Auch Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG erfüllen das Kriterium von Beitragszeiten, die nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG ("ewige Anwartschaft") in die Wartezeit einzurechnen sind (Abgehen von 10 ObS 109/13x unter Hinweis auf die mit dem SRÄG 2015 eingeführte Z 2a in § 225 Abs 1 ASVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden