Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* B* , Pensionist, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellten Mag. C*, wegen Kostenübernahme/Kostenzuschuss , über die Berufung der beklagten Partei (Interesse: EUR 1.848,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. April 2026, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und aufgrund einer Luxationsfraktur C6/C7 der Halswirbelsäule (Querschnittverletzung) für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Kosten für die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl in Standardausstattung wurden von der Beklagten übernommen.
Der im 56sten Lebensjahr stehende Kläger erlitt im Juli 2022 einen Radunfall, wobei es zu einer Luxationsfraktur im Segment C6/C7 kam, welche eine operative Versorgung an der D* erforderte. Beim Kläger verblieb eine Tetraplegie. Er kann selbstständig den Oberkörper stabilisieren. Dem Kläger ist vonseiten der Handfunktion eine Beugung und eine Retroflexion im Bereich beider Handgelenke in einem Ausmaß von 30/0/30 möglich; in der Sagittalebene ist die Beweglichkeit null. Es findet sich eine beträchtliche Atrophie im Bereich der Thenars und der Hypothenars. Im Bereich der Halswirbelsäule findet sich eine blande Narbe nach der stattgehabten Operation, die parazervikale Muskulatur ist verspannt, ein Stauchungsschmerz besteht nicht. Die Beweglichkeit in der Halsebene in der Rotation, Ante- und Retroflexion ist weitgehend unauffällig. Entsprechend dem Dermatom C6/C7 besteht die Tetraplegie.
Das Ablegen der Oberkörperbekleidung gelingt mit deutlichen Ausweichbewegungen, wie Vorbeugen des Oberkörpers, sowie unter Zuhilfenahme der Zähne zum Öffnen des Reißverschlusses. Beide Schultern sind normal konfiguriert, blande Narbe im Bereich der Schulter rechts. Schultereckgelenke-rechts stärker als links-druckempfindlich. Die Beweglichkeit im Bereich des Ellbogengelenks liegt bei 0/0/60, die aktive Abduktion im Bereich der Schultern gelingt seitengleich bis 50 Grad. Nacken- und Kreuzgriff sind nicht möglich. Aufgrund der Verletzung ist ein Faustschluss nicht möglich. Beim Versuch, die Langfinger zu strecken, besteht eine Streckhemmung von jeweils 20 bis 30 Grad. Der Spitzgriff ist voll möglich, aber ohne wesentliche Kraftausbeute.
Dem Kläger können folgende Diagnosen zugeordnet werden:
- Luxationsfraktur im Bereich C6/C7,
- höhergradige Arthrosen an beiden Schultern, rechts stärker als links, bei Z. n. Erstluxation der Schulter rechts 12/90,
- Luxation der Schulter links 3/2010 mit Reluxation etwa 1 Monat später,
- Z. n. Operation der Schulter rechts 1992.
Die aktuelle Erkrankung stellt die Luxationsfraktur C6/C7 im Juli 2022 dar. Die Luxationen beider Schultern liegen mehrere Jahre zurück.
Die Querschnittsituation nach der Luxationsfraktur C6/C7 hat einen Endzustand erreicht. Eine Verbesserung ist nicht zu erreichen. Seitens der Schultern kann maximal der Status quo durch physiotherapeutische Maßnahmen erhalten werden; insbesondere durch passive, da aktive Therapien durch die Querschnittsituation nicht möglich sind.
Der Kläger hat Schulterprobleme, welche aus einer Mischsymptomatik resultieren: Einerseits aus der Tetraplegie nach der Luxationsfraktur C6/C7 mit den nachfolgenden Atrophien der Muskulatur, andererseits aus der stattgehabten Operation an der Schulter rechts sowie der Arthrosen im Schultereckgelenk und im Schultergelenk, rechts stärker als links. Es ist die Abduktion bis maximal 40 bis 50 Grad möglich. Auch die Beweglichkeit der Schulter in der Ante- und Retroflexion, die zum Bedienen und zum Vorwärtsbewegen des Rollstuhls nötig ist, ist eingeschränkt, was in Kombination mit der massiven Abschwächung der Handmuskulatur die Situation erschwert. Hinsichtlich einer Zustandsverbesserung ist auszuführen, dass eine operative Maßnahme nicht mehr sinnvoll und möglich ist. Durch die Tetraplegie ist auch die aktive Verbesserungsmöglichkeit der Schultern durch Muskelaufbau als nicht möglich einzustufen. Durch eine vermehrte Belastung der Schultergelenke ist vielmehr eine Zunahme der derzeitigen Problematik an der Schulter zu erwarten.
Der Kläger ist bei seiner Pflege erheblich auf seine Schultern angewiesen. Für ihn ist der Erhalt der Schulterfunktionen daher das Allerwichtigste, weil er sonst in absehbarer Zeit auf vollständige Pflege angewiesen wäre. Derzeit kann er noch selbst einen Großteil der Pflegetätigkeiten durchführen, wie etwa die Versorgung seines Dauerkatheters.
