Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. Juni 2026, GZ B*-25.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit 500 Euro bemessen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 29. April 2025, GZ B*-19, das auch einen Freispruch enthält, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 750 Euro. Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten von 2.800 Euro und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder aus und verwies auf die Durchführung der Hauptverhandlung an zwei Terminen sowie auf das Rechtsmittelverfahren am Oberlandesgericht Graz.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er aufgrund des mit Zahlungsplan vom 29. Mai 2024 beendeten Schuldenregulierungsverfahrens zu AZ C* des Bezirksgerichts Leoben zur Zahlung von halbjährlichen Raten verpflichtet sei, weshalb das ihm monatlich verbleibende Einkommen nur geringfügig über dem Existenzminimum liege. Außerdem sei er von einem Anklagepunkt freigesprochen worden. Er beantragt die Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag iSd § 381 Abs 1 Z 1 StPO ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts innerhalb der Grenzen von 150 Euro bis 3.000 Euro zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO). Bei der Bemessung sind nicht nur die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, sondern auch das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen bezieht der Verurteilte ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 Euro, ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat aufgrund des Zahlungsplans zu AZ C* des Bezirksgerichts Leoben monatlich rund 430 Euro zu zahlen (ON 19, US 3 f).
Zum Verfahrensaufwand ist auszuführen, dass sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Hauptverfahren wenig aufwändig waren. Die Hauptverhandlung wurde an zwei Terminen durchgeführt und dauerte insgesamt nur zwei Stunden und zehn Minuten. Aufgrund einer „vollen“ Berufung des Verurteilten kam es zu einem Berufungsverfahren und zu einer Berufungsverhandlung, die 28 Minuten dauerte. Der Verurteilung liegt ein einfacher Sachverhalt zugrunde. Nur ein geringer Teil des Verfahrensaufwands entfiel auf das letztlich freigesprochene Faktum.
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten und der dargestellten Belastung der Strafverfolgungsbehörden erweist sich der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalkostenbeitrag als überhöht. Er ist in Stattgebung der Beschwerde auf ein angemessenes Maß von 500 Euro herabzusetzen.
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