Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. März 2026, GZ **-37, in nichtöffentlicher Beratung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Der Privatbeteiligten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs „1 und“ 2 StGB (I.) und mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Satz erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mehrere Privatbeteiligte, darunter B*, wurden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Schuldspruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Soweit für das Berufungsverfahren relevant hat die Angeklagte (zu Punkt II.1. des Schuldspruchs) am 1. November 2025 in ** in dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall B* am Körper verletzt, indem sie als Lenkerin des PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** auf der ** im Freilandgebiet von **, Ortsteil **, im Bereich der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h mit einer überhöhten Geschwindigkeit von zumindest 105 km/h bei Dunkelheit von ** in Richtung Osten fuhr und am Beginn einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn abkam, mit den rechten Rädern den Randstein des angrenzenden Radwegs überfuhr, wodurch die Reifen beschädigt und entlüftet wurden, und sodann frontal mit einer Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h gegen die Betonstützmauer der Bahnunterführung prallte, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (zumindest 1,37 Promille Blutalkoholgehalt) versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hat, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeugs, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, wobei die Tat bei B* eine schwere Körperverletzung, nämlich Brüche eines Lendenwirbels und eines Brustwirbels sowie Verletzungen sonstiger intraabdominaler Organe und des Dünndarms, zur Folge hatte.
B* hatte sich dem Verfahren mit einem „Teilschmerzengeldbetrag“ von 10.000 Euro als Privatbeteiligte angeschlossen und dazu vorgebracht, dass sie psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert erlitten habe und in psychotherapeutischer Behandlung stehe (ON 36, 11). Mit Blick auf eine bereits geleistete Schadenersatzzahlung von 4.000 Euro beantragte sie schließlich den Zuspruch von 6.000 Euro (ON 36, 14). Die Erstrichterin begründete die Verweisung auf den Zivilrechtsweg damit, dass zur Beurteilung weiterer Ansprüche insbesondere die Ermittlung von Schmerzperioden erforderlich gewesen wäre, was die Beweisaufnahme erheblich verzögert hätte (US 12).
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche begehrt die Privatbeteiligte den Zuspruch von 6.000 Euro, weil aufgrund ihrer festgestellten Verletzungen auch unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrags von 4.000 Euro jedenfalls ein weiteres Schmerzengeld in dieser Höhe hätte zuerkannt werden können, ohne dass hiefür die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre.
Die Berufung ist unzulässig.
Wird der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu erkennen, und zwar entweder im Sinne eines – allenfalls auch nur teilweisen – Zuspruchs an den Privatbeteiligten (§ 369 Abs 1 StPO) oder durch dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO). Letztere ist nur zulässig, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder wenn (und soweit) die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nur durch zusätzliche Erhebungen ermittelt werden könnten, die eine bereits mögliche Entscheidung in der Schuld-und Straffrage erheblich verzögern würden ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 2).
Ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg steht dem Privatbeteiligten daher nur innerhalb der im § 366 Abs 2 StPO für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Zulässigkeitsvoraussetzung für seine Berufung ist sohin, dass die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei es nur auf diese und nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils ankommt) einen Zuspruch zu tragen vermögen und der Zuspruch dennoch unterblieb. Reicht die in erster Instanz geschaffene Beweisgrundlage nicht aus, ist die Berufung unzulässig und kann bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (RS0100575; Spenling , WK-StPO § 366 Rz 18 f, 23; Hinterhofer/Oshidari , System des Österreichischen Strafverfahrens, Rz 10.89).
Die Berufungswerberin hat nach den Verfahrensergebnissen die im Urteilsspruch angeführten Verletzungen erlitten (ON 20.20). Sie befand sich von 1. bis 12. November 2025 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus C*, und zwar von 1. bis 5. November 2025 in einer Intensiveinheit und danach in einer allgemeinchirurgischen Abteilung. Am 1. November 2025 erfolgte eine Teilresektion des Dünndarms und am 3. November 2025 eine Osteosynthese an der Wirbelsäule. Bei der Entlassung wurde eine Schmerztherapie, die körperliche Schonung für 14 Tage, das Vermeiden des Hebens oder Tragens von Lasten mit mehr als fünf Kilogramm für vier Wochen sowie das Vermeiden des Hebens schwerer Lasten und bückender Tätigkeiten in den ersten drei Monaten empfohlen (ON 20.37). Die Berufungswerberin unterzog sich außerdem einer Physiotherapie (ON 20.48) und einer psychotherapeutischen Behandlung (ON 20.31).
Feststellungen zu Ausmaß und Dauer der erlittenen Schmerzen sowie zur Frage, ob die Berufungswerberin neben den dargestellten Verletzungen auch noch psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert erlitten hat, waren für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich. Derartige Feststellungen hat das Erstgericht demnach nicht getroffen und hätte es nach der Aktenlage ohne zusätzliche Erhebungen – nämlich durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten – auch nicht treffen können.
Die Berufung stützt sich zwar auf ständige Rechtsprechung, wonach bei Wirbelbrüchen ein 10.000 Euro bei weitem übersteigendes Schmerzengeld von 60.000 bis 100.000 Euro gebühre, nennt aber keine einzige Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof im Fall von Verletzungen, die mit jenen der Berufungswerberin vergleichbar sind, ein höheres Schmerzengeld als 4.000 Euro zugesprochen hätte. Tatsächlich sind die Auswirkungen von Wirbelbrüchen aber von Fall zu Fall verschieden, sodass die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung weiterer Ansprüche nicht ausreichen.
Die Berufung ist daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden