Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Mai 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene Staatsbürger von Mali, A*, verbüßt derzeit Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 13 Monaten. Sie resultieren aus seiner Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zur Freiheitsstrafe von acht Monaten), mit der der Widerruf der dem Genannten mit dem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt im Verfahren AZ ** per 15. November 2024 gewährten bedingten Entlassung (Strafrest: fünf Monate) verbunden war.
Das Strafende war am 24. Juni 2026.
Die bedingte Entlassung vor dem letztgenannten Datum lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab.
Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.
Im angefochtenen Beschluss wurde bereits auf die Stellungnahmen der Justizanstalt (ON 2.1, 2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Strafgefangenen (ON 2.5 sowie ON 7) eingegangen. Hierauf wird ebenso verwiesen, wie auf die richtige Darstellung der zum Tragen kommenden Norm des § 46 StGB.
Das vom Erstgericht erstellte negative Prognosekalkül trifft zu:
Der Strafgefangene wies vor der Anlassverurteilung drei Verurteilungen wegen gegen die Gesundheit und körperliche Integrität anderer gerichteter strafbarer Handlungen auf. Deswegen hatte er sich auch bereits dreimal im Strafvollzug befunden. Zuletzt wurde er per 15. November 2024 unter Anordnung von Bewährungshilfe für die dreijährige Probezeit bedingt entlassen. Dessen ungeachtet wurde er am 24. Mai 2025, mithin im raschen Rückfall, einschlägig rückfällig (vgl hiezu Strafregisterauskunft ON 2.3 sowie Urteilsausfertigungen ON 3, 4). Bei der Anlassverurteilung lagen bereits die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB und nach § 39 Abs 1a StGB vor.
Gegen den Strafgefangenen ist eine Rückkehrentscheidung ergangen (ON 2.1, 2). Hinweise auf eine effektive Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit bestehen nicht.
Diese Kombination aus wiederholter Tatbegehung trotz Verurteilungen und Strafvollzug, unveränderter Drogenabhängigkeit und raschem Rückfall ergab für das Erstgericht das zutreffende Kalkül, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen weit weniger spezialpräventiv wirksam wäre, als der weitere Strafvollzug. Da sich auch die Bewährungshilfe zuletzt als ineffizient erwies und außerdem gegen den Strafgefangenen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht, konnte das starke Rückfallsrisiko auch nicht durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB effizient gemindert werden. Damit war die Ablehnung der bedingten Entlassung des A* gesetzeskonform.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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