Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Finanzstrafsache gegen A*wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2019/62 und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Mai 2026, GZ **-64, nach der am 7. Oktober 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, der Vertreterin des Amts für Betrugsbekämpfung Hrin Dr. in B*, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Krassnig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben , dass die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Mai 2026 wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Finanzvergehen der gerwerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, im Hinblick auf die Punkte 1. und 2. des Urteilsspruchs idF BGBl I 2013/14 iVm § 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163, im Hinblick auf Punkt 3. des Urteilsspruchs idF BGBl I 2018/62, betreffend die vor dem 23. Juli 2019 begangenen Taten iVm § 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2015/163 und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG im Hinblick auf die Punkte 4. und 5. des Urteilsspruchs idF BGBl I 2019/62, schuldig erkannt, hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 idgF iVm § 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 163/2015 (1., 2., und 3. [bis zum 23. Juli 2019]) und nach § 33 Abs 5 FinStrG idgF (3. [ab dem 23. Juli 2019], 4. und 5.) zur Geldstrafe von EUR 125.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe, wovon der Teil von EUR 62.500,00 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat der Angeklagte in ** zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 96 Abs 1 Z 1 lit 1 EStG) im Zeitraum Jänner 2017 bis August 2022 als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer der C* GmbH (FN **), StNr. **, im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes D* (bis 31.12.2020), nunmehr des Finanzamtes Österreich/Dienststelle D*, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Kapitalertragsteuer bewirkt, indem er (verdeckte) Gewinnausschüttungen iHv gesamt EUR 590.547,87 nicht erklärte und die sich aus den jeweiligen Ausschüttungen ergebende, selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und binnen einer Woche nach dem Zufließen der jeweiligen Kapitalerträge an die Gesellschafter abgeführt hat, wobei er hinsichtlich der zu Punkt 1. bis 3. vor dem 23. Juli 2019 angeführten Taten in der Absicht handelte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigenden, fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und mehr als zwei solche Taten geplant hatte und zwar im
1. Jänner bis Dezember 2017 EUR 22.704,87
2. Jänner bis Dezember 2018 EUR 56.735,97
3. Jänner bis Dezember 2019 EUR 40.532,52
4. Jänner bis Dezember 2021 EUR 40.299,19
5. Jänner bis August 2022 EUR 2.268,75
sohin gesamt EUR 162.541,30.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie Anhebung der Geldstrafe sowie die Ausschaltung der teilbedingten Nachsicht anstrebt (ON 65).
Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Bei der Bemessung der Geldstrafe ging das Erstgericht zutreffend von einem Strafrahmen bis zu EUR 424.789,70 aus (US 7 f). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf gemäß § 20 Abs 2 zweiter Fall FinStrG das Höchstmaß von eineinhalb Jahren nicht übersteigen.
Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der lange Tatzeitraum und die mehrfachen Angriffe auch nach Außerkrafttreten des § 38 FinStrG am 22. Juli 2019.
Mildernd hingegen ist der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Taten zu seinem sonstigen Verhalten sowie das reumütige und zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Geständnis zu werten.
Bei der Gesamtbewertung des Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Schöffengericht verhängte Geldstrafe sowie die für den Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als tat-und schuldangemessen und ist daher nicht zum Nachteil des Angeklagten korrekturbedürftig.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe die §§ 43, 43a, 44 Abs 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB ist ein Teil der verhängten Strafe bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung des Strafrests allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung der strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Vor dem Hintergrund des langen Tatzeitraums über mehrere Jahre und des beträchtlichen Schadensbetrags ist eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen kontraindiziert, weshalb die bedingte Strafnachsicht auszuschalten ist.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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