RI0100186 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Aufgabe der Sitzungspolizei nach den §§ 177 bis 203 ZPO ist die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung oder bei sonstigen (etwa auswärtigen) Amtshandlungen des Gerichts, wie beispielsweise im Rahmen eines Ortsaugenscheins. Bei wertender Betrachtung der genannten Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere auch des Inhalts von § 203 ZPO (arg.: „Verhandlung“, „Verhandlungen“, „Beweisaufnahmen“, „Amtshandlungen“), ist die Sitzungspolizei auf jene Geschehnisse einzuschränken, die sich unmittelbar vor dem Gericht, also in der Verhandlung selbst oder zum Beispiel während eines Lokalaugenscheins ereignen und vom Gericht auch selbst sinnlich wahrgenommen wurden.