Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2026, GZ B*-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* aus dem Vollzug der über ihn in den Verfahren AZ C* und AZ D* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen am 23. September 2026 bedingt entlassen , wobei ihm der Rest der Strafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
A* wird gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ B* deren Fortsetzung jeweils zum 1. Oktober, 1. Jänner, 1. April und 1. Juli des Jahres (erstmals sohin zum 1. Oktober 2026) schriftlich nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn in den Verfahren AZ C* und AZ D* je des Landesgerichts für Strafsachen Graz je wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafen von neun bzw. drei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. März 2027. Die Hälfte der Strafe wird am 23. September 2026 verbüßt sein (ON 6.2, 1 und 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 2) ab (ON 10).
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 2 iVm ON 11) ist erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Verurteilungen des Strafgefangenen, die Äußerungen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft, des Vereins Neustart (Haftentlassenenhilfe) und des Strafgefangenen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (BS 1 ff).
Ihm ist auch darin beizupflichten, dass unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine einschlägige Vor-Verurteilung, die Tatbegehung während offener Probezeiten und der Widerruf der zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht infolge mutwilliger Nichtbefolgung einer dem Beschwerdeführer erteilten Therapieweisung (Spielsucht) nachteilig wirken.
Allerdings ist fallbezogen doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – bezogen auf den Hälfte-Stichtag am 23. September 2026 – erstmals für einen längeren Zeitraum (von sechs Monaten) die Haft verspürt hat und dem eine maßgebliche läuternde Wirkung beizumessen ist. Eine „offensichtliche Sanktionsresistenz“ kann dem Beschwerdeführer solcherart nicht unterstellt werden. Sein Verhalten im gelockerten Vollzug in der Abteilung „Freigang“ gab bislang keinen Grund zur Beanstandung. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden. Seit 12. November 2025 – somit bereits seit vor Antritt der Strafhaft – befindet sich der Beschwerdeführer, der nach der Entlassung aus der Haft die Aufnahme in eine stationäre Therapie anstrebt, (nachweislich; ON 11, 2 iVm ON 2, 1 des Rechtsmittelakts) in regelmäßiger ambulanter Behandlung bei E* (Therapiestation für Drogenkranke). Der Verein Neustart (Haftentlassenhilfe) bescheinigt ihm Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit und entsprechende Veränderungsbereitschaft (ON 8). Die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Therapieweisung liegt vor (ON 2.3, 2).
Bei dieser Sachlage kann zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der im Spruch ersichtlichen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nicht weniger geeignet ist, den Strafgefangenen zu künftiger Straffreiheit anzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
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