C*****, alle vertreten durch Dr. Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Peter S*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Gerhard Z*****, wegen DM 18.000,-- infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.4.1995, 10 Nc 109/95 a - 1, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien abgewiesen wird.
Die betreibenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der verpflichteten Partei zu Handen deren Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 7.605,36 (darin enthalten S 1.267,56 Umsatzsteuer) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien entsprechend deren Antrag aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichtes München vom 11.7.1989, GZ 872F6618/88 zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Forderungen an rückständigem Unterhalt für die drei Kinder samt der geschiedenen
Ehegattin Gratia S***** für die Monate Juli 1994 bis Dezember 1994 =
6 Monate a DM 3.000,-- = DM 18.000,-- (zahlbar in Schillingwährung zum Devisen Warenkurs der Wiener Börse am Zahlungstage) und der Kosten des Exekutionsantrages von S 8.015,57 die Exekution wider die verpflichtete Partei durch Pfändung des Guthabens auf dem Konto des RA Dr. Gerhard Z***** bei der H*****bank ***** im Betrag von ca. S 250.000,-- mehr oder weniger. Hinsichtlich eines Mehrbegehrens von 12 % Zinsen aus DM 18.000,-- seit 1.10.1994 wurde der Exekutionsantrag abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß erhob die verpflichtete Partei fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerberin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Exekution sei zu Unrecht bewilligt worden, weil einerseits der Exekutionstitel, nämlich die Unterhaltsvereinbarung vom 11.7.1989, nur zwischen der viertbetreibenden Partei, der vormaligen Ehegattin des verstorbenen Peter S***** und ihrem damals noch lebenden Ehemann geschaffen worden sei und andererseits die eigentlich verpflichtete Partei Axel Peter S***** vor der Exekutionsbewilligung, nämlich am 16.12.1994, in Kitzbühel verstorben sei. Gegen einen bereits verstorbenen Verpflichteten dürfe jedoch keine Exekution bewilligt werden.
Es ist der Rekurswerberin zuzustimmen, daß nach der in dem vor dem Amtsgericht München zwischen der viertbetreibenden Partei Gratia Theresa S***** und dem inzwischen verstorbenen Axel Peter S***** anhängig gewesenen Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung Axel Peter S***** verpflichtet ist, der viertbetreibenden Partei zu deren Unterhalt und zum Unterhalt der ehelichen Kinder (erst- bis drittbetreibenden Parteien) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt DM 3.000,-- zu bezahlen. Aus der Formulierung dieser Unterhaltsvereinbarung ist also lediglich die viertbetreibende Partei Gratia Teresa S***** anspruchsberechtigt.
Es ist zwar richtig, daß der unterhaltsverpflichtete Axel Peter S***** noch vor der Exekutionsbewilligung vom 21.4.1995 verstorben war. Der Exekutionsantrag der Betreibenden richtete sich nicht gegen den verstorbenen Axel Peter S*****, sondern zutreffend gegen dessen Verlassenschaft, gegen welche auch die gegenständliche Exekutionsbewilligung erteilt wurde.
Dennoch war dem Rekurs im Ergebnis auch hinsichtlich der viertbetreibenden Partei ein Erfolg beschieden.
Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der von den betreibenden Parteien beantragten Exekution nicht, wie im Exekutionsantrag angeführt wird, um eine Fahrnisexekution handelt, sondern um eine Forderungsexekution nach § 294 EO, weil Exekutionsobjekt nicht Fahrnisse der Verpflichteten, sondern ein vom Verlassenschaftskurator zu verwaltendes Guthaben der Verpflichteten ist. Ein Bankguthaben stellt aber im Rechtssinn eine Forderung des Bankkunden gegenüber der Bank auf Auszahlung des Guthabens dar, weshalb deren Pfändung nur nach den Bestimmungen des § 294 ff EO in Frage kommt (vgl. Heller-Berger-Stix III, 2116).
Im Falle der Exekutionsführung auf Geldforderungen ist jedoch nach § 303 Abs. 2 EO in der Fassung der Exekutionsnovelle 1991, BGBl 628/1991, der Antrag auf Überweisung mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden und hat das Gericht über diese Anträge zugleich zu entscheiden.
Die genannte Bestimmung der EO stellt es also im Gegensatz zur alten Fassung des § 303 EO dem betreibenden Gläubiger nicht mehr frei, ob er mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung der Geldforderung gleichzeitig auch einen Überweisungsantrag stellt oder nicht. Nach der neuen Regelung des § 303 Abs. 2 EO ist vielmehr zwingend eine Verbindung des Pfändungs- und des Überweisungsantrages vorgesehen. Im gegenständlichen Exekutionsantrag wurde entgegen dieser zwingenden Bestimmung nur ein Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des Guthabens der Verpflichteten auf dem Konto des RA Dr. Gerhard Z***** bei der H*****bank ***** beantragt.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet das Fehlen der in § 54 Abs. 1 Z 2 EO angeführten notwendigen Angaben im Exekutionsantrag einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (EF 60.999, 64.278, 64.254, Heller-Berger-Stix, 615).
Dasselbe muß nach Ansicht des Rekursgerichtes auch dann gelten, wenn wie hier entgegen der zwingenden Vorschrift des § 303 Abs. 2 EO nur ein Antrag auf Bewilligung der Pfändung, nicht aber auch gleichzeitig auf Überweisung der gepfändeten Geldforderung gestellt wird, weil auch in diesem Fall nicht nur ein bloßer Formfehler vorliegt, der verbesserungsfähig wäre, sondern ein, weil zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend, inhaltlicher Mangel des Exekutionsantrages.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages der betreibenden Parteien abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO und § 78 EO.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes hing nicht von der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO ab, welche Bestimmung gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet, ab, weshalb für eine Zulassung des Revisionsrekurses kein Anlaß bestand.