Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag. a Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 24. August 2026, GZ B*-54 und GZ B*-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem beim Landesgericht Leoben zum AZ B* gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB anhängigen Hauptverfahren ordnete die Vorsitzende des Schöffengerichts nach Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2026 (ON 1.49) die Festnahme des Angeklagten aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO an. Am gleichen Tag erließ die Vorsitzende gegen A* einen Europäischen Haftbefehl (ON 55).
Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 61).
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Gemäß § 89 Abs 2b erster Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen (hier:) die gerichtliche Anordnung der Festnahme stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Davon ausgehend sind aber nicht die angefochtenen Beschlüsse Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst (vgl Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8).
Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), setzt der die Zulässigkeit der Festnahme einer Person regelnde § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 170 Rz 5 mwN). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. „Verdacht“ ist mehr als eine Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0107304).
Im vorliegenden Fall besteht der konkrete Verdacht, A* habe zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten Nachgenannte mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und-willigkeit, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 88.191,88 am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, im jährlichen Durchschnitt monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und er ab der dritten Tat bereits zwei derartige Taten begangen hatte bzw. bereits bei der ersten Tatbegehung die weiteren Tatbegehungen geplant hatte, und zwar:
1. in der Zeit vom 30. März bis 12. Juli 2023 in ** den Notar Dr. C* zur Erbringung notarieller Leistungen im Wert von EUR 1.298,40 und EUR 21.624,30 zur Entrichtung der Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 21.875,00 (Gesamtschaden EUR 44.797.70);
2. D* der E* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2023 in ** zur Koordination der Renovierungsarbeiten für das Projekt **, im Wert von EUR 9.104,72;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2023 in ** Verfügungsberechtigte der F* GmbH zur Erbringung von Sandstrahlarbeiten im Innen-bzw. Außenbereich des obgenannten Objektes im Wert von EUR 8.520,70;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2023 in ** G*, Inhaber des Einzelunternehmens H*, zur Erbringung von Mäharbeiten im Gesamtwert von EUR 768,00;
5. Verfügungsberechtigte der I* GmbH Mitte Juli 2023 in ** zur Erbringung von Abbrucharbeiten im Wert von EUR 24.900,71;
6. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab Juli 2023 in ** die J* KG (Rauchfangkehrer) zum Prüfen und Kehren des Rauchfanges im Wert von EUR 100,05.
In subjektiver Hinsicht besteht der konkrete Verdacht, dass A* es bei all dem (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die zuvor angeführten Opfer durch die beschriebenen Tathandlungen über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht, dadurch zur Erbringung der jeweiligen Leistungen veranlasst und solcherart in einem EUR 5.000,00 insgesamt übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden, wobei sein bedingter Vorsatz auch darauf gerichtet war, sich selbst in größtmöglichem Umfang unrechtmäßig zu bereichern. Dabei kam es ihm überdies darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von auch nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierten Betrügereien ein nicht bloß geringfügiges, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 überschreitendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Dieser als konkret im Verdacht stehende (Lebens-)Sachverhalt ist dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu subsumieren.
Der Angeklagte machte bislang von seinem Recht Gebrauch sich nicht förmlich zur Sache zu äußern. Telefonisch gab er gegenüber dem erhebenden Polizeibeamten am 23. April 2024 an, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Tatzeitraum seinen Geschäften nicht habe nachgehen können. Daher habe er die offenen Forderungen nicht begleichen können (ON 15.2,4).
