Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. April 2026, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag der Angeklagten A* auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen (ON 33).
Dieser Beschluss wurde laut Zustellnachweis zur Abholung am 22. April 2026 hinterlegt und am 30. April 2026 von der Angeklagten behoben (ON 33.1).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist verspätet (ON 34).
Eine Beschwerde ist gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO – hier von Relevanz – binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (des Beschlusses) schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen. Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist (§ 17 Abs 3 erster iVm zweiter Satz ZustG) als zugestellt. Es kommt nicht darauf an, wann die Beschwerdeführerin die Postsendung tatsächlich behoben hat, vielmehr ist entscheidend, ab wann die Postsendung für sie zur Abholung bereitgehalten wurde. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Hinterlegungsfrist den Beschluss behoben hat, begann die Rechtsmittelfrist mit 22. April 2026 zu laufen, wobei der fristauslösende Tag gemäß § 84 Abs 1 Z 3 StPO nicht mitzählt, und endete am 6. Mai 2026, 24.00 Uhr.
Damit erweist sich die am 11. Mai 2026 bei der Post aufgegebene (vgl ON 34,3), sohin nach Ablauf der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist schon aus diesem Grund gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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