Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Juni 2026, GZ **-6 (Punkt II.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO in Ansehung des eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen des Verdachts der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB den von B* gestellten Fortführungsantrag zurück (Punkt I. des Beschlusses) und verpflichtete den Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 (Punkt II. des Beschlusses).
Ausschließlich gegen die zu Punkt II. des Beschlusses erfolgte Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von B* (ON 7).
Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurück-oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese Regelung ist zwingend und räumt dem Gericht kein Ermessen ein. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück-oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keiner der Fälle liegt hier vor, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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