Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2026, GZ B*-82, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Jänner 2026, GZ B*-62, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, der Vergehen nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 beantragte er den Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG, die Bewilligung einer stationären Entwöhnungstherapie und die Übernahme der Therapiekosten (ON 80).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, weil im Fall einer Verurteilung nach § 28a Abs 4 SMG ein Strafaufschub nach § 39 SMG ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er eine unzureichende rechtliche Beurteilung, die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine fehlende Auseinandersetzung mit spezialpräventiven Erwägungen und das Unterbleiben der verfassungskonformen Auslegung des § 39 SMG moniert (ON 83).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist unter den dort genannten Bedingungen der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe aufzuschieben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist sohin bei einer Verurteilung nach § 28a Abs 4 SMG der Strafaufschub zum Zweck, dass sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht, von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weil Täter der schwersten Suchtgiftdelikte nicht in den Genuss dieser Regelung kommen sollen ( Schwaighofer, WK² § 39 SMG Rz 8; ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 90).
Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einer geeigneten Anlasstat für die Anwendung des § 39 Abs 1 SMG, sodass die in der Beschwerde vermisste Auseinandersetzung mit weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend unterblieben ist.
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