JudikaturOLG Innsbruck

RI0100040 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2016

Rechtssatz: Eine Mitteilung nach § 13 APG ist kein Bescheid im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG und eröffnet daher keine Klagemöglichkeit nach dem ASGG. Im Rahmen eines Sozialrechtsverfahrens können erst ein Widerspruchsbescheid nach § 367a Abs 2 ASVG und/oder jener Bescheid, mit dem auf Grundlage einer Mitteilung nach § 13 APG die Höhe einer Pension festgestellt wird, bekämpft werden.

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