Einheitliche Streitgenossenschaft der beklagten Miteigentümer im Teilungsprozeß schließt § 45 ZPO hinsichtlich einzelner Beklagter nicht aus. Fehlende Veranlassung zur Klage setzt auch Bereitschaft dieser Beklagten voraus, sich auf Seite des Klägers am Verfahren zu beteiligen. Dazu muß der KLäger vorprozeßual durch entsprechende Information Gelegenheit geben. Diesbezüglich Behauptungspflicht des Klägers.
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