Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Juli 2026 GZ B*-33.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Das zum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (unter anderem) gegen A* geführte Strafverfahren wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB endete rechtskräftig mit einer diversionellen Erledigung (ON 37). Ein Mitangeklagter wurde verurteilt (ON 35).
Auf diesen Mitangeklagten bezog sich der Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten C* GmbH (ON 33), in dem ausdrücklich der Privatbeteiligtenanschluss hinsichtlich des A* zurückgezogen wurde (Seite 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter, dass A* die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten D* GmbH, die unter einem mit EUR 3.018,54 bestimmt wurden, zu ersetzen habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 41) ist berechtigt.
Die hier erfolgte Kostenbestimmung des Erstgerichts wäre gemäß § 395 Abs 1 StPO nur auf Antrag eines der Beteiligten vorzunehmen. Indem ein solcher nicht gestellt wurde (siehe hiezu nochmals ausdrücklich: ON 5 der oberlandesgerichtlichen Akten), fehlt es schon deswegen an einer Grundlage für die vorgenommene Entscheidung. Sie ist daher ersatzlos zu kassieren.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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