Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Haas als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 13. August 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* aus der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zum Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG (11. November 2026) ab (ON 5).
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Strafgefangenen am 17. August 2026 in der Form der eigenhändigen Übernahme zugestellt (Zustellnachweis zu ON 5).
Gegen diesen Beschluss erhob der Strafgefangene die am 15. September 2026 der Poststelle der Justizanstalt Graz-Jakomini übergebene (ON 9) Beschwerde (ON 6).
Dieses Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Aufgrund der Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses an den Strafgefangenen am 17. August 2026 endete diese Frist fallaktuell mit Ablauf des 31. August 2026 (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO). Demnach erweist sich die am 15. September 2026 erhobene Beschwerde als verspätet, sodass sie gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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