Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2024, GZ **- 84, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (zu A./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (zu A./2./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 (zu C./) verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünfeinhalb Monaten.
Strafende ist der 20. Mai 2030. Die Hälfte der Strafzeit war am 28. August 2026, der Zwei-Drittel-Stichtag wird am 25. November 2027 erreicht sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag ab (ON 13).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14) ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlass-Verurteilung, der Stellungnahmen sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf deren ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1 ff) verwiesen.
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet und auch im elektronisch überwachten Hausarrest bislang seit 21. April 2026 eine zufriedenstellende Führung aufweist.
Allerdings hebt das Erstgericht prognostisch zu Recht hervor, dass sich in den dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden Verbrechen (über einen mehrjährigen Tatzeitraum, teils während anhängigen Verfahrens, teils im raschen Rückfall trotz des bevorstehenden Vollzugs einer Geldstrafe) eine beträchtliche kriminelle Energie des in Bezug auf eine neuerliche einschlägige Delinquenz eine ungünstige persönliche Disposition aufweisenden Strafgefangenen manifestiert, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Aufgrund der erst sehr kurzen Dauer der Bewährung im elektronisch überwachten Hausarrest kann von einer hinreichenden nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos nicht ausgegangen werden. Damit muss der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines nicht tadellosen Vollzugsverhaltens (vgl ON 11.6) – gegen sich gelten lassen, dass er seine bislang positive Entwicklung, doch mit Nachdruck unter Beweis zu stellen hat, weshalb eine Entlassung bereits zum Hälftestichtag selbst mit Maßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB nicht in Betracht kommt.
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