Das Oberlandesgericht hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt derzeit die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, die über sie im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängt wurde. Zu dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Urteil wird auf dessen richtige Wiedergabe im angefochtenen Beschluss (Seiten 2 f) und die Ausfertigung im Ordner „Sonstige Beilagen“ verwiesen. Seit 28. April 2026 befindet sich die Strafgefangene in dem von der Justizanstalt Graz-Jakomini geführten elektronisch überwachten Hausarrest (ON 2.2,1 f iVm ON 2.3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 28. April 2028. Die Hälfte der Strafzeit wird am 28. Juli 2026 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte der erstgerichtliche Vollzugssenat die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum letztangeführten Zeitpunkt ab.
Ihre dagegen erhobene Beschwerde (ON 17) bleibt erfolglos.
Das Antragsvorbringen der Strafgefangenen, die Stellungnahmen der Justizanstalt Graz-Jakomini, der Staatsanwaltschaft und des Vereins B* sowie das Gutachten der Sachverständigen Mag aC*, MA, und die für eine Beurteilung der bedingten Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt (Seiten 4 bis 9), sodass darauf verwiesen wird.
Letztlich trifft auch das im angefochtenen Beschluss dargestellte Kalkül, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, zu.
Grundlegend für die Beurteilung ist zunächst, dass die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten von der Rechtsbrecherin unter dem maßgeblichen Einfluss einer akuten Belastungsreaktion, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/akute Intoxikation im Sinne einer allenfalls mittelgradigen Berauschung, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlichem Gebrauch und einer akzentuierten Persönlichkeit mit vorrangig emotional instabilen Anteilen begangen wurden (vgl. Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D* vom 21. Jänner 2025 im Anlassverfahren; erliegend unter „Sonstige Beilagen“). „Grundlage“ war die temperamentvolle Persönlichkeit der A*, bei der es zu Akzentuierungen im emotional-instabilen Bereich kommt (Gutachten Seite 26). Die vorhandenen Störungen waren unbehandelt (Gutachten Seite 23) und sind es im letztangeführten Bereich noch immer (die angeordnete Psychotherapie wurde nach einem Erstgespräch am 1. Juni 2026 noch nicht aufgenommen). Das Anlassgeschehen wurde in alkoholisiertem Zustand begangen. Seit 3. Juni 2026 befindet sich die Beschwerdeführerin in 14-tägigen Abständen in einer Suchtberatung. Psychotherapie, Suchtberatung und absolute Alkoholkarenz wurden ihr mit dem Bescheid, mit dem ihr der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt wurde, verpflichtet vorgeschrieben (ON 8, 9).
Die Tatbegehung der A* war außergewöhnlich: Das Inbrandsetzen von mit brennbarem Material, darunter Grillanzünder, gefüllten Kisten in einem Zimmer, in dem zwei Personen, darunter ein Kind, schliefen und auch am einzigen Fluchtweg ins Freie, zeigt kriminologisch eine äußerst hohe Tatintensität, die wohl nach dem vorliegenden Gutachten durch die Alkoholisierung der Täterin zumindest deutlich begünstigt war. Diese verweist nunmehr auf ihre Alkoholkarenz und ihre Beratung durch „E*“ und vermeint, sie würde nicht mehr straffällig. Derartiges ist aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend wahrscheinlich. Zum einen betonte A* in ihrem Antrag, dass es „niemals meine Absicht war, jemanden in Gefahren zu bringen (ON 2.4, 3)“ womit sie zu erkennen gibt, dass sie in tatsächlicher Hinsicht für ihr Tun noch keine Verantwortung übernommen hat. Die Deliktsbearbeitung wurde auch sonst noch nicht begonnen (vgl. Berichte der Bewährungshilfe ON 5 und 10). Vor diesem Hintergrund ist von einer unveränderten Impulsivität der Beschwerdeführerin auszugehen, die selbst zu schwersten Delikte gegen andere führen kann. Zu dieser Persönlichkeit gesellt sich ein massives Alkoholproblem, das sich die letzten Monate vor der Tatbegehung aufbaute. Derartige Probleme sind in der Folge regelmäßig ohne professionelle Unterstützung nur äußerst schwer beherrschbar. Aktuell konsumiert A* zwar keinen Alkohol, doch ist dies wesentlich den ihr erteilten Auflagen, deren Überwachungen sowie ihrem Umfeld geschuldet. Im Falle einer bedingten Entlassung möchte die Genannte aber vom Schülerbuffet zum Fußballsportbuffet wechseln, was neben dem Entfall der strikten Überwachung auch einen erhöhten Anreiz zum Genuss von Alkohol mit sich bringen würde. Diese Kombination aus - zufolge bislang fehlender bzw. noch völlig unzureichender Therapien - starker Impulsivität, akuter Rückfallgefahr in schädlichen Gebrauch von Alkohol und gezeigter enthemmter Tatbegehung macht unter Einbeziehung des unbedingten Wunsches der Rechtsmittelwerberin zu stärkerem Kontakt mit ihrem Kind, der wiederum Konflikte in sich birgt, deren Rückfälligkeit bei ihrer bedingten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zumindest so wahrscheinlich, dass anzunehmen ist, dass sie durch eine weitere Strafverbüßung besser von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch eine bedingte Entlassung.
Wenn dagegen sinngemäß vorgebracht wird, ursprünglich hätten viele ihre bedingte Entlassung befürwortet, so ist dem zu entgegnen, dass nach Kenntnis aller Umstände der qualifizierte Senat nach § 16 StVG iVm § 18 StVG die begehrte bedingte Entlassung ablehnte.
Die bisherige Unbescholtenheit spricht zwar für die Verurteilte, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie in einer neuen Lebenssituation ist, in der sie die Anlasstaten beging und die auch weiterwirkt.
Wenn weiters darauf hingewiesen wird, dass sich die Verhältnisse „mittlerweile völlig verändert“ hätten, so ist dies, bezogen auf die äußeren Umstände, richtig. Eine erfolgreiche Bearbeitung der subjektiven Problematik zeigt sich allerdings (noch) nicht; vielmehr scheint es der Beschwerdeführerin vor allem darauf anzukommen, möglichst schnell die Distanz zu ihrem Sohn F* – der ebenfalls Tatopfer war – zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Gutachten der beigezogenen Psychologin und darin (angeblich) vorkommende Fehler.
Da auch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB aktuell keine ausreichende Unterstützung gegen eine Rückfälligkeit der Beschwerdeführerin bieten, bleibt deren Rechtsmittel erfolglos.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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