8Bs373/94 – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der Strafsache gegen K wegen § 297 Abs 1 StGB sowie §§ 15, 299 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach der am 24.8.1994 in Anwesenheit des Schriftführers Rp. Mag. N und des Leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. F sowie des Angeklagten K und seiner Verteidigerin Dr.H öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt I. und im Strafausspruch aufgehoben und diesbezüglich in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Der Angeklagte K wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 18.12.1992 in St. Johann i.T. A der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn durch seine Angaben gegenüber Gendarmeriebeamten, dieser habe kurz zuvor jenen Unfalls-PKW gelenkt, in dem er (K) und P anläßlich des Unfalles Verletzungen erlitten hätten, der von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB wissentlich falsch verdächtigt und hiedurch das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben.
Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Begünstigung (Punkt II.) wird über den Angeklagten nach § 299 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit S 1.200,-- be stimmt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit seiner Strafberufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Von einem Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Angeklagte K (zu I.) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und (zu II.) des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28, 37 und 43 a Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a S 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wovon er die Hälfte, nämlich 70 Tagessätze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Dem Angeklagten liegt zur Last, am 18.12.1992 in St. Johann
i. Tirol
I. A dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, daß er ihn durch seine Angaben gegenüber Gendarmeriebeamten, dieser habe kurz zuvor jenen Unfalls-PKW gelenkt, in dem er (K) und
P anläßlich des Unfalles Verletzungen erlitten hätten, der von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB wissentlich falsch verdächtigt, sowie
II.durch die unter Punkt I. angeführte falsche Behauptung und durch die spätere Aussage, eine ihm unbekannte Person habe das Unfallsfahrzeug gelenkt, den ihm bekannten wahren Fahrzeuglen ker P, der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Vergehen nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 1 und 2) StGB begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes ereig nete sich am 18.12.1992 gegen 02.45 Uhr auf der Paß-Thurn-Bundes straße bei der Südumfahrung St. Johann i.T. ein Verkehrsunfall, den P als Lenker des PKWs Marke BMW 850 mit dem Kennzeichen X, den der Angeklagte von der Firma G in Kufstein, deren Geschäftsführer A ist, zwecks einer Probefahrt ausgeliehen hatte, in einem zufolge Alkoholeinwirkung fahruntüchtigen Zustand durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit verschuldet hatte und bei welchem der Angeklagte eine contusio capitis, ein Halswirbelschleudertrauma, eine Contusio der linken Schulter und oberflächliche Excorreationen an den Fingergrundgelenken rechts sowie P eine leichte Kopfprellung, eine Rißquetschwunde, Abschürfungen am Schädeldach und eine Contusio des rechten Handgelenkes erlitten. Nach dem Unfall wurden die beiden Verletzten von zwei Präsenzdienern, die auch die Gendarmerie verständigten, ins Krankenhaus St. Johann i.T. gebracht. Die Gendarmeriebeamten BI B und GI S begaben sich ins Krankenhaus und trafen dort im Wartesaal der Unfallsambulanz den Angeklagten an. Auf Frage der Beamten, wer das Fahrzeug gelenkt habe, gab der Angeklagte zur Antwort, daß dies A gewesen sei. Da die Beamten mit diesem Namen nichts anzufangen wußten, suchten sie im Krankenhaus nach der zweiten verletzten Person, von der sie zufolge der Angaben des Angeklagten annahmen, daß es sich hiebei um den Fahrzeuglenker A handelt. Als sie schließlich in der Ambulanz P antrafen und diesen fragten, ob er der Lenker des Unfallsfahrzeuges gewesen sei, wurde dies von P verneint. Daraufhin fragten die Beamten den Angeklagten erneut, wer Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, worauf der Angeklagte nun nicht mehr A anführte, sondern erklärte, daß eine ihm unbekannte dritte Person das Fahrzeug gelenkt habe. Diese Angaben habe der Angeklagte gemacht, um den tatsächlichen Lenker P vor einer strafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der von ihm erlittenen Verletzungen zu schützen und P der strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen, wobei er auch billigend in Kauf genommen habe, daß A durch seine falschen Angaben einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird.
