Die Erlassung einer Strafverfügung, ohne dass dieser eine "eigene dienstliche Wahrnehmung" (oder ein Geständnis oder eine Feststellung des strafbaren Verhaltens aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen) zugrunde liegt, soll nach der Schutzklausel des § 47 VStG jedenfalls ausgeschlossen sein. Damit ist dem beklagten Rechtsträger auch der Einwand, dass der geltend gemachte Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre, verwehrt.
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