Der Kläger kann sich mit seinem Aktivrollstuhl im eigenen Haus, das behindertengerecht umgebaut wurde, und etwa in einem Umkreis von 200 bis 300 Metern ums Haus herum selbstständig bewegen. Bei trockenen Bedingungen, wenn kein Rollsplitt oder (keine) kleine(n) Hindernisse auf dem Weg sind, kann der Kläger kleine Strecken bewältigen. Schon Schwellen von etwa 2 cm stellen für ihn ein erhebliches Hindernis dar, und es besteht ein Sturzrisiko. Bereits bei einer kleinen Barriere, wenn der Kläger seinen Rollstuhl etwas nach hinten verlagert, kippt er gänzlich nach hinten und kann sich nicht mehr abfangen. Sobald der Untergrund nicht asphaltiert ist, ist die Fortbewegung für den Kläger sehr problematisch. Wenn an den Antriebsrädern des Rollstuhls nur etwas Feuchtigkeit ist, verliert der Kläger die Reibung mit seinen Rollstuhlhandschuhen und kann den Rollstuhl nicht mehr ausreichend bedienen.
Weitere Mobilität, wie das Einholen von Lebensmitteln oder Medikamenten und Ähnliches, ist ihm damit unmöglich. Mit einer Hilfsperson, welche den Aktivrollstuhl schiebt, Lebensmittel und andere Waren des täglichen Gebrauchs aus den Regalen nimmt und zur Kassa bringt, ist ihm dies möglich, wenn diese Hilfsperson für den gesamten Teil der weiteren Mobilität zur Verfügung steht. Notwendige Arztbesuche und Apothekenabholungen müssen entsprechend geplant werden.
Der Kläger erhält Hilfe, und zwar stundenweise über den Tag verteilt. Hauptsächlich ist er im Alltag allein.
Bei der Bedienung des vorhandenen Aktivrollstuhls treten beim Kläger insofern Probleme auf, als ihm die Grunderkrankung der Luxationsfraktur C6/C7, die Tetraplegie, die Abschwächung der gesamten Oberarmmuskulatur und vor allem der Handmuskulatur sowie die Unmöglichkeit, den Faustschluss zu machen, und eine doch beträchtliche Abschwächung der gesamten Handmuskulatur (Greiffunktion, Faustschluss) dies wesentlich erschweren.
Der Faustschluss ist dem Kläger durch die HWS-Verletzung nicht möglich. Dadurch ist der Antrieb des vorhandenen Aktivrollstuhls aus eigener Kraft deutlich eingeschränkt. Der Kläger muss zur Bedienung des Aktivrollstuhls Rollstuhlhandschuhe tragen, weil er seine Finger nicht benutzen kann. Dadurch entsteht Reibung am Schwungreifen des Aktivrollstuhls, wodurch schließlich die Reifen des Rollstuhls angetrieben werden.
Der vorhandene Aktivrollstuhl stellt eine medizinische Mindestversorgung dar.
Durch die Medizinerin Dr. med. E*, Ärztin für Allgemeinmedizin in **, wurde dem Kläger aufgrund nachstehenden Befunds ein Rollstuhlzuggerät „F*“ verordnet:
„Auf Grund der traumatischen Querschnittverletzung und dem somit einhergehenden Verlust der Gehfähigkeit benötigt Hr. B* diese elektrische Rollstuhl-Zughilfe, um die notwendige Mobilität im Außenbereich zu ermöglichen. Diese Hilfestellung stellt eine erhebliche und sinnvolle Erleichterung im Alltag, speziell im hügeligen, geneigten, unebenen Gelände bzw nicht asphaltierten Straßen dar. Somit können diese Wege selbständig und ohne Hilfe bewältigt werden. Hr. B* wohnt außerdem im **, wo aufgrund von Schnee, Eis, Streusplitt ein selbständiges Fahren im Freien für 4-5 Monate nicht möglich ist. Seine beiden Schultern sind durch zahlreiche Luxationen und einen erfolgten operativen Eingriff (rechts vor 33 Jahren) stark vorbelastet und müssen so gut als möglich geschont werden. Mit dem Hilfsmittel werden Zusatzverletzungen im Bereich der Schultern und dadurch bedingte Schmerzsituationen vermindert, und die Selbständigkeit im Alltag erhalten. Weiters wird das Teilnehmen am sozialen Leben erhöht und der Bewegungsradius stark erhöht. Demzufolge stellt das Außengelände im Wohngebiet kein Hindernis mehr dar. Das Gerät wurde mit dem Patienten erprobt und die Bedienung sowie die Funktionen wurden beherrscht.“
Der Kläger würde gern-auch zum Erhalt seiner psychischen Gesundheit-weiter kommen als mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl. Er würde gern mehr am sozialen Leben teilnehmen und sich mit einem größeren Aktionsradius bewegen. Dies ist ihm derzeit nicht möglich: Er lebt in **, relativ abgeschieden. Nach einem Weg von etwa 150 Metern hätte er eine Straße mit einer Steigung von etwa 8% zu bewältigen, was ihm mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl nicht gelingt. Auch im Fall von Schneefall, Rollsplitt oder anderen widrigen Bedingungen, (was in der Region des Klägers gerichtsnotorisch zu mehr als der Hälfte der Zeit der Fall ist), kann sich der Kläger nur sehr erschwert mit dem Aktivrollstuhl bewegen. Aus diesem Grund kam der Kläger auf das F*-Zuggerät. Dieses wurde ihm in Zeitschriften und im Kontakt mit anderen Rollstuhlfahrern empfohlen.
