Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A * gegen den Angeklagten und Antragsgegner B * wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung und wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Februar 2025, GZ **-13, nach der am 26. August 2026 in Anwesenheit des Privatanklagevertreters Rechtsanwalt Dr. Unterasinger, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt MMag. Sommer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Schuld wird ebenso wie der Berufung des B* wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des A* wegen Nichtigkeit dahin Folge gegeben, dass ausgesprochen wird, dass durch die im Ersturteil genannte Veröffentlichung in einem Medium A* einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als verdächtig bezeichnet wurde, sein Bild und Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, wodurch seine schutzwürdigen Interessen verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, sodass auch die Anspruchsgrundlagen nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt sind.
Der Entschädigungsbetrag wird mit 50 Euro festgesetzt.
Mit ihren die Höhe des Entschädigungsbetrags betreffenden Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden A* und B* darauf verwiesen.
In Stattgebung der weiteren Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe wird B* gemäß § 8a iVm § 34 MedienG verpflichtet, den Urteilsspruch binnen fünf Werktagen auf seinem Facebook-Account ** wie folgt zu veröffentlichen und für die Dauer von zumindest einem Monat in einer Form abrufbar zu machen, die den gleichen Veröffentlichungswert hat, wie jene Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht:
„Im Namen der Republik
Durch die am 20. August 2021 auf dem Facebook-Account ** vorgenommene Veröffentlichung bestehend aus
1.) zwei Videos mit Bildaufnahmen des Polizeiinspektor Grp. Insp. A* samt dem Begleittext „ In **, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizeisich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!! “, den Kommentaren des C* „ Er hat mich tätlich angegriffen… “, „ keine Amtshandlung ...als Beamter total überreagiert “ und des von C* gesprochenen, hörbaren Textes „. .du bedrohst mich… “, „...haben Sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst ...Sie haben mich zuerst angegriffen “ sowie den von anderen Usern hinzugefügten Kommentaren „ Zeig den korrupten Polizisten sofort an!!! “, „ Wie der Hund lügt …“, sowie
2.) den weiteren Kommentaren anderer User „ glei angezeigt den schei.. kibara! “, „ Der Bulle einer Gott losen “, „ Hau den trottel Bulle ans aufs Maul “, „ So ein voll Pfosten der Herr Inspektor “, „ In Uniform so wichtig ohne Uniform ein niemand “, „ ...ah komplettes kasperl… “, „ Sperrte den Polizisten ins narrenhaus “, „.. .in Uniform da Rambo. A Lach Figur in Uniform “, „ Wie deppat is den der kiwara!! Afoch nur gstört!!! “, „... Dieser bräuchte sofortige psychische Hilfe!!! “ und „ ..de Beamten … nix weiter Idioten “
wurde der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt und Grp. Insp. A* als Täter des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB bezeichnet.
B* wurde zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG an den Antragsteller Grp. Insp. A*, zur Löschung und zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9
am 26. August 2026“
B* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
A* (idF „Privatankläger“) erhob gegen B* (idF „Angeklagter“) Privatanklage wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB verbunden mit Anträgen auf Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 7a und 7b MedienG, Löschung und Urteilsveröffentlichung.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht den Angeklagten vom Vorwurf, er habe den Privatankläger durch Veröffentlichung von zwei Bildaufnahmen, die jeweils als Videoaufnahmen mit Ton abspielbar sind, mit Begleittext und durch Übernahme mehrerer Kommentare am 20. August 2021 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen bzw. eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen bzw. ihn beleidigt, gemäß § 259 Z 3 StPO frei.
Ferner sprach es aus, dass der Privatankläger durch die am 20. August 2021 in ** vom Angeklagten auf seinem weltweit einsehbaren Facebook-Profil durch Teilen eines Beitrags des C* vorgenommene Veröffentlichung bestehend aus
1./ zwei Videos mit Bildaufnahmen des Privatanklägers samt dem Begleittext „ In **, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizeisich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!! “, den Kommentaren des C* „ Er hat mich tätlich angegriffen… “, „ keine Amtshandlung … als Beamter total überreagiert “ und des von C* gesprochenen, hörbaren Textes „ ...du bedrohst mich… “, „ ...haben Sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst ...Sie haben mich zuerst angegriffen “ sowie den von anderen Usern hinzugefügten Kommentaren „ Zeig den korrupten Polizisten sofort an!!! “, „ Wie der Hund lügt… “, sowie
2./ den weiteren Kommentaren anderer User „ glei angezeigt den schei.. kibara! “, „ Der Bulle einer Gott losen “, „ Hau den trottel Bulle ans aufs Mau l“, „ So ein voll Pfosten der Herr Inspektor “, „ In Uniform so wichtig ohne Uniform ein niemand “, „ ...ah komplettes kasperl… “ „ Sperrte den Polizisten ins narrenhaus “, „ ...in Uniform da Rambo. A Lach Figur in Uniform “, „ Wie deppat is den der kiwara!! Afoch nur gstört!!! “, „ ...Dieser bräuchte sofortige psychische Hilfe!!! “ und „. .de Beamten … nix weiter Idioten “,
A./ zu 1./ in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch dies einer breiten Öffentlichkeit zuging, und zu 2./ öffentlich beschimpft und verspottet wurde, wodurch der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB (zu 1.) sowie der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB (zu 2.) hergestellt wurde;
B./ als zumindest des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig hingestellt wurde.
Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten gemäß §§ 6 Abs 1, 7b Abs 1 MedienG dem Privatankläger binnen 14 Tagen 100 Euro als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu zahlen, gemäß § 33 Abs 2 MedienG die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu löschen und gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG die Kosten des Verfahrens über die medienrechtlichen Anträge zu ersetzen.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen des Privatanklägers (ON 16.1) und des Angeklagten (ON 17) jeweils wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, wobei der Privatankläger den Freispruch, die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch und das Unterbleiben der Anordnung einer Urteilsveröffentlichung und der Angeklagte die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs und die Anordnung der Löschung bekämpft.
Zur Berufung des Privatanklägers gegen den Freispruch:
Die Urteilsannahmen, wonach am Video Äußerungen des C* hörbar sind, dass der Angeklagte die Kommentare nicht gelesen hat, dass nicht festgestellt werden kann, dass er den von C* verfassten Text gelesen habe und die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite schließen einander nicht aus, sondern können nach den Gesetzen logischen Denkens ohne weiteres nebeneinander bestehen, sodass der behauptete Widerspruch iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nicht gegeben ist (RS0099709).
Tatsächlich bekämpft der Privatankläger an dieser Stelle die erstgerichtliche Beweiswürdigung im Stil einer Schuldberufung, indem er eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten anstellt und davon ausgehend zum Schluss kommt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, was im Rahmen der Mängelrüge unzulässig ist.
Die Schuldberufung weckt keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das im Zweifel der Verantwortung des Angeklagten, wonach er den Beitrag zwar geteilt, jedoch nicht gelesen habe, folgte und davon ausgehend Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite traf. Die Berufung zeigt keine Verfahrensergebnisse auf, die mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit indizieren würden, dass der Angeklagte mit tatbestandsmäßigem Vorsatz handelte. Entgegen der Berufung hat der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23. August 2023 bloß angegeben, dass er sich das Video angesehen habe, nicht aber, dass er den von C* gesprochenen Text vor dem Teilen des Beitrags gehört hätte (vgl ON 5.6). Da das Teilen von Postings, ohne sich zuvor im Detail mit deren Inhalt und dazu bereits erstatteten Kommentaren im Detail auseinanderzusetzen, nicht völlig unüblich ist und der Angeklagte sein Handeln nicht unplausibel damit begründet hat, dass er sich gerade auf einem Spaziergang befunden und seine Brille nicht dabei gehabt habe, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts durchaus schlüssig. Damit besteht kein Grund für eine Wiederholung des Beweisverfahrens.
Indem mit der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vorgebracht wird, dass ein Vorsatz „zu unterstellen“ sei, geht die Rüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wurde demgemäß nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RS0099810).