Festgestellt ist auch, daß A in der Folge von sich aus die Gendarmerie angerufen und mitgeteilt hat, daß er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, dies obwohl zu diesem Zeitpunkt er von der Gendarmerie noch gar nicht kontaktiert worden war. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist dargelegt, wie der Erstrichter zu diesen Feststellungen gelangte, wobei er die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die Angaben der beiden Gendarmeriebeamten als widerlegt ansah.
Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß der Angeklagte alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vergehen der Verleumdung und der versuchten Begünstigung erfüllt habe.
Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Angeklagten und der Umstand, daß die Begünstigung beim Versuch blieb sowie daß die Taten schon lange zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen jedoch als erschwerend gewertet. Bei der Tagessatzberechnung ging das Erstgericht nicht von dem vom Ange klagten angegebenen Geschäftsführergehalt von monatlich S 23.000,-- aus, sondern schätzte sein Monatseinkommen unter Berücksichtigung, daß er zwei Unternehmen betreibt, für seine Wohnung nichts zu zahlen hat und keinen Unterhalt für seine beiden Kinder leistet, wohl aber das spätere Unfallsfahrzeug im Wert von ca. S 800.000,-- kaufen wollte, auf mindestens S 45.000,-- ein. Die trotz Unbescholtenheit nur teilweise gewährte bedingte Strafnachsicht wurde im Hinblick darauf, daß es sich bei der Verleumdung um ein Delikt gegen die Strafrechtspflege handelt, mit generalpräventiven Erwägungen begründet.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit der fristgerecht erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach (bei voller und richtiger Zitierung) den §§ 468 Abs 1 Z 3 und 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5, 9 a und 11 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe.
Was den Schuldspruch wegen Vergehens der Verleumdung (Punkt I. des Urteils) betrifft, so kommt der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit Berechtigung zu. Zwar trifft der Vorwurf, den der Berufungswerber dem Erstgericht mit der Mängelrüge macht, es habe nicht festgestellt, ob in der kurzen Zeit zwischen den beiden Befragungen des Angeklagten durch die Gendarmeriebeamten, bei denen er zunächst angab, A sei der Fahrzeuglenker gewesen und dann erklärte, eine ihm unbekannte dritte Person habe das Fahrzeug gelenkt, behördliche Schritte gegen A eingeleitet wurden, nicht zu, denn im Urteil ist sehr wohl festgestellt, daß A noch bevor er von der Gendarmerie kontaktiert wurde (Urteilsseite 6) bzw obwohl er zu diesem Zeitpunkt von der Gendarmerie noch gar nicht kontaktiert worden war (Urteilsseite 9), dem Gendarmerieposten mitteilte, daß er bei dem Unfall nicht dabei gewesen sei, er den PKW nicht gelenkt habe, sondern ein unbekannter Dritter das Fahrzeug gelenkt habe. Daraus ergibt sich eindeutig, daß zwischen erster und zweiter Befragung des Angeklagten im Krankenhaus St. Johann i.T. seitens der Gendarmerie nichts zur Verfolgung des A unternommen wurde. Berechtigt aber ist die Rechtsrüge insofern, als das Erstgericht nicht die Bestimmung des § 297 Abs 2 StGB anwandte, obwohl alle Voraussetzungen hiefür vorlagen. Nach dieser Gesetzesstelle ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat. Nach den Urteilsfeststellungen haben die beiden Gendarmeriebeamten wegen der Angaben des Angeklagten hinsichtlich A, den er den Beamten zunächst als PKW-Lenker genannt hat, nach außen hin keinen Erhebungsschritt oder sonst etwas veranlaßt, daß davon gesprochen werden könnte, die Behörde habe etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen, sondern sie haben sich zu der zweiten verletzten Person begeben in der Meinung, es handle sich dabei um A und als auch P ihre Frage bezüglich Lenkung des Fahrzeuges verneinte, wurde lediglich der Angeklagte neuerlich befragt, der daraufhin erklärte, daß eine ihm unbekannte dritte Person Fahrzeuglenker gewesen sei. Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte aber die Gefahr einer Verfolgung für A beseitigt. Somit war der Angeklagte bezüglich des Vorwurfes, das Vergehen der Verleum dung nach § 297 Abs 1 StGB begangen zu haben, aus rechtlichen Erwägungen freizusprechen und in diesem Umfang seiner Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben.
Hingegen vermögen die Rechtsmittelausführungen die Verurteilung wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB (Punkt II. des Urteils) nicht zu erschüttern. Von Begründungs- oder Feststellungsmängel im Sinn des § 281 Z 5 StPO kann nämlich zu diesem Schuldspruch keine Rede sein. Bei all dem, was der Berufungswerber unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend macht, handelt es sich nicht um das Aufzeigen formeller Begründungsmängel in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen, vielmehr wird die Beweiswürdigung und die darauf fußenden Tatsachenfeststellungen einer Kritik unterzogen, was im Rahmen der Nichtigkeitsberufung unzulässig ist. Von einer Unvollständigkeit des Urteils kann keine Rede sein, denn ob die Äußerung, für den Fahrer werde es noch ein Nachspiel haben, weil dieser P und K fast in den Tod geführt hätte, von P oder vom Angeklagten gemacht wurde, ist für die Entscheidung bedeutungslos.
Auch was als offenbare unzureichende Urteilsbegründung bemängelt wird, ist in Wahrheit eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Im übrigen widerspricht die Urteilsfeststellung, K habe in der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen P eingeräumt, man habe durch die Angaben, ein unbekannter Dritter habe das Unfallsfahrzeug gelenkt, verschleiern wollen, daß P tatsächlich den BMW gelenkt habe, keineswegs dem Inhalt des Aktes U 164/93 des Bezirksgerichtes Kitzbühel, da damit ja nicht zum Ausdruck gebracht wurde, wer die Idee zu diesem Tun hatte. Somit ergibt sich, daß eine Nichtigkeit nach den §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO dem Ersturteil nicht anhaftet. Aber auch mit seiner Schuldberufung vermag der Angeklagte nicht durchzudringen. Der Angeklagte versucht darin Widersprüche in den Aussagen der Gendarmeriebeamten aufzuzeigen und damit deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern und verweist auch auf seinen Schock- und Alkoholisierungszustand.
Der Berufungswerber verkennt die Bedeutung des Satzes "in dubio pro reo" und das Wesen der freien Beweiswürdigung, wenn er vermeint, daß Widersprüche in den Verfahrensergebnissen jeweils zwangsläufig einen Freispruch im Zweifel nach sich ziehen müßten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Er bildet also keine das Gericht bindende Beweisregel. Hier gelten lediglich die Bestimmungen des § 258 Abs 2 StPO, wonach der Richter nach gewissenhafter Prüfung der Beweismittel sowohl im einzelnen als auch in ihrem inneren Zusammenhang nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat, welche Tatsachen als erwiesen angenommen werden. Das Erstgericht hat in durchaus lebensnaher und mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Weise aus den einzelnen Verfahrensergebnissen seine Schlußfolgerungen gezogen und sich ein Bild vom Ablauf des Geschehens, insoweit dies für die rechtliche Beurteilung wesentlich war, gemacht. Die hiebei gewonnenen Fest stellungen waren unbedenklich, weshalb auch das Beweisverfahren keiner Ergänzung oder Wiederholung bedarf. Die vom Berufungswerber sowohl in der Schuldberufung aber auch bereits in seiner Mängelrüge behaupteten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Gendarmerie beamten Insp. B und Insp. S sind in Wahrheit nicht gegeben, vielmehr verfällt diesbezüglich die Berufung selbst in den Fehler, den sie dem Ersturteil zu Unrecht vorwirft, indem sie nur Bruchteile einer Aussage zitiert und damit Angaben von Zeugen einen anderen Sinn unterstellt. So erklärte der Zeuge B wohl, "P habe vom unbekannten Dritten gesprochen und K habe angeführt, er sage nichts", woraus der Berufungswerber ableiten und glaubhaft machen will, daß nur P von einem unbekannten Fahrzeuglenker gesprochen habe, während er selbst geschwiegen habe, doch wurde diese Ausage des Zeugen Insp. B nicht vollständig zitiert, denn tatsächlich hat dieser Zeuge erklärt, "Herr K sagte uns gegenüber dann, daß der Lenker ein unbekannter Dritter gewesen sei. Im Behandlungszimmer drinnen hat nur P vom unbekannten Dritten gesprochen und K hat angeführt, er sage nichts" (siehe dritter und vierter Absatz im HV-Protokoll ON 12 AS 75). Unter Berücksichtigung dieser Aussage aber kann von einem Widerspruch zur Aussage des Zeugen Insp. S nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat aber nicht nur nach den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten erklärt, ein Unbekannter habe das Unfallsfahrzeug gelenkt, sondern deckt sich dies auch mit den Angaben der Präsenzdiener L und E, wonach die beiden Männer, die sie ins Krankenhaus St. Johann i.Tirol brachten (P und K) während der Fahrt ins Krankenhaus davon sprachen, daß ein Dritter, der nach dem Unfall geflüchtet sei, das Unfallsauto gelenkt habe (AS 19 und 23). In den erstinstanzlichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite bestehen sohin keine Bedenken, weshalb der Schuldspruch zu Faktum II des Urteils wegen Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB, dem auch kein von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler anhaftet, zu bestätigen war.
Zufolge Aufhebung eines Teiles des Schuldspruches und der Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens der Verleumdung mußte die Strafe neu bemessen werden. Dabei sind die vom Erstgericht richtig und vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe im mildernden Bereich zu übernehmen, während der eine Erschwerungsumstand des Zusammentreffens von zwei Vergehen weggefallen ist. Bei einem nunmehr gegebenen Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erschien dem Berufungsgericht unter Bedachtnahme, daß den Milderungsgründen nunmehr kein Erschwerungsumstand gegenübersteht, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten konnte diese Geldstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, zumal in erster Instanz eine gänzliche bedingte Strafnachsicht lediglich deshalb verweigert wurde, weil dem Angeklagten auch das Vergehen der Verleumdung und damit ein Delikt gegen die Rechtspflege angelastet worden war. Bei der Bemessung des einzelnen Tagessatzes war - wie dies bereits das Erstgericht getan hat - nicht von den Angaben des Angeklagten bezüglich seines Einkommens auszugehen. Sofern der Angeklagte bezüglich seiner zweiten Firma in Bermuda anführt, daß er aus dieser Firma kein Einkommen habe, und daß auch die zwei seit 1982 bei dieser Firma beschäftigten Angestellten nichts verdienen, so ist dies nicht glaubwürdig, ebenso kann nicht von seinem ange führten Geschäftsführergehalt von monatlich S 23.000,-- netto ausgegangen werden, zumal er auch Provisionen bezieht, deren Höhe er nicht nennen konnte bzw wollte. Somit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse einzuschätzen und ist von einem monatlichen Mindesteinkommen von S 45.000,-- auszugehen, sodaß die Höhe des einzelnen Tagessatzes, zumal der Angeklagte mit keinen Sorgepflichten belastet ist bzw für seine Kinder keinen Unterhalt bezahlt, mit S 1.200,-- zu bestimmen war.
Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.