Das F*-Zuggerät ist ein mit Elektroantrieb versehenes Zusatzteil, das mit wenigen Handgriffen, die auch vom Kläger durchgeführt werden können, am Rollstuhl angedockt wird; dadurch vergrößert sich der Aktionsradius. Selbstständiges Fahren auf Bergauf- und Bergabstrecken, besseres Einsteigen in das KFZ (der Kläger hat ein umgebautes KFZ) [wird ermöglicht], weiters können Hindernisse wie Steigungen und Ähnliches mit dem „F*“ mühelos überwunden werden.
Dies ist beim Kläger insofern von Bedeutung, als die Greiffunktion durch die Luxationsfraktur C6/C7 eingeschränkt, der Faustschluss nicht möglich und auch die Kraftausbeute im Bereich der Hände deutlich eingeschränkt ist.
Das Zuggerät dient vor allem der Erhöhung der weiteren Mobilität des Klägers. Die Mobilität im Haus des Klägers ist durch Umbauten gegeben. Darüber hinaus würde sich aufgrund der dadurch zunehmenden Länge des Gefährts (Rollstuhl und Zuggerät) im Haus selbst keine Verbesserung ergeben. Der Kläger würde das Zuggerät außerdem nur draußen verwenden. Er würde es außerdem indoor bei etwaigen Museumsbesuchen oder kulturellen Veranstaltungen verwenden. Das Gerät ist ebenso für Flugzeugtransporte und Reisen zugelassen.
Der Aktionsradius des Klägers würde einerseits erhöht. Aber auch der gesundheitliche Zustand des Klägers kann durch die Anschaffung eines Rollstuhl-Zuggeräts im Hinblick auf die Schulterproblematik medizinisch positiv beeinflusst werden; dies gilt sowohl im Hinblick auf die psychische als auch die allgemeine Gesundheit.
Die Kosten für einen Aktivrollstuhl ** der Fa G* belaufen sich auf EUR 4.500,00 bis 5.000,00. Die Kosten für ein F*-Gerät sind ab EUR 10.800,00 anzusetzen; ohne Zusatzoptionen und Montage. Die Kosten für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls ** belaufen sich auf EUR 29.000,00 ohne Zusatzoptionen.
Der Kläger möchte sich gern ein F*Gerät anschaffen. Er könnte dieses selbst an den vorhandenen Aktivrollstuhl andocken. Er könnte damit jede Steigung bis zu 20% bewältigen. Er könnte dieses auch bei losem Untergrund einsetzen. Er könnte dadurch selbstständig zu Plätzen kommen, wodurch er wieder Grundbedürfnisse des Lebens selbst wahrnehmen könnte. Er könnte mit diesem Zuggerät auch eigenständig in den inneren Ort von ** gelangen. Er hat das Zuggerät bereits probiert und bemerkt, dass es ihm wesentliche Verbesserungen bringt.
Ein Angebot der Fa H* GmbH beläuft sich auf EUR 13.635,10 inkl USt, wobei auch die Montage enthalten ist und die Einfuhr aus der Schweiz nach Österreich. Dieses Angebot reichte der Kläger im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Beklagten ein.
Der Kläger bezieht derzeit eine Invaliditätspension (EUR 2.400,00) und Pflegegeld (EUR 1.100,00). Die Investition in ein F*-Zuggerät ist für den Kläger derzeit finanziell schwierig. Es gibt zwar einen Gebrauchtmarkt, aber von diesem wird dem Kläger in Fachkreisen mangels Garantieleistungen, entsprechendem Support und Ersatzteilen abgeraten.
Mit Bescheid vom 4.6.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenzuschuss für ein F*-Zuggerät laut Verordnung vom 21.11.2024, ausgestellt von der Allgemeinmedizinerin Dr. E*, und Kostenvoranschlag der Fa H* in Höhe von EUR 13.635,10 ab.
Der Kläger sei aufgrund einer Luxationsfraktur C6/C7 der Halswirbelsäule (Querschnittverletzung) bei der Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen und mit einem Aktivrollstuhl (in Standardausstattung) versorgt.
Rollstühle-auch solche mit elektrischem Zusatzantrieb-seien als Hilfsmittel nach § 154 ASVG zu qualifizieren. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung könne die Satzung bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigten, Zuschüsse für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel vorsehen. Rollstühle (mit elektrischem Zusatzantrieb) könnten auch als Hilfsmittel aus dem Titel der medizinischen Rehabilitation gemäß § 154a ASVG „erbracht“ werden, um im Anschluss an eine Krankenbehandlung deren Erfolg zu sichern oder die Folgen einer Krankheit zu erleichtern; dies mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Versicherten so weit wieder herzustellen, dass er in der Lage sei, in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(Auch) ein Kostenzuschuss sei allerdings (gemäß § 133 Abs 2 ASVG) nur für notwendige und zweckmäßige Hilfsmittel vorgesehen, also solche, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich und unvermeidbar seien.
