Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. März 2026, GZ B*-36, in nichtöffentlicher Beratung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem schöffengerichtlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. März 2026, GZ B*-36, wurde der am ** geborene A* - soweit hier von Interesse - wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde „die sichergestellte Schreckschusspistole“ konfisziert.
In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte keine Erklärung ab (ON 35.1, 26). Am 20. März 2026 meldete sein Verteidiger „die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Berufung“ an (ON 34.1, 2). Die Urteilsausfertigung wurde ihm am 17. April 2026 zugestellt (ON 36.1). Eine Rechtsmittelausführung erfolgte nicht.
Folgedessen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen (ON 38).
Auch die nicht ausgeführte Berufung ist zurückzuweisen.
Gemäß § 294 Abs 2 vierter Satz StPO muss der Beschwerdeführer entweder in der Berufungsschrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls das Oberlandesgericht auf seine Berufung keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen, so muss der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Im Fall mehrerer Sanktionen muss damit eindeutig klargestellt werden, gegen welche sich das Rechtsmittel richtet (RIS-Justiz RS0100374 [T 1], Ratzin WK StPO § 294 Rz 10).
Fallbezogen wurde entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 294 Abs 2 StPO weder bei der Anmeldung der Berufung, noch in einer Ausführung erklärt, gegen welche Unrechtsfolge sich die Berufung richtet. Da im angefochtenen Urteil neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe auch ein Konfiskationserkenntnis enthalten ist, fehlt es der allein vorliegenden Berufungsanmeldung an der Angabe des Punktes des Erkenntnisses, durch den sich der Angeklagte beschwert erachtet, weshalb seine Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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