Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juni 2026, GZ B*-114, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht legte die Staatsanwaltschaft Graz – soweit hier von Bedeutung – A* mit Anklageschrift vom 19. Jänner 2026, AZ **, zur Last, er habe am 30. November 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* und D* durch Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe E* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie „zu viert von hinten auf E* zugingen, ihn D* an den Schultern erfasste und ihn umdrehte, ihn sodann mit der Hand am Hals erfasste und ihm mit der anderen Hand in den Bauch schlug, zu ihm sagte, er solle ihm sein ganzes Geld geben, andernfalls er ihn abstechen würde, A* ihm sodann ebenfalls einen Schlag in den Bauch versetzte und zu ihm sagte „Ich ficke deine Mutter du Hurensohn. Hast du ihn nicht gehört? Denkst du es juckt mich, wenn ich dich hier einfach abstich?“ und C* sodann ein Springmesser aus seiner Bauchtasche zog und damit vor dem Gesicht des Opfers herumfuchtelte, woraufhin E* A* EUR 230,00 aus seiner Hosentasche übergab“ (1./), wobei G* zu diesen Tathandlungen dadurch beigetragen habe, dass er durch seine physische Anwesenheit am Tatort und der daraus resultierenden Überzahl an Angreifern eine weitere Einschüchterung des Tatopfers bewirkte und er den Bruder des E*, H*, während des Raubes ablenkte und beschäftigte, sodass es diesem nicht möglich war, seinem Bruder zu helfen und die unmittelbaren Täter die Tat ungestört durchführen konnten (2./).
Den zu 1./ dargestellten historischen Lebenssachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft – (auch) A* betreffend – als das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB.
Der Genannte stellte ein Raubgeschehen stets in Abrede und behauptete, er und die Mitangeklagten hätten E* an diesem Tag EUR 230,00 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, bei der von ihnen übergebenen Substanz handle es sich (nicht um Kristallzucker, sondern) um Kokain, betrügerisch herausgelockt (ON 3.10; ON 5; ON 95, 4 und 7 f). Gleichlautend verantworteten sich die weiteren Angeklagten in der Hauptverhandlung am 5. März 2026 (ON 95, 18 ff [D*], 21 f [C*] und 23 f [G*]).
In der Hauptverhandlung am 10. März 2026 dehnte die Staatsanwaltschaft die Anklage unter Beibehaltung der bisherigen Punkte 1./ und 2./ aus wie folgt (ON 101, 3):
„Es haben am 30. November 2025 in **
1./
2./
3./ A*, D*, C* und G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen am Vermögen schädigt, indem sie vorgaben, Kokain um EUR 250,00 zu verkaufen, während sie tatsächlich Kristallzucker übergeben wollten, wobei es aufgrund der Weigerung des E*, etwas zu kaufen, beim Versuch blieb.
A*, D*, C* und G* haben hierdurch jeweils zu Punkt 3./ das Vergehen des Betruges nach §§ 15, 146 StGB begangen.“
Mit Urteil vom selbem Tag wurden die Angeklagten – soweit hier relevant – zu Punkt 3./ jeweils anklagekonform schuldig erkannt und dafür zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zu Punkten 1./ und 2./ wurden die Angeklagten hingegen jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 101, 5 ff iVm ON 102).
Am 25. März 2026 beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 37.952,46 (ON 108.2) die „Zahlung eines angemessenen Beitrags“ zu den Kosten seiner Verteidigung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nach Durchführung eines komplexen und schwierigen Verfahrens aufgrund des notwendigen und zweckentsprechenden Tätigwerden seines Verteidigers vom Vorwurf des schweren Raubes mit einer Strafdrohung von bis zu siebeneinhalb Jahren freigesprochen worden sei (ON 108.1).