Der Kläger sei mit dem ihm zur Verfügung stehenden Aktivrollstuhl umfassend und ausreichend mobil. Es bestehe keine Indikation für einen elektrischen Zusatzantrieb, welcher im konkreten Fall das Maß des Notwendigen überschreiten würde. Die bloße Verbesserung der Selbstständigkeit des Klägers durch die Ermöglichung der Fortbewegung (auch) im hügeligen und schottrigen Gelände reiche für die „Gewährung“ eines solchen Antriebs nicht aus. Dieser stellte im konkreten Fall eine soziale Rehabilitationsmaßnahme dar, für welche der Krankenversicherungsträger aber nicht zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung eines F*-Zuggeräts (im Sinn des Kostenvoranschlags vom 7.11.2024) zu bezahlen bzw die Kosten in Höhe von EUR 13.635,10 zu übernehmen. Die klagende Partei führte dazu-soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Relevanz ist-aus, der Kläger benötige das F*-Zuggerät-welches ihm auch von der ihn ständig behandelnden Ärztin Dr. E* verordnet worden sei-, um den durch die Querschnittlähmung eingetretenen Verlust der Gehfähigkeit und die damit verbundene Mobilitätseinschränkung im Außenbereich auszugleichen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass am Wohnort des Klägers etwa während der Hälfte des Jahres winterliche Verhältnisse herrschten und er seinen Aktivrollstuhl mangels Fingerfunktion nur auf ebenem, trockenem und hindernisfreiem Untergrund fortbewegen könne. Mit dem Zuggerät könnte er seinen Alltag selbstständig und ohne Hilfe bewältigen und besser am sozialen Leben teilnehmen, was auch für seine psychische Gesundheit sehr bedeutsam sei. Von besonderer Bedeutung sei das Zuggerät aber für seine Schultern, welche durch zahlreiche Luxationen und Operationen stark vorbelastet und deshalb zu schonen seien. Ohne Schonung würde sich der Zustand verschlechtern; der Kläger könnte insbesondere eigene Versorgungstätigkeiten dauerhaft nicht mehr selbstständig durchführen. Das F*-Zuggerät stelle (daher) keine „Überversorgung“ dar. Es sei vielmehr notwendig, um eine ausreichende medizinische Versorgung des Klägers sicherzustellen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Dazu wiederholte sie im Wesentlichen ihren bereits im (ablehnenden) Bescheid vertretenen Standpunkt und führte ergänzend aus, das Zuggerät diene vor allem der Erhöhung der „weiteren Mobilität“ des Klägers und sei nicht unentbehrlich, um dessen Versorgung sicherzustellen. Auch aus der Schulterproblematik ergebe sich kein anderes Ergebnis: Es liege keine medizinisch fundierte Prognose vor, wonach ohne dass F*-Zuggerät eine relevante Verschlechterung zu erwarten sei. Die bloße Möglichkeit einer psychischen Belastung oder deren mögliche Entwicklung zu einer Erkrankung begründeten nach ständiger Rechtsprechung keinen Versicherungsfall (der Krankheit) im Sinn des § 120 ASVG. Damit fehle auch eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer medizinischen Notwendigkeit des Zuggeräts.
Die allfällige-nach wie vor bestrittene-Verpflichtung der Beklagten zu einer Kostenbeteiligung beschränke sich im Übrigen gemäß § 43 Abs 1 ihrer Satzung auf einen Zuschuss in Höhe des 8-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, das seien insgesamt EUR 1.720,00.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung des F*-Zuggeräts (durch den Kläger) im satzungsmäßigen Umfang von EUR 1.848,00 sowie zu einem Prozesskostenersatz von EUR 2.101,15. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf vollständige Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Zuggeräts weist es hingegen ab.
In rechtlicher Beurteilung des eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Sachverhalts führt es aus, das dem Kläger verordnete Zuggerät sei nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation nach § 154a ASVG zu qualifizieren, zumal der dafür notwendige (enge) zeitliche Konnex mit einer Kranken- bzw Heilbehandlung, deren Erfolg eine (daran möglichst unmittelbar anschließende) Rehabilitationsmaßnahme sichern solle, im konkreten Fall nicht (mehr) gegeben sei.
Darüber hinaus könnte es sich beim Zuggerät einerseits um ein Hilfsmittel im Rahmen der Hilfe bei körperlichen Gebrechen gemäß § 154 ASVG oder auch um einen Heilbehelf im Rahmen einer Krankenbehandlung nach den §§ 133, 137 ASVG handeln.
Letztere umfasse gemäß § 133 Abs 1 ASVG auch Heilbehelfe und müsse ausreichend sowie zweckmäßig sein, dürfe also das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollten die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Für eine notwendige Krankenbehandlung genüge es (daher) bereits, wenn sie die Besserung eines Leidens oder die Verhütung einer Verschlimmerung bezwecke; sie müsse nicht die endgültige und vollständige Heilung zum Ziel haben. Die Krankenversicherungsträger hätten für Dauerleiden so lange einzustehen, als deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen und somit die Möglichkeit der ärztlichen Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder auch nur Verhütung einer Verschlimmerung gegeben sei.
Daraus leite die herrschende Lehre und Rechtsprechung ab, dass Heilbehelfe der Heilung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit dienten, während Hilfsmittel erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangten. Ein und derselbe Gegenstand könne also-abhängig von seinem Zweck-Heilbehelf wie auch Hilfsmittel sein. Die Qualifikation als Heilbehelf (im Sinn des § 137 ASVG) setze überdies voraus, dass der entsprechende Gegenstand Teil eines ärztlichen Behandlungsplans sei, was regelmäßig durch eine entsprechende Verordnung zum Ausdruck komme.
Die „aktuelle“ Luxationsfraktur C6/C7 des Klägers habe nach den getroffenen Feststellungen einen Endzustand erreicht und sei daher als Gebrechen im Sinn des § 154 ASVG zu qualifizieren.
