JudikaturOLG Innsbruck

RI0100199 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
Unternehmensrecht
13. November 2023

Seit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022, BGBl I Nr 61/2022) handelt es sich gemäß § 1 Abs 2 GEG bei den in § 1 Abs 1 GEG genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden – zu denen auch Zwangsstrafverfügungen und -beschlüsse des Firmenbuchgerichts zählen (§ 1 Abs 1 Z 2 GEG) –, mit denen die Höhe des zu zahlenden Betrags und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, um Exekutionstitel nach § 1 Z 9 EO. Mit dieser Gesetzesänderung entfällt daher für Beträge gemäß § 1 Abs 1 GEG das nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 erforderliche verwaltungsbehördliche Vorschreibungsverfahren samt Erlassung eines Zahlungsauftrags, wenn bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt. Da damit der Zwangsstrafbeschluss/die Zwangsstrafverfügung direkt als Exekutionstitel dient, sind Einwendungen nach § 35 EO gegen diese (gerichtlichen) Exekutionstitel anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 2022 nunmehr im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

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