Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 5. August 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 21 Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 30. April 2027. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 30. September 2026 verbüßt sein (ON 2.4, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft (in ON 1.1) ab.
Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte (ON 3.2, 2) Beschwerde der Strafgefangenen, die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass- und die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 1 f).
Infolge des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, ist § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 entfallen. Die bedingte Entlassung ist daher bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu bewilligen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine solche (günstige) Prognose kann für den Beschwerdeführer nicht getroffen werden.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 2 f) verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass der (bereits zum dritten Mal in Haft befindliche) Beschwerdeführer während offener Probezeiten teils (trotz Waffenverbots) unter Verwendung einer Waffe, teils während der Untersuchungshaft (Anzeige ON 2.8 iVm dem Schuldspruch II./2./ des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2025, GZ **-23 [hier: ON 2.11]) wiederholt wiederum insbesondere gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtete Straftaten verübte. Ein stabilisierender und deliktspräventiv wirksamer (wirtschaftlicher und sozialer) Empfangsraum fehlt. Sein Vollzugsverhalten ist durch zwei Ordnungswidrigkeiten (begangen am 5. September 2025 [tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen und Randalieren im Haftraum; ON 2.9] und am 15. Februar 2026 [Mitführen zweier Tabletten im Spazierhof; ON 2.10]) getrübt.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
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