Ein alkoholisierter Geisterfahrer, ohne Fahrpraxis und ohne Führerschein mit defektem Abblendlicht, der 25 km auf der falschen Richtungsfahrbahn bei Nacht unterwegs ist und dem etwa 30 Fahrzeuge entgegenkommen, verantwortet nicht § 177 Abs 1 StGB, sondern nur § 89 StGB.
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