Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A * wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ **-20, nach der am 5. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Schmon-Kampel durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe, die nach § 31 Abs 1 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 18. März 2026, AZ B*, zu gelten hat, auf 24 Monate herabgesetzt, wovon der Teil von 16 Monaten nach § 43a Abs 3 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 (richtig: Abs 4) StGB der Teil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält ferner ein für das Berufungsverfahren nicht relevantes Adhäsionserkenntnis.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte in ** und andernorts C*
1. am 17. Mai 2025 durch geschlechtliche Handlungen belästigt, indem er unter ihre Jogginghose griff und ihren Schambereich betastete;
2. am 27. Juli 2025 mit Gewalt, indem er teils ihre Hände wegdrückte und sie daran festhielt, sie mit dem Gewicht seines Körpers fixierte und sie in weiterer Folge gegen das Bett drückte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der digitalen Vaginalpenetration, und zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Die vom Angeklagten angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 30. April 2026 zurückgewiesen (ON 24). Der Schuldspruch ist sohin rechtskräftig.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes sowie des unbedingten Strafteils abzielt (ON 22.2).
Die Berufung ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 18. März 2026, AZ B*, des am 17. November 2024 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 13 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Da die vom Bezirksgericht abgeurteilte Tat nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung auch schon in der Hauptverhandlung des gegenständlichen Verfahrens am 11. Februar 2026 hätte abgeurteilt werden können, stehen die beiden Urteile im Verhältnis gemäß § 31 Abs 1 StGB, sodass nun eine Zusatzstrafe (§ 40 StGB) zum Urteil des Bezirksgerichts Weiz zu verhängen ist.
Bei der Bestimmung der Zusatzstrafe ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt (RS0090661).
Strafnormierend ist im vorliegenden Fall § 201 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren androht. Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar junger Erwachsener, gemäß § 19 Abs 4 Z 2 JGG bleibt es aber dennoch bei der Strafandrohung der allgemeinen Strafgesetze, weil er mit dem Verbrechen der Vergewaltigung eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen hat, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren (hier: zehn Jahre) bedroht ist.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen und insgesamt zwei Vergehen sowie die Tatbegehung während des anhängigen bezirksgerichtlichen Verfahrens, von dem der Angeklagte spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. November 2024 Kenntnis hatte, als erschwerend zu werten. Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB sind außerdem die Tatfolgen beim Opfer (vgl US 5), die Vergewaltigung ohne Verwendung eines Kondoms sowie die Begehung sowohl durch Duldung des Beischlafs als auch durch Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres und das reumütige Geständnis im Vor-Verfahren.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich nach gedanklichem Abzug der bereits im Vor-Urteil verhängten Sanktion die Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten als dem konkreten Schuldgehalt angemessen.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ist schon gemäß § 43 Abs 3 StGB, der mangels gegenteiliger Regelung auch für junge Erwachsene gilt, ausgeschlossen, sodass der Vollzug eines Teils der Strafe nach dem Gesetz zwingend erforderlich ist. Der Verhängung einer Kombination aus unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 2 StGB) stehen in Anbetracht der durch gesteigerte Schuld (Beischlaf ohne Kondom und zweifache Begehensweise) gekennzeichneten Vergewaltigung und wegen der Mehrfachdelinquenz spezialpräventive Hindernisse entgegen. Es bedarf sohin des Vollzugs eines unbedingten Freiheitsstrafenteils im Ausmaß von einem Drittel der Strafe um den Erfordernissen der Generalprävention gerecht zu werden. Gemäß § 43 Abs 3 StGB ist daher ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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