Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über zwei Jahren, das Unterlassen der Richtigstellung unrichtiger Statuseintragungen aus Furcht vor möglichen Folgen und die Nichtvorlage von Ablehnungsanträgen aus demselben Grund begründen Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG.
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