Beim Kläger bestehe aber auch eine „Schulterthematik“. Hier könne nach dem festgestellten Sachverhalt der Status quo grundsätzlich durch physiotherapeutische Maßnahmen erhalten werden. Durch eine vermehrte Belastung der Schultergelenke sei hingegen eine Zunahme der derzeitigen „Problematik an der Schulter“ zu erwarten, sodass der gesundheitliche Zustand des Klägers im Hinblick auf die Schulterproblematik durch ein Zuggerät medizinisch positiv beeinflusst werden könne. Bei dieser „Problematik“ handle es sich somit aufgrund der noch bestehenden Möglichkeit einer ärztlichen Einflussnahme zumindest im Sinn der Verhütung einer Verschlimmerung um eine Krankheit im Sinn eines behandlungsbedürftigen, regelwidrigen Zustands gemäß § 120 ASVG.
Das dem Kläger von einer Allgemeinmedizinerin verordnete F*-Zuggerät könne somit insoweit als Heilbehelf qualifiziert werden, als es der Entlastung bzw der Hintanhaltung einer erhöhten Schultergelenksbelastung diene, wodurch die Verschlimmerung der „Schulterproblematik“ verhindert werden könne. Das Zuggerät bewirke eine Entlastung der Schulter, was eine Verschlechterung verhindere, und habe diesbezüglich eine therapeutisch-präventive Funktion. Soweit es dem Kläger darüber hinaus die Fortbewegung erleichtere und zu mehr Selbstständigkeit führe, wirke es insofern zudem „kompensatorisch“. Nach der Rechtsprechung sei der überwiegende Zweck im Einzelfall entscheidend.
Das F*-Zuggerät diene im Fall des Klägers nicht primär der Fortbewegung und damit der Sicherstellung von dessen Mobilität, sondern sei vielmehr notwendiger Bestandteil der Behandlung von dessen Schultererkrankung. Das Zuggerät sei als Teil eines Konzepts zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit (der Schulter) und der Selbstständigkeit (des Klägers) zu sehen. Ohne dieses Gerät wäre eine fortgesetzte mechanische Überlastung in den Schultergelenken des Klägers zu befürchten, wodurch auch die physiotherapeutischen Maßnahmen unterlaufen würden. Mit dem Zuggerät könne hingegen im Alltag eine gezielte Entlastung erreicht und damit auch der Therapieerfolg sichergestellt werden. Damit liege der überwiegende Zweck des Zuggeräts hier nicht in der Mobilität, sondern in der medizinisch indizierten Entlastung der Schulter zu Behandlung eines fortschreitenden Leidenszustands. Der therapeutische Zweck überwiege also beim Kläger den kompensatorischen.
Demnach sei das F*-Zuggerät im konkreten Fall als Heilbehelf im Sinn der §§ 133, 137 ASVG zu qualifizieren. Die Einordnung als „bloßes“ Hilfsmittel scheide aus, weil die (die Schultern) entlastende Wirkung nicht nur Nebeneffekt, sondern zentraler Behandlungszweck sei.
Die Kostenübernahme für Heilbehelfe orientiere sich am Maßstab einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Krankenbehandlung. Es seien nur jene Kosten zu ersetzen, die zur Erreichung des Behandlungsziels notwendig seien.
Die Anschaffung des Zuggeräts sei für den Kläger notwendig, weil sie medizinisch indiziert und zur Verhinderung der Verschlimmerung der Schultererkrankung geeignet sei. Sie sei auch zweckmäßig. Es handle sich um keine Überversorgung, zumal die Anschaffung eines „kompletten Elektrorollstuhls“ wesentlich teurer wäre. Die bloße Versorgung mit dem Aktivrollstuhl wäre hingegen nicht geeignet, die Verschlimmerung der Schultererkrankung hintanzuhalten.
Der Leistungsumfang bestimme sich nach § 137 ASVG und sei vom Prinzip der anteiligen Kostentragung gekennzeichnet. Nach Abs 5 dieser Bestimmung sei durch die Satzung ein Höchstausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten festzulegen. Die in Abs 4 geregelten Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Befreiung von der Tragung des Selbstbehalts erfülle der Kläger nicht. Nach § 28 Abs 1 der Satzung der Beklagten übernehme diese die Kosten für notwendige Heilbehelfe maximal in Höhe des 8-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs 3 ASVG), welche im Jahr 2026 EUR 231,00 betrage. Die Beklagte habe daher die Kosten für die Anschaffung des F*-Zuggeräts durch den Kläger im Umfang von EUR 1.848,00 zu übernehmen.
Nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG habe der-wenn auch nur teilweise-erfolgreiche Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz seiner zweckentsprechenden Prozesskosten auf Basis des obsiegten Betrages von EUR 1.848,00.
