Im Pflegegeldverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, weil dessen Gutachten zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ausreicht. Die Einholung weiterer Gutachten aus anderen Fachbereichen ist grundsätzlich nicht geboten, es sei denn, der vom Gericht bestellte Sachverständige erachtet eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet ausdrücklich für erforderlich.
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