Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. September 2025, GZ **-51, nach der am 5. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Wallner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge gegeben, dass über A* in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichts von Malaga, Spanien, vom 1. September 2024, AZ **, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten Republik Österreich binnen 14 Tagen 122.898,27 Euro samt 4 % Zinsen seit 11. September 2025 zu zahlen. Das Urteil enthält darüber hinaus noch einen weiteren Privatbeteiligtenzuspruch und ein Verfallserkenntnis, die für das Berufungsverfahren nicht von Bedeutung sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2026, GZ 15 Os 155/25w-5, zurückgewiesen.
Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch nach hat er in ** und andernorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wobei er den schweren Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig beging, indem er die Taten ab 26. Februar 2021 in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hatte, und zwar
I. von 24. November 2020 bis 27. Oktober 2021 Angestellte der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Auszahlung von Lockdown-Umsatzersatz sowie von Ausfallsbonus I und II im Betrag von insgesamt 122.898,27 Euro, indem er Mitarbeiter der von ihm beauftragten B* GmbH nach wahrheitswidriger Zusicherung, über ihn wäre in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Finanzstrafe rechtskräftig verhängt worden, dazu veranlasste, für die Monate November 2020 bis Juli 2021 die entsprechenden Anträge zu stellen, wodurch die COFAG mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde,
II. am 15. März 2022 und am 18. Jänner 2023 C* durch die Vorgabe, ein redlicher Vertragspartner zu sein und die im Zuge einer „Kauf - Mietvereinbarung“ für ein geleastes Wohnmobil zu leistende Kaution in Höhe von 120.000 Euro sowie die vereinbarten Monatsmieten in Höhe von 2.790 bzw 2.850 Euro zurückzuzahlen oder auf den zu entrichtenden Kaufpreis anzurechnen, sobald C* den Kaufpreis an den Eigentümer des Fahrzeugs bezahle, zur Überweisung von 50.000 Euro am 17. März 2022, 50.000 Euro am 4. Mai 2022 und insgesamt 33.720 Euro von 3. Mai 2022 bis 12. April 2023, wodurch der Genannte mit insgesamt 133.720 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpfen mit ihren Berufungen den Strafausspruch, wobei die Berufung des Angeklagten auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt (ON 53) und die Staatsanwaltschaft die Anhebung des Strafmaßes sowie die Gewährung bloß teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB, in eventu nach § 43a Abs 2 StGB, beantragt (ON 52). Die Berufung des Angeklagten richtet sich außerdem gegen den Privatbeteiligtenzuspruch an die Republik Österreich.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg. Jene des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung ist nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil des spanischen Gerichts zu verhängen, mit dem der Angeklagten wegen Diebstahls zu einer viermonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Als erschwerend sind die Begehung des Betrugs in wiederholten Angriffen und die Fortsetzung der Tat über einen längeren Zeitraum sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit dem Vergehen aus dem Vor-Urteil zu berücksichtigen. Schuldsteigernd ist ferner, dass sich der Betrugsschaden der nächsten Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB von 300.000 Euro annähert. Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene hypothetische Gesamtstrafe von 15 Monaten und die demgemäß verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten als tat- und schuldangemessen, sodass es zwar keiner Anhebung des Strafmaßes bedarf, aber auch die vom Angeklagten begehrte Herabsetzung nicht in Betracht kommt.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Rechtsmittel allerdings zutreffend daraufhin, dass bei einem Gesamtschaden von rund 255.000 Euro aus Gründen der Prävention mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann. In Stattgebung ihrer Berufung ist über den Angeklagten daher eine Kombination aus einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu verhängen, womit den generalpräventiven Erfordernissen hinreichend Genüge getan wird. Auch spezialpräventive Erwägungen sprechen nicht gegen diese Strafart. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Die Tagessatzhöhe von 30 Euro entspricht den im Ersturteil festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, dem nach seinen ergänzenden Angaben in der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung von Schuldenrückzahlungen monatlich noch etwa 2.000 Euro „zum Leben“ zur Verfügung stehen.
Der Privatbeteiligtenzuspruch an die Republik Österreich, der vom Angeklagten lediglich mit dem Argument bekämpft wurde, dass er kein strafbares Verhalten gesetzt habe, ist durch den Schuldspruch und die unbedenklichen Feststellungen zur Höhe des eingetretenen Schadens (US 4) gedeckt. Der Zuspruch von Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. (§ 1000 ABGB) ab Fälligkeit der Geldforderung (hier: Einlangen der Privatbeteiligtenanschlusserklärung ON 43) entspricht dem Gesetz und ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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