Dagegen richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer (vollständigen) Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht habe es entgegen § 87 Abs 1 ASGG unterlassen, notwendig erscheinende Beweise zur (angeblichen) therapeutischen Erforderlichkeit des F*-Zuggeräts von Amts wegen aufzunehmen. Es sei einerseits davon ausgegangen, dass das Zuggerät den Gesundheitszustand des Klägers medizinisch positiv beeinflussen könne, habe aber andererseits festgestellt, dass hinsichtlich der Schulter der Status quo mit physiotherapeutischen Maßnahmen erhalten werden könne. Dazu habe das Erstgericht festgestellt, das Zuggerät diene vor allem der Erweiterung der Mobilität und der Erleichterung der Fortbewegung des Klägers unter erschwerten Außenbedingungen. Bereits daraus sei ein erheblicher Aufklärungsbedarf betreffend die konkrete therapeutische Funktion des begehrten Geräts ersichtlich. Es sei (auch) ungeklärt geblieben, worin die behauptete medizinisch positive Beeinflussung konkret bestehe, ob die Schulterentlastung tatsächlich therapeutisch erforderlich sei und weshalb nicht bereits die physiotherapeutischen Maßnahmen zur Stabilisierung des Schulterzustands ausreichten. Dazu hätte vor allem der medizinische Sachverständige ergänzend befragt werden müssen. Die Feststellung, das Zuggerät könne den Gesundheitszustand (des Klägers) medizinisch positiv beeinflussen, reiche nicht aus, um beurteilen zu können, ob durch das F*-Gerät eine zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung gegeben sei. Dazu hätte es ergänzender Feststellungen zur konkreten therapeutischen Zielsetzung sowie zur Erforderlichkeit und zur Wirtschaftlichkeit des Zuggeräts bedurft.
Dem ist zu entgegnen:
Die Berufungswerberin nimmt in ihrer Mängelrüge darauf Bezug, dass eine Krankenbehandlung-wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegt-gemäß § 133 Abs 2 ASVG darauf ausgerichtet ist, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit (des Versicherten), für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern; außerdem muss sie ausreichend sowie zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Eine Krankenbehandlung ist ausreichend und zweckmäßig, wenn sie unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bietet bzw objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen (RS0083820) . Mit dem Maß des Notwendigen wird (auch) das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung angesprochen; es sollen unnötige Maßnahmen vermieden und damit die finanzielle Belastung (der Versichertengemeinschaft) in Grenzen gehalten, andererseits aber die zur medizinisch notwendigen Versorgung erforderlichen Maßnahmen gewährleistet werden (RS0106240 [T2]) .
Abgesehen von den-hier nicht vorliegenden-Ausnahmefällen gemäß § 87 Abs 4 ASGG gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung. Damit kann ein Anspruch nur bejaht werden, wenn der Anspruchswerber die anspruchsbegründenden Tatsachen (behauptet und) beweist. Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen also der klagenden Partei zum Nachteil. Ist der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen, ist das Klagebegehren abzuweisen (RS0086050 und insbes [T9, T12, T15, T17]; RS0086045 [T1, T3]; RS0103347 [T2, T5]) . Die beklagte Partei trifft nach allgemeiner Beweislastregel grundsätzlich nur die Behauptungs- und Beweispflicht für anspruchs vernichtende Umstände (RS0109287) .
Die von der Berufungswerberin angesprochene therapeutische Erforderlichkeit des F*-Zuggeräts betrifft die Frage, ob durch dessen Einsatz die dargestellten Ziele einer Krankenbehandlung (bezogen auf die Schulterbeschwerden des Klägers) in ausreichender, zweckmäßiger und das Maß des Notwendigen nicht überschreitender Weise erreicht werden können. Für diese anspruchsbegründenden Tatsachen ist die klagende Partei beweispflichtig. Lässt sich der vom Erstgericht bejahte Anspruch des Klägers aus dem festgestellten Sachverhalt tatsächlich nicht ableiten, läge (schlicht) eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Allfällige Widersprüche in den Sachverhaltsannahmen sind deren Fehlen gleichzusetzen und könnten somit-im Fall der Relevanz-einen sekundären Feststellungsmangel begründen, welcher (ebenfalls) im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen ist (vgl RS0042744) .
Darüber hinaus muss grundsätzlich unterschieden werden, ob das Erstgericht entscheidungswesentliche Feststellungen und auch Beweisaufnahmen dazu unterlässt - in der Regel, weil es solche für nicht erheblich hält oder als vom Vorbringen nicht gedeckt ansieht - oder ob es Sachverhaltsannahmen trifft, ohne jedoch alle dazu beantragten (bzw gemäß § 87 Abs 1 ASGG auch amtswegig aufzunehmenden) Beweise zu erheben, und die weitere Beweisaufnahme zu anderen (für die Rechtsmittelwerberin günstigeren) Feststellungen hätte führen können (vgl RS0043049) . Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) liegt nur im zweiten Fall vor, also dann, wenn das Erstgericht (infolge Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen) andere als die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Tatsachen feststellt (Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57 [Stand 1.9.2019, rdb.at]) . Hat das Prozessgericht erster Instanz hingegen zu einem Beweisthema keine Feststellungen getroffen, kann im Unterlassen einer entsprechenden Beweisaufnahme in der Regel (nur) eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) liegen, welche, wie bereits ausgeführt, mit der Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 Rz 10 zu § 496 ZPO) .
Die Berufungswerberin stellt aber nicht dar, welche anderen , für ihren Prozessstandpunkt potenziell günstigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Einsatzes des Zuggeräts auf den Zustand der Schultern des Klägers und die diesbezügliche Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit das Erstgericht im Fall einer-von ihr vermissten-ergänzenden Befragung des Sachverständigen hätte treffen können. Insoweit führt sie die Mängelrüge schon nicht gesetzmäßig aus (vgl RIS-Justiz RS0043039) , sodass diese insgesamt erfolglos bleibt.
Im Rahmen der Rechtsrüge beanstandet die Berufungswerberin zunächst, das Prozessgericht erster Instanz habe das F*-Zuggerät zu Unrecht als Heilbehelf im Sinne des § 137 ASVG qualifiziert.
Das Erstgericht führt dazu zunächst richtig aus, dass der Anspruch des Versicherten auf eine (notwendige) Krankenbehandlung gemäß § 133 Abs 1 ASVG auch Heilbehelfe (§ 137) umfasst. Dass der festgestellte Zustand der Schultern des Klägers (höhergradige Arthrosen, Zustände nach Erst- und teilweise Reluxation sowie Operation, die für konkret dargestellte „Schulterprobleme“ in Form von Bewegungseinschränkungen neben der Tetraplegie jedenfalls mitverantwortlich sind) ein „regelwidriger“ gemäß § 120 Z 1 ASVG ist, stellt die Berufung nicht infrage. Sie räumt auch (zutreffend) ein, dass die-für das Vorliegen einer Krankheit im Sinn der genannten Bestimmung außerdem erforderliche-Notwendigkeit einer Krankenbehandlung bereits dann gegeben ist, wenn dadurch die Verschlechterung des Zustandsbilds hintangehalten werden kann (vgl RS0106245; RS0106403) . Richtig ist auch, dass demnach unter einem „Heilbehelf“ nur in solcher Behelf zu verstehen ist, der-zumindest-der Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dient, und dass die Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen einem Hilfsmittel und einem Heilbehelf gegebenenfalls nach dem im Einzelfall vorrangigen Zweck vornimmt (vgl RS0109536 und insbes [T5]; RS0109537) .
Im konkreten Fall des Klägers liegen massive Vorschäden im Bereich der Schultern vor, sodass das F*-Zuggerät nicht bloß zu einer „Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens“ oder einer „Verringerung der körperlichen Belastung“ führt, wie sie mit praktisch jeder elektrischen Mobilitätsunterstützung verbunden ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch vertieft, kann beim Kläger im Schulterbereich durch (insbesondere passive) physiotherapeutische Maßnahmen „maximal“ der Status quo erhalten werden, wobei aber durch eine vermehrte Belastung der Schultergelenke eine „Zunahme der derzeitigen Problematik“ zu erwarten ist. Demnach kann „die Schulterproblematik“ beim Kläger durch die vom Zuggerät bewirkte „Entlastung bzw Hintanhaltung einer erhöhten Schultergelenksbelastung“ im Sinn der Verhütung einer Verschlimmerung medizinisch positiv beeinflusst werden, wogegen ohne Zuggerät durch die fortgesetzte mechanische Überlastung in den Schultergelenken die physiotherapeutischen Maßnahmen unterlaufen würden. Das F*-Zuggerät ist (somit) notwendiger Bestandteil der Behandlung der Schultererkrankung und dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit (der Schultern) sowie der Selbstständigkeit (des Klägers), weil der Kläger derzeit noch einen Großteil der bei ihm notwendigen Pflegemaßnahmen selbst durchführen kann. Dabei ist er aber erheblich auf seine Schulterfunktionen angewiesen ist; für den Fall, dass diese nicht erhalten werden können, bedürfte er in absehbarer Zeit der „vollständigen Pflege“.
Ausgehend von diesem Sachverhalt, der sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das Zuggerät diene der Behandlung der Schultererkrankung des Klägers und jedenfalls nicht primär (der Verbesserung) seiner Mobilität, weshalb es (unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls) als Heilbehelf zu qualifizieren sei, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die gravierende Folge der „vollständigen Pflegebedürftigkeit“ des Klägers im Fall einer zunehmenden Einschränkung seiner Schulterfunktionen vor Augen hält.
Den dagegen von der Berufungswerberin im Einzelnen vorgetragenen Bedenken ist zu entgegnen:
Die erstgerichtliche Feststellung, das Zuggerät diene vor allem der Erhöhung der weiteren Mobilität des Klägers (Urteil, Seite 6), steht mit der Beurteilung, dieses bezwecke nicht primär die Fortbewegung sowie Sicherstellung der Mobilität des Klägers, sondern sei vielmehr notwendiger Bestandteil der Behandlung seiner Schultererkrankung, nicht im Widerspruch. Die genannte Sachverhaltsannahme kann nämlich aus dem Zusammenhang heraus nur so verstanden werden, dass das F*-Zuggerät-soweit es über die „Behandlung der Schultererkrankung“ hinaus auch die Fortbewegung des Klägers erleichtert-vor allem für die „weitere Mobilität“, also jene außer Haus, Bedeutung hat, wogegen sich für die Mobilität innerhalb des Hauses keine Verbesserung ergibt.
Auch in der Verordnung Dris. E* findet sich neben dem Ziel einer Erhöhung der Mobilität des Klägers im Außenbereich auch jenes, seine stark vorbelasteten Schultern zu schonen, um Schmerzsituationen zu vermindern und seine Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten. Eine Gewichtung im Sinn eines „primären Zwecks“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Soweit das Erstgericht davon ausgeht, das Rollstuhl-Zuggerät könne auch den psychischen (Gesundheits-)Zustandes des Klägers positiv beeinflussen, ist dies tatsächlich für dessen Qualifikation als Heilbehelf nicht entscheidend.
