Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas im Verfahren AZ A* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Juni 2026, AZ ** (ON 10 in AZ A* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Im März 2026 brachte B* – soweit hier relevant – bei der Staatsanwaltschaft Graz (zum AZ **) Eingaben ein, die als Strafanzeigen des Genannten gegen die Staatsanwältin Mag a . C*, die Leiterin der Staatsanwaltschaft Graz Mag a . D* und unbekannte Täter (Mitarbeiter der Einlaufstelle und der Staatsanwaltschaft Graz) jeweils wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gewertet wurden (ON 2).
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 StPO wurde die Strafsache der Staatsanwaltschaft Klagenfurt übertragen (Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 30. April 2026, AZ **).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 sah die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ A* mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag a . C*, Mag a . D* und unbekannte Täter gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StGB ab (ON 1.5).
Am 15. Mai 2026 beantragte B* (neuerlich; vgl. ON 5 iVm ablehnender Note der Staatsanwaltschaft ON 1.8) die Gewährung von Akteneinsicht zum Verfahren AZ A* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 6).
Dies wertete die Anklagebehörde als Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO und leitete diesen gemäß § 106 Abs 5 erster Satz StPO unverzüglich mit ablehnender Stellungnahme an das Gericht weiter (ON 1.11).
Über gerichtliche Nachfrage (ON 1.12) teilte B* mit, dass seine Eingabe ON 6 (tatsächlich) als Einspruch gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO zu verstehen sei und er eine gerichtliche Entscheidung begehre. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft verletze § 68 StPO (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wies der gemäß § 31 Abs 1 Z 3 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt den Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dass ein Ermittlungsverfahren, in welchem oder in Bezug auf welches gerichtlicher Rechtsschutz gemäß § 106 Abs 1 StPO gewährt werden könnte, vorliegend nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Verletzung subjektiver Rechte in einem Ermittlungsverfahren scheide daher von vornherein aus.
Dagegen richtet sich die (als „Einspruch“ titulierte) Beschwerde des B*, der sich (weiterhin) auf ein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach § 68 StPO beruft (ON 11.1).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht in einem solchen Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu ( Ratz in WK StPO § 197a Rz 13). Dies trifft – in Ansehung des reklamierten subjektiven Rechts auf Akteneinsicht – jedenfalls auf ein Vorgehen nach (wie hier) § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO zu, weil nach § 197b Abs 1 StPO (unter anderem auch) § 68 StPO nur im Fall eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO sinngemäß gilt ( Huemer-Steiner in LiK StPO 2 § 197b Rz 11 und 12; vgl. aber auch Ratz in WK StPO § 197b Rz 8 aE, wonach selbst im Falle eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO die sinngemäße Anwendung von § 68 StPO keinen Anspruch verleiht, der nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO geltend gemacht werden könnte).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden