In Umsetzung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den dislozierten, teilweise auch als verborgen bezeichneten Sachverhaltsfeststellungen ist etwa in Fällen, in denen die betroffene Urteilspassage in der Beweiswürdigung einerseits klar Beweisquellen (Beweisgrundlagen/Verfahrensergebnisse) benennt und andererseits daraus eine klare Sachverhaltsannahme ableitet, davon auszugehen, dass das Erstgericht mit dieser Formulierung eine Tatsachenfeststellung aufgrund bestimmter Beweisergebnisse treffen wollte, auch wenn diese disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung situiert ist.
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