Damit bleibt die Berufung gegen den freisprechenden Teil des Urteils ohne Erfolg.
Zur weiteren Berufung des Privatanklägers:
Der Privatankläger macht zutreffend einen Subsumtionsfehler nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, weil das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt rechtsirrig nicht dem Entschädigungstatbestand nach § 7a MedienG unterstellte. Das Erstgericht traf nämlich – frei von Begründungs- oder Verfahrensmängeln und mit plausibler Beweiswürdigung (RS0114638; Ratz, WK StPO § 281 Rz 415) – Feststellungen, die eine taugliche Subsumtionsbasis für den Tatbestand des Schutzes vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen nach § 7a MedienG darstellen.
Identifikationsmerkmale iSd § 7a MedienG sind der Name eines Menschen oder sein Bild, aber auch andere Angaben, etwa Angaben zum Beruf, wenn diese eine relevante Identifikation, dh ein Bekanntwerden der Identität des Betroffenen in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis, ermöglichen, wobei die Judikatur einen „größeren Personenkreis“ ab etwa zehn Personen annimmt ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , MedienG 4 § 7a Rz 12 f)
Auf Basis des festgestellten Sachverhalts, wonach der inkriminierte Beitrag samt Kommentaren auf dem Facebook-Account des Angeklagten „weltweit“ einsehbar war und über einen längeren Zeitraum veröffentlicht blieb (US 3), der Privatankläger darin in voller Körpergröße in seiner Uniform bildlich dargestellt wurde (US 6) und eindeutig identifizierbar war (US 4), wobei der Beitrag überdies Angaben zu seinem Beruf enthielt, ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Veröffentlichung geeignet war, zum Bekanntwerden der Identität des Privatanklägers in einem nicht unmittelbar informierten Kreis von mehr als zehn Personen zu führen.
Zusätzlich wurde festgestellt, dass gegen den Privatankläger im inkriminierten Beitrag der Verdacht einer strafbaren Handlung (US 4 [„ Gleichzeitig wird GI A* auch verdächtigt... “]), nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB bzw. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhoben wurde (US 4, Abs 2 [„ Verbrechens des Amtsmissbrauchs bzw. des Vergehens der gefährlichen Drohung...nicht nur verdächtig sondern schuldig dargestellt “]). Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nämlich nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen, wobei auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung denkbar ist (RS0129133).
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7a Abs 1 MedienG ist ferner, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Dies ist im konkreten Fall schon angesichts der beruflichen Tätigkeit des Privatanklägers zu bejahen, weil allgemein bekannt ist, dass schwerwiegende Vorwürfe wie die vom Angeklagten erhobenen stigmatisierend wirken und – wie das Erstgericht auf US 4 feststellte – dazu führen, dass mit „bei Dienstverrichtungen jederzeit mit Problemen“ zu rechnen und davon auszugehen ist, dass der Privatankläger „in seinem Familien- und Freundeskreis der Gefahr von Diffamierungen“ ausgesetzt ist, womit angenommen werden kann, dass die Reputation des Privatanklägers im beruflichen und privaten Umfeld erheblich beeinträchtigt wurde.
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestand im vorliegenden Fall nicht.
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit ist das angefochtene Urteil daher dahingehend zu ergänzen, dass durch die bezeichnete Veröffentlichung auch die Anspruchsgrundlage nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt ist, was zu einer Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags durch das Berufungsgericht führt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 7 StPO gestützte Kritik an der unterbliebenen Anordnung der Urteilsveröffentlichung stellt in der Sache ein Strafberufungsvorbringen dar, weil die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung gemäß § 41 Abs 8 MedienG einen Teil des Ausspruchs über die Strafe bildet und daher prozessual als Strafe behandelt wird ( Rami , WK-StGB² § 41 MedienG Rz 36).
Auch insoweit ist die Berufung berechtigt.