Der konkrete Verdacht in Ansehung des objektiven Tatgeschehens stützt sich auf die Sachverhaltsdarstellung von Dr. C* vom 15. Februar 2024 (ON 2), dessen (ON 10.3) sowie die Angaben der weiteren Geschädigten bzw Zeugen K* (ON 15.3) G* (ON 15.4), L* (ON 15.5) und D* (ON 15.6) sowie den Amtsvermerk betreffend die J* KG (ON 15.23) in Zusammenschau mit den von diesen jeweils vorgelegten schriftlichen Unterlagen (ON 15.7 ff). Der Verdacht zur subjektiven Tatseite kann lebensnah aus dem objektiven Tatgeschehen in Zusammenschau mit dem in der Anklageschrift auf Basis der genannten Beweisergebnisse korrekt dargestellten Geschehnisverlauf abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671). Darauf wird identifizierend verwiesen (vgl dazu ON 16, 3 ff). Gerade der zeitliche Ablauf lässt zwanglos auf die subjektive Tatseite schließen. So übermittelte Dr. C* dem Angeklagten am 16. Juni 2023 die Lastschriftanzeige des Landesgerichtes Salzburg als Firmenbuchgericht mit den Zahlungsersuchen. Trotz ausständiger Zahlung war A* in weiterer Folge jedoch für den Notar nicht mehr erreichbar. Eine Vielzahl von E-Mails und Anrufen blieb unbeantwortet bzw wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Angeklagte „in einem Termin sei“ und ein Rückruf erfolgen werde (ON 10.30). Erst am 15. April 2024 reagierte A* per E-Mail auf die vom 10. April 2024 stammende Information des Dr. C*, dass am 16. April 2024 seine polizeiliche Einvernahme erfolgen werde. Ferner fragte Dr. C*, ob der Angeklagte „diese Gelegenheit noch ausnützen und die noch aushaftenden Beträge begleichen wolle“ (ON 10.3, 4). In dieser ersten Reaktion seit etwa zehn Monaten teilte A* mit, dass er „aufgrund einer akuten und schweren Erkrankung im letzten Jahr komplett ausgefallen sei und sich erst jetzt wieder um alles kümmern könne“ (ON 10.9). Er überwies an den Notar schließlich am 16. April 2024 einen Teil der offenen Forderung (ON 10.14; Grunderwerbssteuer von EUR 21.875,00).
Obwohl der Angeklagte, seinen eigenen Angaben zu Folge, seit 16. Juni 2023 für den Notar aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erreichbar war, erfolgte am 30. Juni 2023 die erste Baubesprechung vor Ort ua in Anwesenheit des Angeklagten und D*. Wie sich aus den Deponaten der Zeugin D* in Zusammenschau mit dem vorgelegten Zeitbericht ergibt (ON 15.6; ON 15.18; ON 15.20), kam es bis Mitte August 2023 zu einer Vielzahl von weiteren persönlichen und telefonischen Kontakten mit dem Angeklagten. In diesem Zeitraum wurden auch die weiteren Geschädigten beauftragt. Nach Weiterleitung offener Forderungen an den Angeklagten war dieser jedoch auch für D* ab dem 5. September 2023 nicht mehr erreichbar. Auch ihr wurde lediglich mitgeteilt, dass „er gerade in einem Termin sei und er sich danach bei ihr melden werde“ (ON 15.6, 6). Auch dieser Rückruf erfolgte nie. Ähnlich erging es den weiteren Geschädigten. So schilderten auch die Zeugen K* (ON 15.3), G* (ON 15.4) und L* (ON 15.5), dass der Angeklagte nach Leistungserbringung für sie nicht mehr erreichbar war.
Aus diesen Schilderungen erschließt sich die kriminelle Vorgehensweise des Angeklagten. Er war so lange für die genannten Zeugen erreichbar, bis sie ihre Leistungen erbracht hatten. Danach hätte er zahlen müssen und brach den Kontakt ab. Die Angaben zu seiner Krankheit erscheinen mit Blick auf die zuvor geschilderten Ungereimtheiten nicht glaubhaft. An diesen Erwägungen vermögen auch die schlussendlich erfolgten Teilzahlungen nichts zu ändern, zumal diese vor dem Hintergrund der erfolgten Anzeigeerstattung zu sehen sind und es vielmehr für das betrügerische Kalkül spricht, dass der Angeklagte plötzlich nach Kenntnisnahme von dieser wieder „aufgetaucht“ ist.
