Überschreitung der Ausfertigungsfrist des §415 ZPO um viereinhalb bis sechs Monate stellen ebenso Verletzungen der Pflichten nach §57 Abs1 2. Satz RStDG dar wie Verstöße gegen §13 Abs1 AußStrG durch Ausfertigungsverzögerungen von elf bis zwölf Monaten.
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