Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Februar 2026, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* mit 500 Euro festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund der Anzeige von B* vom 30. September 2025 (ON 2.7) führte die Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB, das am 31. Dezember 2025 gemäß § 190 StPO aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eingestellt wurde (ON 1.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz A* gemäß § 196a Abs 1 StPO den Beitrag von 250 Euro zu den (von ihr mit 2.307,84 Euro angegeben [ON 6.3]) Kosten ihrer Verteidigung zu (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde von A*, mit der ein Gesamtzuspruch von 1.000 Euro begehrt wird (ON 8.2).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (ON 8, 2 f) verwiesen wird.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein (nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung geleistet werden. Demgegenüber begründet das Gesetz keine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung ist auch aus Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR nicht abzuleiten (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2; OLG Graz, AZ 1 Bs 119/24w). Für die Höhe des Pauschalbeitrags ist das Ausmaß der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ohne Belang (OLG Graz, AZ 8 Bs 20/25i, AZ 8 Bs 285/24h ua). Allerdings dienen Kostenverzeichnisse der Nachvollziehbarkeit von Umfang und Zweckmäßigkeit der Leistungen des Verteidiger, ohne den Anspruch auf vollständigen Ersatz der darauf entfallenden Kosten zu begründen (OLG Wien, AZ 30 Bs 210/24p).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Zutreffend hat das Erstgericht das Verfahren angesichts des Vorwurfs der auf unrechtmäßiger Bereicherung beruhenden Zueignung von fremden 10.000 Euro, der vier Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte, drei Opfer), der auf die Vernehmung der Beschuldigten und von vier Zeugen beschränkten Beweisaufnahmen sowie der rund fünfmonatigen Dauer des Ermittlungsverfahrens Verfahrens- und Verteidigungsaufwand sowie Komplexität als nicht außergewöhnlich oder gar extrem im Sinn des § 196a Abs 2 StPO bewertet. Daraus folgt gemäß § 196a Abs 1 letzter Satz StPO die Deckelung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit 6.000 Euro.
Innerhalb dieser Fallvariante liegen die konkreten Ermittlungen mit Blick auf die zuvor dargelegten Verfahrensumstände signifikant unter dem Durchschnitt. Das tritt auch im unterdurchschnittlichen Umfang der von der Verteidigung erbrachten Leistungen zu Tage. Außenwirksam wurden nur drei Telefonate mit den Strafverfolgungsbehörden, eine Vollmachtsbekanntgabe, zwei Anträge auf Akteneinsicht und zwei Aktenstudien (ON 6.3).
Mit Blick auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 51a B-VG; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3) ist nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht beim tatsächlichen finanziellen Aufwand der Beschwerdeführerin für den notwendigen und zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers am Ergebnis der für den Staat (um rund ein Drittel) günstigeren Abrechnungsvariante des § 23 Abs 1 RATG orientierte.
Hinsichtlich der von der Verteidigung nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erbrachten Leistungen ist zu beachten, dass § 196a StPO auf die Kosten der im Ermittlungsverfahren erbrachten Leistungen abstellt (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Da die Strafprozessordnung gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht, wird diese Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mit Übergabe an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (§ 2 DV-StAG iVm § 109 Abs 1 Geo) sogleich rechtswirksam (vgl OLG Wien, AZ 17 Bs 196/26m; OLG Linz, AZ 7 Bs 80/26b; Nordmeyer , WK-StPO § 190 Rz 22 f). Der Rechtsbehelf des Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zielt (bloß) auf die nachträgliche Beseitigung der Rechtswirksamkeit ab (14 Os 81/10h mwN). Insoweit kommt eine – im Übrigen bloß pauschale – Berücksichtigung von nach der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erbrachten Leistungen der Verteidigung nicht in Betracht.
Auch mit den Erwägungen zum Unterbleiben des Ersatzes der Barauslagen ist das Erstgericht im Recht, sieht doch § 23a RATG bei Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs - wie im vorliegenden Fall - eine Erhöhung der Entlohnung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes um 5 Euro und jener weiterer Eingaben um 2,60 Euro vor.
Dem solcherart mit brutto rund 1.000 Euro anzunehmenden Gesamtaufwand für notwendige und zweckmäßige Verteidigungsleistungen im Ermittlungsverfahren ist der Pauschalkostenbeitrag von 500 Euro angemessen, woraus die spruchgemäße Entscheidung zu folgen hat.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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