In einem Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen unter sinngemäßer Anwendung des § 34 MedienG auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Urteilsveröffentlichung nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend. Da der Privatankläger auch für den Fall des Freispruchs die Urteilsveröffentlichung beantragt hat (ON 2.1, 5), ist diese vom Berufungsgericht anzuordnen. Dabei ist der Umstand, dass die inkriminierte Veröffentlichung zusätzlich den Tatbestand des § 7a MedienG verwirklicht hat, für den keine Urteilsveröffentlichung angeordnet werden darf, auszublenden (vgl Rami , WK-StGB² § 8a MedienG Rz 19; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , MedienG 4 § 8a Rz 18).
Zur Berufung des Angeklagten:
Sowohl im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit (nominell gestützt auf Z 5 erster und zweiter Fall und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) als auch in der Schuldberufung wendet sich der Angeklagte gegen die rechnerisch nicht nachvollziehbare erstgerichtliche Begründung des Entschädigungsbetrags auf US 7. In der Sache macht er damit die unterbliebene (bzw nicht ausreichende) Berücksichtigung des von ihm schon vorab an den Privatankläger bezahlten Betrags von 300 Euro geltend und erstattet damit ein Strafberufungsvorbringen, auf das im Rahmen der Neufestsetzung der Entschädigung durch das Berufungsgericht einzugehen ist.
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bekämpft der Angeklagte ferner die vom Erstgericht angeordnete Löschung. Diese Entscheidung, die gemäß § 41 Abs 8 StPO ebenfalls ein Teil des Strafausspruchs ist, ist nicht zu kritisieren, weil die bereits erfolgte Löschung einer inkriminierten Veröffentlichung die (neuerliche) Anordnung der Löschung nach der Rechtsprechung nicht hindert (RS0132865).
Zur Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags:
Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrags erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40.000 Euro, in besonderen hier nicht relevanten Fällen den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
Mit Blick einerseits darauf, dass der Vorwurf in Bezug auf den Privatankläger schwer wiegt, weil die Veröffentlichung in Bild, Video und Ton erfolgte, über einen langen Zeitraum einsehbar war, zu einem „Shitstorm“ beitrug und dem Privatankläger schwerwiegende strafbare Handlungen und Dienstvergehen unterstellte, sowie mehrere Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, was bei Bemessung des einheitlichen Entschädigungsbetrags zu berücksichtigen ist , aber auch darauf, dass der Beitrag von einer Vielzahl von (weiteren) Facebook-Usern geteilt wurde, der ursprüngliche Kommentar bereits früher veröffentlicht und vom Angeklagten lediglich geteilt wurde und bereits ein Ausgleich des (Gesamt)schadens durch Zahlungen anderer an der öffentlichen Anprangerung beteiligter Personen erfolgt ist, erachtet das Berufungsgericht einen Entschädigungsbetrag von 350 Euro für angemessen.
Aus den (unstrittigen) Feststellungen auf US 5 ergibt sich, dass der Angeklagte am 8. September 2023 dem Privatankläger eine Entschädigung von 300 Euro „für die Ansprüche nach MedienG, UrhG, DSGVO ua“ geleistet hat.
Durch die nach §§ 6 bis 7c MedienG gewährte Entschädigung wird der durch die Veröffentlichung verursachte immaterielle Schaden (Gefühlsschaden) abgegolten. Soweit nach anderen Anspruchsgrundlagen eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden in Betracht kommt, sind die im Medienverfahren zuerkannten Ansprüche anzurechnen. Auch eine umgekehrte Anrechnung hat zu erfolgen ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , MedienG 4 Vor §§ 6-8a Rz 53 f mwN).
Daraus folgt, dass die vom Angeklagten vorab geleistete Entschädigungszahlung, mit der nach der Aktenlage immaterielle Schäden abgegolten werden sollten, in voller Höhe anzurechnen und der (restliche) Entschädigungsbetrag mit 50 Euro festzusetzen ist.
Dem dagegen ins Treffen geführten Argument des Privatanklägers, dass eine Aufrechnung mit Gegenforderungen bei der Bemessung der Entschädigung nicht zulässig sei, ist zu erwidern, dass die Kompensation mit einer Gegenforderung von der hier relevanten – zulässigen – Anrechnung einer früheren Schadenersatzzahlung zu unterscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.
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