Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt seit 17. Mai 2023 Freiheitsstrafen (zuletzt wieder in der Justizanstalt **) im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 59 Monaten und 20 Tagen. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2024, AZ B*, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2024, AZ 10 Bs 249/24d, wurde er wegen des (richtig:) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB zur Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 14 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung widerrufen, wobei der Strafrest zwölf Monate und sechs Tage beträgt. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2026, AZ C*, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (ON 3 bis ON 5) verwiesen.
Das Strafende fällt auf den 5. Mai 2028. Die Hälfte der Strafzeit war (aufgrund der mit der zuletzt erfolgten, oben angeführten Verurteilung einhergehenden Stichtagsverschiebung) mit 11. November 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 9. September 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. März 2026, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 12).
Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 lehnte das Erstgericht entsprechend den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1, S 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene, jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Der Beschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Fallkonkret ist das nach § 46 StGB erstellte Prognosekalkül des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Der Strafgefangene weist in Österreich seit 2018 unter Außerachtlassung der Anlassverurteilungen, vier Verurteilungen wegen Vermögensdelikten auf (siehe ON 2.3), welche teils mit Geldstrafe, teils mit einer Kombination aus unbedingter Geldstrafe mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, teils mit unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, allesamt jedoch nicht legalbewährend wirkten. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Strafgefangenen bereits zwei bedingte Entlassungen gewährt wurden und er zwei offene Probezeiten aufwies, delinquierte er neuerlich (nämlich nicht einmal zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung am 31. Jänner 2023 zu ** des Landesgerichts Klagenfurt [ON 7]) einschlägig, wofür er vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ B* verurteilt wurde. Die der zuletzt erfolgten Anlassverurteilung des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ C* zugrunde liegende Tat beging er zudem während des Strafvollzugs.
Insgesamt zeugt das Verhalten des Strafgefangenen, der auch ein durch zwei Ordnungsstrafen (zuletzt im Mai 2026) getrübtes Vollzugsverhalten aufweist, von einem auffällig verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen, dem durch staatliche Sanktionen bislang nicht wirksam begegnet werden konnte.
Ein gesichertes soziales Umfeld – die Aussicht auf einen Arbeitsplatz wurde vom Strafgefangenen lediglich unsubstanziiert behauptet – vermag vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern.
Es ist somit auch bei Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel- Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 46 Rz 7).
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