In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass der Betrugstatbestand keinen dauernden Schaden verlangt, sondern eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz unbedeutenden Zeitraum genügt (RIS-Justiz RS0094383, RS0094261 und Kirchbacher/Sadoghi in WK 2 § 146 RZ 74). Die geschilderten Zahlungen können demnach – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 167 StGB – bloß als nachträgliche Gutmachung eines Teils des Schadens gewertet werden.
Neben dem als hinreichend konkret einzustufenden Tatverdacht des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB lag und liegt auch der Haftgrund Fluchtgefahr nach § 170 Z 2 StPO vor. Darunter ist die Gefahr zu verstehen, der (hier) Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 170 Rz 8 iVm § 173 Rz 31 mwN).
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und lebt in der Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem der Angeklagte drei Hauptverhandlungsterminen (10. Oktober 2024, 26. November 2024 und 14. Oktober 2025) unter Vorlage ärztlicher Bestätigungen, die eine fieberhafte Infektion (ON 23.3) bzw Erkältung (ON 44.2) attestierten, fern blieb, wurde die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg im Rechtshilfeweg um Einvernahme des Angeklagten ersucht (ON 50). Diese teilte schließlich am 19. August 2026 mit, dass A* derzeit über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt (ON 53.2,17). Er konnte jedoch telefonisch erreicht werden. Im Zuge dieses Telefonats lehnte er eine Einvernahme im Rechtshilfeweg ab und ersuchte um ein „schriftliches Anschreiben“. In diesem Zusammenhang nannte er als Zustelladresse **. Dabei handelt es sich jedoch – entgegen den Beschwerdeausführungen – um eine Scheinadresse, von der der Angeklagte bereits am 30. März 2026 von Amts wegen abgemeldet worden war (vgl dazu ON 53.2,18 iVm ON 53.2, 15). Die weiteren Anrufe des Sachbearbeiters der Kriminalpolizeiinspektion ** wurden vom Angeklagten nicht mehr entgegen genommen. Wiederum entgegen den Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei der Adresse ** derzeit sowohl um den tatsächlichen Wohnsitz des Angeklagten als auch um seine amtlichen Meldeadresse handelt (ON 61.2, 5), verfügt der Angeklagte derzeit nach den Ergebnissen der vom Beschwerdegericht beauftragten kriminalpolizeilichen Erhebungen vom 12. September 2026 – zu denen sich der Verteidiger nicht äußerte – in der Bundesrepublik Deutschland über keinen gemeldeten Wohnsitz. Richtig ist, dass der Verdacht besteht, dass der Angeklagte an der Anschrift **, aufhältig ist. Eine polizeiliche Nachfrage an dieser Anschrift des Ehemanns des Angeklagten M* verlief jedoch negativ (ON 53.2, 13).
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt bei lebensnaher Beurteilung nur den Rückschluss zu, dass der Angeklagte freiwillig nicht dazu bereit ist, sich dem Verfahren aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklageschrift zu stellen. Vielmehr indiziert es die konkrete Gefahr, er würde sich ohne seine Festnahme verborgen halten, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Angesichts der Tatschwere und der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion (Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) stehen die Anordnung der Festnahme und der Europäische Haftbefehl nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, „der Haftzweck könne durch gelindere Mittel erreicht werden (ON 61.2, 7), übersieht er, dass das Gesetz die Substitution einer Festnahme durch gelindere Mittel nicht vorsieht (RIS-Justiz RS0131863).
Da somit die angefochtenen Anordnung der Festnahme und des Europäischen Haftbefehls (in Bezug auf welchen auch die Voraussetzungen des § 4 EU-JZG vorliegen und der den formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 30 EU-JZG entsprechend ausgeführt wurde) der Sach-und Rechtslage entsprechen, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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