Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2025, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 3 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2025 wurde – unter anderem – B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 84 Abs 4 StGB zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
In der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2025 gab B* nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger keine Erklärung ab (ON 31, S 17 f).
Mit dem am 23. Dezember 2025 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der „vollen“ Berufung an (ON 28).
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde das Urteil am 17. Dezember 2025 – einem Mittwoch – verkündet. Letzter Tag der Frist zur Anmeldung der Berufung war daher Montag, der 22. Dezember 2025. Die erst am 23. Dezember 2025 vorgenommene Berufungsanmeldung war somit verspätet.
Die Berufung ist daher gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Dem Angeklagten fallen dabei jene Kosten zur Last, die durch sein Rechtsmittel verursacht wurden (vgl Lendl in Nordmeyer, WK StPO § 390a Rz 10).
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