Dem trat die Staatsanwaltschaft mit dem Argument entgegen, dass ein Anspruch nach § 393a StPO nur bei vollständigem Freispruch bestehe (in ON 108.1, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung zurück, dass ein Freispruch von einem Faktum (hier: 1./) bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum (hier: 3./) keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag begründe und solcherart die formellen Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 393a StPO nicht vorlägen (ON 114).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihm gemäß § 393a StPO einen angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass sich seine Schilderung eines Betrugs-(anstatt Raub-)Geschehens bereits im Zuge des ersten Hauptverhandlungstermins am 5. März 2026 nach Durchführung des Beweisverfahrens als wahr herausgestellt habe, die Vertagung auf den 10. März 2026 lediglich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit erfolgte und die Staatsanwaltschaft die Anklageausdehnung um Faktum 3./ erst am 10. März 2026 („im Wissen, dass der 1. Angeklagte aufgrund der Beweisergebnisse vom Vorwurf des schweren Raubes freizusprechen ist“) vorgenommen habe. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Angeklagter monatelang in Untersuchungshaft genommen werde, stundenlange Verhandlungen über sich ergehen lassen müsse und nur aufgrund der beschriebenen Anklageausdehnung um seinen gesetzlichen Kostenbeitrag nach § 393a StPO „umfalle“. Vielmehr hätte das Erstgericht „in Analogie zur zivilrechtlichen Kostenbestimmung“ Verfahrensabschnitte bilden müssen (ON 117).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht (Einsichtsvermerk in ON 4.1 des Rechtsmittelakts).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ein Angeklagter hat nach § 393a Abs 1 StPO einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung, wenn er in einem Offizialverfahren durch einen Wahlverteidiger vertreten war und freigesprochen wird oder ein solches Verfahren gegen ihn (gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 458 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens) eingestellt wird.
§ 393a Abs 1 StPO meint die vollständige Erledigung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten in einer der aufgezählten Formen. Ein bloß teilweiser Freispruch reicht daher ebenso wenig aus wie ein mit einer diversionellen Erledigung, einem Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO oder einer Ausscheidung verbundener Freispruch (statt aller Öner in LiK StPO § 393a Rz 6).
Im Gegenstand wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer neben einem Teilfreispruch nach § 259 Z 3 StPO mit einem Schuldspruch wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB erledigt. Solcherart lagen die Anspruchsvoraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO von Vornherein nicht vor, sieht doch das Gesetz keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes vor. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob fallbezogen allenfalls eine Eventualanklage ( Haslwanter in LiK StPO 2 § 211 Rz 24 ff) vorlag, die durch einen Schuldspruch bezüglich einer der beiden alternativ genannten Handlungen zu erledigen gewesen wäre, ohne dass es eines gesonderten Freispruchs hinsichtlich der anderen Tat bedurft hätte (RIS-Justiz RS0097711 [T1]; Lendl in WK StPO § 259 Rz 42; Kirchbacher , StPO 15 § 259 Rz 10).
Für den begehrten Teilkostenersatz besteht auch keine andere Anspruchsgrundlage. Bis zum 31. Dezember 2022 sah § 393a Abs 2 StPO noch einen Anspruch des Angeklagten auf einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) vor, die nur zu einem Schuldspruch hinsichtlich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung geführt haben. Diese Bestimmung wurde – worauf das Erstgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22. September 2022, G 90/2022, als verfassungswidrig aufgehoben ( Öner in LiK StPO 2 § 393a Rz 9). Im Zuge der umfassenden Neuregelung mit der Novelle BGBl I 2022/152 schuf der Gesetzgeber dennoch keine Nachfolgebestimmung, sodass von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. Seit Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit 31. Dezember 2022 besteht daher (auch) in solchen Fällen kein Ersatzanspruch (mehr) ( Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 393a Rz 9).
Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.
Einen Anspruch auf Bildung von Verfahrensabschnitten sieht das Gesetz nicht vor. Da es zudem im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegt, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht (VfGH G 405/2016 u.a.), überzeugt schließlich auch die (der Sache nach vorgetragene) Argumentation, wonach § 393a Abs 1 StPO für die in Rede stehende Fallkonstellation eine (offenbar gemeint: mittels Analogie zu schließende regelwidrige Gesetzes-)Lücke aufweise, nicht.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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