Den dargestellten Feststellungen zur Auswirkung des F*-Zuggeräts auf den Zustand der Schultern des Klägers ist klar zu entnehmen, worin dessen „positive Beeinflussung“ konkret besteht. Der Status quo kann nur dann durch physiotherapeutische Maßnahmen erhalten werden, wenn diese nicht durch eine fortgesetzte mechanische Überlastung in den Schultergelenken, wie sie ohne das Zuggerät stattfindet, unterlaufen werden.
Soweit die Berufungswerberin auch bestreitet, dass die Krankenbehandlung in Form des Einsatzes des Zuggeräts ausreichend, zweckmäßig und notwendig im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG sei, ist zunächst zu betonen, dass die entsprechenden Beschränkungen (nur) als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährungen, also eine Art Missbrauchskontrolle, zu verstehen sind (RS0106240) . Die genannten-und oben bereits näher erläuterten-Kriterien des „Ausreichens“, der Zweckmäßigkeit und der Notwendigkeit fließen in eine Gesamtbeurteilung bzw in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt ein, wobei im Einzelfall konkrete, für maßgeblich erachtete Gesichtspunkte beurteilt und bewertet werden. Dabei sind neben den Kosten insbesondere auch die ausreichende Qualität und Quantität sowie finale Aspekte der Behandlung als Ausdruck der Zweckmäßigkeit einzubeziehen. Das Gewicht des Kostenarguments nimmt dabei zu, je geringer der Zweck der Krankenbehandlung bewertet wird und umgekehrt. Demnach kommt bei der Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung und jenen der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung dem Maß der Betroffenheit des Versicherten, also den Auswirkungen der strittigen Behandlung auf diesen, entscheidende Bedeutung zu (Schober in Sonntag, ASVG 17 [2026] § 133 ASVG Rz 9 mwN) .
Stellt man die im konkreten Fall von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Kosten von EUR 1.848,00 dem Behandlungszweck der möglichst weitgehenden Erhaltung der Schulterfunktionen beim Kläger und damit dessen Fähigkeit, einen Großteil der bei ihm notwendigen Pflegemaßnahmen selbstständig durchzuführen, gegenüber, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vorzunehmende Gesamtbeurteilung der Kriterien gemäß § 133 Abs 2 ASGG im Sinn einer Gewichtung der maßgeblichen Gesichtspunkte zugunsten des Klägers ausfällt, sodass das Erstgericht die Behandlung auch zutreffend als ausreichend, zweckmäßig und notwendig qualifiziert.
Eine kostengünstigere Behandlungsalternative ergibt sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus den Berufungsausführungen. Mangels entsprechenden Vorbringens liegt diesbezüglich auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl RS0053317) . Physiotherapeutische Maßnahmen allein sind, wie bereits dargestellt, nach den getroffenen Feststellungen zur Erreichung des angestrebten Behandlungsziels nicht ausreichend. Die Sachverhaltsannahme, der vorhandene Aktivrollstuhl stelle eine medizinische Mindestversorgung dar (Urteil, Seite 5), schließt keinesfalls aus, dass (darüber hinaus) eine elektrische Zughilfe zur Verhinderung einer Verschlechterung der Schulterfunktionen beim Kläger zweckmäßig und notwendig ist.
Soweit die Berufungswerberin argumentiert, das Zuggerät sei nicht notwendig, zumal es (lediglich) der Erweiterung des Aktionsradius des Klägers und der erleichterten Bewältigung „schwieriger Außenbedingungen“ diene, bezieht sie sich, wie auch ein von ihr verwendetes Zitat aus der Entscheidung des Berufungssenats zu 7 Rs 61/25g zeigt, auf dessen Funktion als Hilfsmittel im Sinn des § 154 ASVG. Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil das Erstgericht das F*-Zuggerät unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zutreffend als Heilbehelf gemäß den §§ 133 Abs 1,137 ASVG qualifiziert.
Gegen die Form, in welcher das Prozessgericht über das Kostenübernahmebegehren der klagenden Partei entschied, wendet sich die Berufungswerberin zu Recht nicht (vgl RS0111541; 10 ObS 168/12x).
Die ergänzend begehrte (negative) Sachverhaltsannahme, es könne nicht festgestellt werden, dass über die bereits laufenden physiotherapeutischen Maßnahmen hinaus gerade das begehrte F*-Zuggerät zur Stabilisierung des Schulterzustands (beim Kläger) medizinisch notwendig sei, widerspräche den dargestellten positiven Feststellungen, aus denen sich gerade dieses Erfordernis ergibt. Wie gesagt finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die notwendige Entlastung der Schultergelenke des Klägers in gleicher Weise günstiger erreichen ließe. Werden aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]) .
Damit liegen die behaupteten sekundären Feststellungsmängel ebenfalls nicht vor, sodass auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die im Berufungsverfahren (vollständig) obsiegende klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer zweckentsprechenden Kosten für die Berufungsbeantwortung, jedoch lediglich auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 1.848,00.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, da zur Abgrenzung eines Heilbehelfs von einem Hilfsmittel sowie zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf diesbezügliche Kostenübernahme ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, an der sich das Berufungsgericht orientierte, und das Bestehen einer Kostenübernahmeverpflichtung des Versicherungsträgers von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es bestand somit kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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