Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juni 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene, staatenlose A* verbüßt (seit 24. November 2025) in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der für die Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 5 StGB maßgeblichen Gesamtdauer von vier Jahren und fünf Monaten, resultierend aus den im erstgerichtlichen Beschluss im Detail dargestellten Verurteilungen (BS 2 f).
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Jänner 2028. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 9. November 2025 verbüßt; zwei Drittel werden am 4. August 2026 vollzogen sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Erstgericht im Rahmen einer Anhörung die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Karlau (ON 2.2, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 7, 3) Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht ausgeführt wurde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Äußerungen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Auch das darin dargestellte Kalkül, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 6 f) verwiesen. Neben dem mehrfach einschlägig getrübten Vorleben des Strafgefangenen (siehe ON 5) ist sein Vollzugsverhalten durch drei – jeweils mit einer Geldbuße geahndeten – Ordnungswidrigkeiten vom 19. März 2025, 10. September 2025 und zuletzt vom 6. Februar 2026 getrübt (ON 2.5), was in Zusammenschau mit der Tatbegehung im raschen Rückfall nach einer Haftentlassung, während eines gewährten Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (vgl PS 3 des Hv-Protokolls zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und innerhalb zweier (bereits verlängerter) Probezeiten (Pos 1 und 2 der Strafregisterauskunft) auf eine ausgeprägte Sanktions- und Vollzugsresistenz hinweist. Vor dem Hintergrund des weiterhin ungesicherten wirtschaftlichen Empfangsraums, seiner für die Begehung der Anlasstaten – bis auf jene zum Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West – ursächlichen (Beschaffungskriminalität) Suchtgiftergebenheit bei gleichzeitig fehlender Problemeinsicht und Therapiemotivation (vgl ON 2.4, 3 f) sowie angesichts der über Jahre wiederholten gleichgelagerten und zuletzt in der Intensität sogar noch gesteigerten Suchtgiftdelinquenz, ist nach wie vor von einer erheblich gesteigerten Rückfallsgefahr auszugehen, die einer ausreichend positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten (§ 46 Abs 5 StGB).
Ungeachtet des bislang verspürten Freiheitsentzugs ist daher bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände weiterhin davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung weniger tatabhaltende Wirkung hätte als der weitere Strafvollzug.
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