JudikaturOLG Innsbruck

RI0100003 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2013

Kosten für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit sind keine Kosten der Trennung und Ausfolgung und werden daher nicht nach § 111 Abs 3 StPO ersetzt.

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