JudikaturOLG Innsbruck

8Bs543/94 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 1994

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 25.10.1994 durch seinen 8. Senat in der Strafsache gegen H wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und anderer Delikte über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 29.3.1994 (ON 10) entsprach das Landesgericht Innsbruck dem Antrag des Beschuldigten H auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO, worauf der Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 31.3.1994 Rechtsanwalt Dr. G zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellte.

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.4.1994 wurde H des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Tagessatzhöhe mit S 100,-- bestimmt wurde. Nachdem der Verteidiger Dr. G die gegen dieses Urteil angemeldete Berufung mit dem am 31.8.1994 bei Gericht eingelangten Schriftsatz (AS 117) zurückgezogen hatte, traf mit gleicher Post der Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Bestimmung seiner Barauslagen ein (ON 17), worauf vom Landesgericht Innsbruck seine gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu vergütenden Barauslagen antragsgemäß mit S 697,10 bestimmt wurden (ON 21).

Mit dem am 13.9.1994 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Schriftsatz ON 20 beantragte RA Dr. G im Hinblick darauf, daß die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit S 100,-- bestimmt wurde und somit beim Beschuldigten (richtig: Verurteilten) monatlich ein Betrag von S 3.000,-- abschöpfbar sei, die Feststellung, "daß der Beschuldigte dem Antragsteller dem Grunde nach für die Verteidigerkosten haftet", weil die Voraussetzungen der Verfah enshilfe weder bei Erteilung der Verfahrenshilfe noch im weiteren Verfahren bestanden haben. Diesen Antrag wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 15.9.1994 ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Dr. G, die jedoch als unzulässig zurückzuweisen war. Im Gerichtshofverfahren besteht ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse nur dann, wenn eine Beschwerde im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (SSt 29/85, EvBl 1981/33; Foregger-Kodek StPO6 § 15 Anm IV). Gemäß Abs 7 des § 41 StPO idF des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl 1993/526, ist jedoch lediglich gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 (auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidigers) die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde zulässig, doch liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

Abgesehen davon hätte die Beschwerde aber auch inhaltlich keinen Erfolg haben können. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß das Erstgericht bei seiner Begründung fälschlich auf die mit S 3.000,-- bestimmten Pauschalkosten hinweist, denn der Antragsteller ging in seinem Antrag nicht von den Verfahrenskosten aus, sondern von dem vom Einkommen des Verurteilten monatlich abschöpf baren Betrag von S 3.000,--, der zur Bestimmung der Tagessatzhöhe führte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Antrag steller RA Dr. G zum Verfahrenshilfeverteidiger für H bestellt wurde und daß dieser dadurch das Recht erworben hat, durch ihn vertreten zu werden, ohne für diese Tätigkeit Verteidigungskosten zahlen zu müssen. Das Gericht hat es nicht in der Hand, eine Verfahrenshilfeverteidigung rückwirkend aufzuheben oder in eine ex-offo-Verteidigung (Amtsverteidigung) umzuwandeln, sondern es kann lediglich den Verfahrenshilfeverteidiger entheben, wenn es zur Auffassung gelangt, daß die ursprünglich als gegeben angesehenen Voraussetzungen zur Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorlagen (EvBl 1970/242). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme "zur Eingabe des Dr. R vom 3.10.1994" - gemeint die Stellung nahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck zur Beschwerde des Verfahrenshelfers -, deren "Verwerfung" er beantragt, zwar darauf hinweist, daß es hier nicht um eine rückwirkende Aufhebung einer Verteidigerbestellung, sondern um das Hervorkommen und die Dokumentation seitens des Gerichtes hinsichtlich Umstände geht, die die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe als nicht gegeben erscheinen lassen bzw von Umständen, die es dem Verfahrenshilfeklienten im nachhinein ermöglichen, die Kosten zu tragen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der StPO eine Nachzahlungsverpflichtung bei Wegfall der Bedürftigkeit wie nach den §§ 64, 71 ZPO fremd ist (OGH vom 23.9.1981, 11 Os 147/81) und der beigegebene Verfahrenshelfer keinesfalls, somit auch dann nicht irgendwelche Ansprüche gegen den Beschuldigten (Angeklagten) stellen kann, falls bereits zum Zeitpunkt der Beigebung die Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe nicht bestanden haben, sondern ihm nur die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen auf sein Verlangen vom Bund zu vergüten sind, was im gegebenen Fall auch geschehen ist.

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